Gegen Beschlüsse des SR kann nach Art. 6 des Urabstimmungsreglements das Referendum ergriffen werden.
Verlangen es 350 Stimmberechtigte innerhalb eines Monats seit den
anfechtbaren Beschlüssen des SR respektive der GV, kommt es zur Urabstimmung betreffend:
a. Reglements- und Statutenänderungen durch den
SR;
b. Erlass, Änderung und Aufhebung von Positionspapieren, in denen
längerfristig und verbindlich inhaltliche Ansichten der SUB festgehalten sind, durch den SR;
c. Beschlüsse des SR betreffend Beitritt zu und
Austritt aus einem Dachverband der Studierenden; und
d. Beschlüsse der
Generalversammlung (GV) ausser Verabschiedung von Resolutionen.
(Art. 6
Urabstimmungsreglement (UrabstR))
Zu fakultativen Referenden werden Unterschriftenlisten lediglich für
jene Erlasse angeboten, für welche jemand dem Vorstand kundgetan
hat, konkret ein Referendum zu ergreifen.
Die angebotenen Unterschriftenlisten beschränken sich auf jene
Organisationen, die dem Vorstand kundgetan haben, selber Referendumsunterschriften zu sammeln.