Statuten der Studierendenschaft der Universität Bern 1.01
(SUB-Statuten)
vom 01.03.1990
teilrevidiert per 5. März 2025 (Stand am 5. März 2025)
Die Studierenden der Universität Bern, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Universität1 geben sich folgende Statuten:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Name, Sitz
- Die Vereinigung der Studierenden der Universität Bern (SUB) ist gemäss Artikel 31 UniG eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern.
- Ihr gehören alle an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden an, die nicht durch schriftliche Mitteilung an die Universitätsleitung ausgetreten sind.
Art. 2 Zweck
- Die SUB bezweckt die Wahrung der ideellen und materiellen Interessen der Studierenden der Universität Bern.
- Die SUB ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Die SUB setzt sich dafür ein, dass die Behandlung von ökologischen Fragen, auch im Sinne einer interdisziplinären Zusammenarbeit der Fakultäten, in allen Studienrichtungen mit einbezogen wird.
- Die SUB kann im Rahmen ihres Zwecks zu aktuellen Fragen Stellung nehmen.
- Alle Studierenden sind gleichberechtigt.
Art. 33 Dienstleistungen
-
Die SUB bietet allen Studierenden der Universität Bern Dienstleistungen an, bestehend aus einem Grundangebot und einem erweiterten Angebot. Für SUB-Mitglieder und Gaststudierende ist das Grundangebot kostenlos. Von Nichtmitgliedern werden kostendeckende Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden in einer Verordnung des Vorstands festgelegt.
- Das Grundangebot umfasst:
a. Wohnungsvermittlung
b. Stellenvermittlung
c. Rechts- und Stipendienberatung - Der Vorstand regelt die Einzelheiten zum Angebot in einer Verordnung. Er kann weitere Dienstleistungen (erweitertes Angebot) anbieten.
- Für das erweiterte Angebot sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Von Nichtmitgliedern kann ein Zuschlag verlangt werden.
- Der Vorstand kann für Doktorierende und Personen in Ausbildung, die nicht an der Universität Bern immatrikuliert sind, ein Dienstleistungsabonnement anbieten. Er legt den Kreis der Berechtigten, den Umfang des Angebots und den Mitgliedsbeitrag in einer Verordnung fest.
Art. 44 Ehrenamtlichkeit
- Den Organen der SUB obliegen die studentische Selbstverwaltung und die Interessenwahrung. Sie sind dabei den Anliegen aller Studierenden verpflichtet und berücksichtigen in Organisation, Arbeitsweise und Kommunikation die Vielfalt der Meinungen.
- Die Ämter in der SUB sind grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand wird gemäss Beschluss des Studierendenrats (SR) entschädigt. Der SR kann weitere Ausnahmen beschliessen.
- Sämtliche Ämter innerhalb der SUB können ausschliesslich von SUB-Mitgliedern bekleidet werden. Davon ausgenommen ist die Rekurskommission der SUB.
2. Teil: Organisation der SUB
1. Titel: Allgemeines
Art. 5 Organisation
Die Angehörigen der SUB sind als Fachschaften und als Gesamtheit organisiert.
2. Titel: Die Fachschaften
Art. 65 Definition und Fachschaftsstatuten
- Eine Fachschaft setzt sich aus allen SUB-Mitgliedern zusammen, die ein Fach studieren, das als Haupt- oder Nebenfach abgeschlossen werden kann. Ausnahmen können vom Studierendenrat bewilligt werden.
- aufgehoben
- Die Statuten jeder Fachschaft werden nach eingehender Vorprüfung durch den SUB-Vorstand und auf dessen Antrag vom Studierendenrat genehmigt und sind beim SUB-Sekretariat zu hinterlegen. Der SUB-Vorstand kann die Vorprüfung an Hilfspersonen delegieren.
Art. 7 Zweck
- Die Fachschaften wahren die Interessen ihrer Fachschaftsangehörigen. Näheres regeln die Fachschaftsstatuten. Diese dürfen den vorliegenden Statuten nicht widersprechen.
- Ein Reglement regelt Näheres zu den Fachschaften. Dieses enthält namentlich Bestimmungen zur Finanzierung der Fachschaften durch die SUB.
Art. 8 Fachschaftsorgane
- Zwingende Fachschaftsorgane sind:
a. die Fachschaftsversammlung, und
b. der Fachschaftsvorstand. - Die Fachschaften können in ihren Statuten weitere Organe vorsehen.
Art. 9 Fachschaftsversammlung
- Die Fachschaftsversammlung ist das oberste Organ einer Fachschaft.
- Die Fachschaftsversammlung beschliesst mit Zweidrittelmehrheit, ob Nebenfachstudierende stimm- und wahlberechtigt sind.
Art. 106 Sitzungen
- Der Fachschaftsvorstand beruft die Fachschaftsversammlung mindestens einmal pro akademisches Jahr zu einer ordentlichen Sitzung ein.
- Ausserordentliche Fachschaftsversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Fachschaftsmitglieder durch den Fachschaftsvorstand einzuberufen. Dieses Quorum kann durch die Fachschaftsstatuten herabgesetzt werden.
- Der Fachschaftsvorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Fachschaftsversammlung einberufen. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Fachschaftsstatuten.
- Ist der Fachschaftsvorstand nicht ordnungsgemäss bestellt, kann der SUB-Vorstand eine ausserordentliche Fachschaftsversammlung einberufen.
Art. 11 Fakultätsrat
- Die FS einer Fakultät können sich zum Fakultätsrat zusammen schliessen.
- Die Aufgaben des Fakultätsrates sind insbesondere:
a. die Koordination der Tätigkeiten dieser Fachschaften, und
b. die Interessenwahrung der Studierenden der Gesamtfakultät. - Der Fakultätsrat konstituiert sich selbst.
Art. 127 Fachschaftskonferenz
- Alle Fachschaften bilden die Fachschaftskonferenz. Jede Fachschaft delegiert mindestens eine Vertretung in die Fachschaftskonferenz. Stimmbereichtigt ist jeweils nur eine Delgierte Person pro Fachschaft.
- Die Fraktionen des Studierendenrats können je eine Vertretung in die Fachschaftskonferenz delegieren
- Die Fachschaftskonferenz tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie wird vom SUB-Vorstand oder auf Verlangen von drei Vertreter*innen mindestens sieben Tage im Voraus einberufen.
3. Titel: Gesamtorganisation
1. Kapitel: Urabstimmung
Art. 138 Allgemeines
- Die Urabstimmung ist die schriftliche oder elektronische Abstimmung aller SUB-Mitglieder.
- Zur Urabstimmung zugelassen sind Referendums- und Initiativbegehren:
a. Referendumsbegehren betreffen SR-Beschlüsse zu Reglements- und Statutenänderungen, Positionspapieren und der Mitgliedschaft in Dachverbänden, sowie Beschlüsse der Generalversammlung. Sie benötigen 350 Unterschriften von SUB-Mitgliedern (fakultatives Referendum).
b. Initiativbegehren betreffen Änderungen der Statuten. Sie benötigen 750 Unterschriften von SUB-Mitgliedern.
c. obligatorische Referenden zu Totalrevisionen der Statuten gemäss Artikel 40 Absatz 4. - Die Sammelfrist für fakultative Referenden beträgt einen Monat, diejenige für Initiativen drei Monate.
- Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Urabstimmung. Näheres bestimmt ein Reglement. Dieses hat das Stimmgeheimnis zu gewährleisten und die doppelte Stimmabgabe zu verunmöglichen.
2. Kapitel: Organe der SUB
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 149 SUB-Organe
Die Organe der Gesamtorganisation sind:
- die Generalversammlung;
- der Studierendenrat (SR);
- der Vorstand der SUB;
- die Rekurskommission.
2. Abschnitt: Die Generalversammlung
Art. 1510 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der SUB.
Art. 1611 Voraussetzung
Die Generalversammlung tritt zusammen:
- auf schriftliches Verlangen von mindestens 150 SUB-Mitgliedern;
- auf Verlangen von vier Fachschaftsversammlungen;
- auf Beschluss des Studierendenrats, oder
- auf Beschluss des SUB-Vorstands.
Art. 1712 Einberufung
- Die Generalversammlung wird vom SUB-Vorstand mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin durch Anschläge in Lehrgebäuden und Instituten der Universität einberufen.
- Die Einberufung erfolgt gleichzeitig auf elektronischem Weg, namentlich per E-Mail und Social Media.
- Sie benötigt zur Beschlussfähigkeit ein Quorum von 200 SUB-Mitgliedern.
- Sie wird vom Präsidium des Studierendenrats oder dessen Stellvertretung geleitet.
- Sie kann nur Beschlüsse zu Traktanden fassen, um derentwillen sie einberufen worden ist.
3. Abschnitt: Der Studierendenrat
Art. 1813 Zusammensetzung und Wahl
- Der Studierendenrat umfasst 40 Sitze.
- Unterschreitet die Mitgliederzahl ohne Berücksichtigung von Vakanzen die halbe Sitzzahl (20), gilt der Studierendenrat umgehend als aufgelöst. Es ist nach Artikel 19 Absatz 3 zu verfahren.
- Die Mitglieder des Studierendenrats werden aufgrund von Wahllisten nach dem Proporzverfahren gewählt. Die Universität bildet einen einzigen Wahlkreis. Wählbar sind ausschliesslich SUB-Mitglieder.
- Näheres bestimmt ein Wahlreglement. Dieses hat das Stimmgeheimnis zu gewährleisten und die mehrfache Stimmabgabe zu verunmöglichen.
Art. 1914 Amtsdauer
- Der Studierendenrat wird in jedem ungeraden Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte für eine Legislatur von zwei Jahren gewählt. Es findet jeweils eine Gesamterneuerung statt.
- Ohne zwingende Gründe ist ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Studierendenrat frühstens nach einem Semester möglich.
- Bei vorzeitiger Auflösung des Studierendenrats finden unverzüglich während des Semesters Neuwahlen statt. Diese ersetzen die nächsten regulären Wahlen gemäss Absatz 1.
- Mitglieder des Studierendenrats, die aus der SUB austreten, scheiden von Amtes wegen auch aus dem Studierendenrat aus.
Art. 2014 Konstituierung
- Der Studierendenrat wird innert vier Wochen nach den Wahlen vom Vorstand zur konstituierenden Sitzung einberufen.Bis zur konstituierenden Sitzung amtiert der bisherige Studierendenrat.
- Ein Präsidium oder ein Co-Präsidium, und ein Vizepräsidium werden an der konstituierenden Sitzung und anschliessend jährlich für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die zwei Stimmenzählenden werden zu Beginn jeder Sitzung des Studierendenrats gewählt.
- Der Studierendenrat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 2116 Sitzungen
- Der Studierendenrat wird pro Amtsjahr mindestens viermal durch das Präsidium zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
- Ausserordentliche Sitzungen werden vom Präsidium einberufen:
a. auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Ratsmitglieder,
b. auf Beschluss des SUB-Vorstand, oder
c. wenn die Geschäftslast oder dringliche Geschäfte es erfordern. - Die Sitzungen des Studierendenrats sind SUB-öffentlich. Die Traktandenliste wird im Voraus veröffentlicht.
Art. 2217 Beschlussfähigkeit
- Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist.
- Vakante Sitze als Folge von vorzeitigem Ausscheiden (Rücktritt)oder aufgrund der Wahlergebnisse werden zur Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst, soweit diese Statuten oder die Reglemente nichts anderes bestimmen.
- Die sitzungsleitende Person stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr der Stichentscheid zu. Bei Wahlen übt die sitzungsleitende Person das Stimmrecht wie jedes andere Ratsmitglied aus.
Art. 2318 Kompetenzen
- Der Studierendenrat befasst sich mit Anträgen von Ratsmitgliedern, Fachschaftsvorständen und der Fachschaftskonferenz sowie mit Interpellationen von Mitgliedern der SUB.
- Er erteilt verbindliche Aufträge an den Vorstand, die studentischen Kommissionen und die Delegierten der SUB in universitären und weiteren Gremien.
- Zu seinen weiteren Aufgaben gehören:
a. Wahl und Entlastung des Vorstands;
b. Wahl der Mitglieder der studentischen Kommissionen sowie der Delegierten der SUB in universitären und weiteren Gremien;
c. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission;
d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studentischen Kommissionen und der Delegierten. - Ausserdem behandelt er folgende Geschäfte:
a. Erlass von Reglementen über die Organisation und Wahlart der studentischen Organe, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder anderen Organen vorbehalten bleibt;
b. Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;
c. Antrag zuhanden des Regierungsrats des Kantons Bern betreffend Änderung des Semesterbeitrages an die SUB;
d. Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand CHF 1’000.- übersteigen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden sind. In dringlichen Fällen kann die Finanzkommission bis zu einem Betrag von CHF 5’000 entscheiden;
e. Beschlussfassung zur Durchführung von Generalversammlungen;
f. Auflösung des Studierendenrats bei gleichzeitiger Ansetzung von Neuwahlen. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 2;
g. Statutenrevision;
h. Genehmigung des Jahresprogramms des Vorstands.
Art. 24 Mitwirkungsrechte
- Jedes SUB-Mitglied hat an den Sitzungen des Studierendenrats das Diskussionsrecht. Es kann ihm gemäss Geschäftsreglement des Studierendenrats entzogen werden.
- Jedes SUB-Mitglied hat das Recht, mit einer schriftlichen Interpellation Auskunft vom SUB-Vorstand zu verlangen. Dieser beantwortet die Interpellation vor dem Studierendenrat. Die einreichende Person ist an diese Sitzung einzuladen.
- Den Ratsmitgliedern, den Fachschaftsvorständen und der Fachschaftskonferenz stehen das Antrags-, insbesondere das Motions- und Postulatsrecht zu.
- Das Geschäftsreglement des Studierendenrats kann weitere Mitwirkungsrechte vorsehen.
4. Abschnitt: Der SUB-Vorstand
Art. 25 Zuständigkeit
- Der Vorstand ist das vollziehende Organ der SUB.
- Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte der SUB und unterbreitet dem Studierendenrat entsprechende Anträge.
- Er handelt als Kollegialbehörde.
- Er vertritt die SUB nach innen und aussen.
Art. 2619 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern, wovon mindestens 40% nicht gleicher Geschlechtsidentität sind, wie die restlichen Vorstandsmitglieder.
1bis Der Studierendenrat kann mit Zweidrittelmehr von der Quote nach Absatz 1 absehen. Ein solcher Beschluss ist bei jeder Ersatzwahl nötig, insbesondere auch dann, wenn für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied keine Nachfolge gewählt wird.
2 Er kann Mitarbeitende als Hilfspersonen beiziehen.
3 Der Studierendenrat erlässt ein Vorstandsarbeitsreglement. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
Art. 27 Informationspflicht
- Der Vorstand ist dem Studierendenrat gegenüber informationspflichtig.
- Jedes Vorstandsmitglied verfasst zu Handen jeder Sitzung des Studierendenrats schriftliche Mitteilungen.
- Er legt dem Studierendenrat mindestens einmal im Jahr schriftlich Rechenschaft ab.
- Er führt über seine Sitzungen mindestens ein Beschlussprotokoll, das durch jedes SUB-Mitglied auf dem Sekretariat eingesehen werden kann.
Art. 2820 Wahl
- Als Vorstandsmitglieder sind alle volljährigen SUB-Mitglieder wählbar.
- Ein Vorstandsmitglied wird mit absolutem Mehr gewählt.
- Der Vorstand und die Vorstandswahlkommission können bei der Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern je eine Wahlempfehlung abgeben.
- Neu- und Ersatzwahlen in den Vorstand werden rechtzeitig ausgeschrieben.
Art. 2921 Amtsdauer und Abberufung
- Der gesamte Vorstand wird an der zweiten Sitzung des Studierendenrats jeder neuen Legislatur einzeln für die Zeit bis zur zweiten Sitzung der nächsten Legislatur gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Zwölf Monate nach der Wahl muss jedes dann amtierende Vorstandsmitglied an der nächsten Sitzung des Studierendenrats einzeln mit absolutem Mehr bestätigt werden.
- Der gewählte bzw. bestätigte Vorstand legt an der nächsten Sitzung des Studierendenrats Grundsätze über sein Programm und die Ressortaufteilung bis zur nächsten Wahl oder Bestätigung vor.
- Das Mandat des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder endet vor der nächsten Gesamterneuerungswahl:
a. bei Abwahl durch den Studierendenrat;
b. bei Rücktritt;
c. bei Austritt aus der SUB;
d. bei Nichtbestätigung zwölf Monate nach der Gesamterneuerungswahl. - Der Studierendenrat kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf schriftlichen Antrag abberufen, wenn dieser Antrag die Stimmen von mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder auf sich vereinigt.
- Bei Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandmitgliedes ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte vom übrigen Vorstand weitergeführt.
- Bei Rücktritt oder Abberufung des gesamten Vorstands leitet das Ratsbüro unverzüglich die nötigen Schritte ein.
- Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes führt dieses die Geschäfte nach Möglichkeit so lange weiter, bis durch den Studierendenrat ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
5. Abschnitt: Die Rekurskommission
Art. 3022 Zusammensetzung und Wahl
- Die Rekurskommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Rekurskommission entscheidet gewöhnlich in Dreierbesetzung, wobei jedes Geschlecht zu maximal zwei Dritteln vertreten ist.
- Wählbar sind SUB-Mitglieder sowie ehemalige aktive SUB-Mitglieder.
- Die Mitglieder werden vom Studierendenrat mit absolutem Mehr gewählt. Sie dürfen innerhalb der SUB kein weiteres Amt ausüben.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder der Rekurskommission können für ihre Arbeit entschädigt werden.
- Der Studierendenrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission und das Verfahren vor dieser. Dieses Reglement kann vorschreiben, dass die Gesamtheit oder ein gewisser Anteil der Kommissionsmitglieder ein juristisches Studium absolvieren oder absolviert haben muss.
Art. 3123 Zuständigkeit
- Die Rekurskommission beurteilt Kompetenzkonflikte zwischen Organen der SUB.
- Wahlen und Abstimmungen, Statuten, Reglemente sowie Beschlüsse sowie andere Handlungen und Unterlassungen studentischer Organe und Gremien können durch Beschwerde angefochten werden. Gegenstand einer Beschwerde kann ebenfalls das Verweigern oder Verzögern eines solchen Beschlusses oder einer Handlung sein. Vom Studierendenrat beschlossene Reglemente können Bedingungen, Ausnahmen, und Einschränkungen der Anfechtbarkeit vorsehen.
- Jedes SUB-Mitglied kann in einer Feststellungsbeschwerde geltend machen, eine Handlung eines studentischen Organs oder Gremiums verletzte die Bestimmungen des Universitätsgesetzes über die Aufgaben der SUB.
- Das Reglement kann unterliegenden Parteien Verfahrenskosten auferlegen.
3. Kapitel: Delegierte
Art. 32 Delegierte der SUB und der Fachschaften Anerkennung studentischer Gruppierungen
- Die vom Studierendenrat gewählten Delegierten in universitären und weiteren Gremien orientieren den SUB-Vorstand mit einer Verbalnote über die Geschäfte jeder Sitzung.
- Die von den Fachschaften gewählten Delegierten in universitäre und weitere Gremien orientieren den jeweiligen Fachschaftsvorstand mit einer Verbalnote über die Geschäfte jeder Sitzung.
- Die Delegierten der SUB und der Fachschaften, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden vom jeweiligen Vorstand dem zuständigen Organ der SUB oder der Fachschaft zur Abberufung vorgeschlagen.
4. Kapitel: SUB-Gruppierungen
Art. 33 Anerkennung studentischer Gruppierungen
- Die SUB als Gesamtheit kann studentische Gruppierungen als SUB-Gruppierungen anerkennen.
- Näheres regelt ein Reglement. Dieses enthält namentlich Vorgaben zu:
a. An- und Aberkennung;
b. den Pflichten der SUB-Gruppierungen;
c. den ihnen zustehenden Leistungen.
3. Teil: Publikation und Medien24
Art. 34 Grundsätzliches
- Die SUB kann offizielle Publikationsorgane und Medien herausgeben.
- Sie kann entsprechende Inhalte auch in von Dritten herausgegebenen Medien publizieren oder gemeinsam mit Dritten Medien herausgeben.
- Sie kann zu diesen Zwecken mit den Dritten Leistungsverträgen abschliessen und sich ihnen gegenüber zu Geldzahlungen verpflichten.
Art. 35 Publikation von Erlassen
- Beschlüsse werden grundsätzlich auf der SUB-Webseite publiziert.
- Erlasse werden in der Amtlichen Sammlung (ASS) der SUB publiziert.
- Näheres regelt ein Reglement.
4. Teil: Finanzen
Art. 3625 Allgemeines
- Von den SUB-Mitgliedern werden durch die Universität Semesterbeiträge für die SUB erhoben.
- Der Studierendenrat stellt zuhanden des Regierungsrats Antrag über eine Änderung der Beiträge. Erforderlich ist dabei die Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Ratsmitglieder.
- Die Einzelheiten zum Finanzwesen der SUB regelt ein Reglement. Näheres über die studentische Finanzkommission bestimmt das Geschäftsreglement des Studierendenrats.
- Die Aufteilung der Semesterbeiträge auf die Fachschaften bzw. deren Finanzierung regelt ein Reglement.
- Die finanzielle Unterstützung von bildungspolitischen und kulturellen Veranstaltungen und Gruppierungen regelt ein Reglement.
Art. 3726 Vollmacht Konti
- Das Vorstandsmitglied mit dem Ressort Finanzen sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied erhalten automatisch mit ihrer Wahl in den SUB-Vorstand die Legitimation, alle Vollmachten der Bank- und Postkonti der SUB zu erhalten.
- Die beiden Vorstandsmitglieder erhalten ihre Ressorts durch einen internen Vorstandsentscheid.
- Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitenden eine Kontovollmacht der Bank- und Postkonti der SUB erteilen.
Art. 3827 Revision
- Die Abrechnung über die obligatorisch erhobenen Semesterbei träge sowie die Jahresrechnung wird von der kantonalen Finanzkontrolle oder einer anderen, SUB-externen Revisionsstelle geprüft.
- Die Revisionsstelle erstellt zu jeder Jahresrechnung einen Revisionsbericht zu Handen des Studierendenrats.
5. Teil: Statutenrevision
Art. 39 Grundsatz
- Diese Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Art. 4028 Verfahren
- Statutenrevisionen können in Auftrag gegeben werden:
a. durch den Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder;
b. durch die Generalversammlung;
c. durch die Urabstimmung. - Der SR entscheidet, ob es sich um eine Teil- oder Totalrevision handelt.
- Statutenrevisionen können durch den Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens aber mit der Zustimmung der Hälfte aller Ratsmitglieder, beschlossen werden. Vorbehalten bleibt das Referendum.
- Eine Totalrevision der Statuten obliegt der Urabstimmung (obligatorisches Referendum).
6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41 Inkrafttreten
- Diese Statuten treten nach Genehmigung durch den Studierendenrat und den Senat der Universität Bern in Kraft.
- Alle mit diesen Statuten in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen der SUB sind damit aufgehoben.
1 UniG (BSG 436.11).
2 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997 und am 28.01.1999.
3 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997, am 28.01.1999 und am 24.02.2011.
4 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997.
5 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997, am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005) und am 24.02.2011.
6 Geändert durch SR-Beschluss am 20.06.1996 und am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005) / Abs. 1 geändert durch SR-Beschluss am 06.12.2001.
7 Geändert durch SR-Beschluss am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005).
8 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999, am 24.02.2011, am 25.10.2012 und am 12.05.2016.
9 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999.
10 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997 und am 28.01.1999.
11 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999.
12 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999.
13 Geändert durch SR-Beschluss am 23.04.1992, am 28.01.1999 und am 02.03.2017.
14 Geändert durch SR-Beschluss am 19.05.1994, am 20.11.1997 und am 11.12.2008 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 16.12.2008).
15 Geändert durch SR-Beschluss am 19.05.1994, am 12.12.2002 und am 20.05.2021 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 19.06.2021).
16 Geändert durch SR-Beschluss am 19.05.1994 und am 28.01.1999.
17 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999 und am 20.05.2021 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 19.06.2021).
18 Geändert durch SR-Beschluss am 25.04.1991, am 09.11.1995, am 28.01.1999, am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005), 05.10.2017 und am 24.02.2011.
19 Geändert durch SR-Beschluss am 05.07.1990, am 23.04.1992, am 01.07.1993, am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005), am 02.03.2017 und am 12.12.2024.
20 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997, am 28.01.1999, am 12.12.2002, am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005), am 12.03.2009 und am 24.02.2011.
21 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997, am 28.01.1999 und am 12.03.2009.
22 Geändert durch SR-Beschluss am 09.11.1995, am 20.11.1997, am 24.02.2011 und am 07.03.2019.
23 Geändert durch SR-Beschluss am 07.03.2019.
24 Teil geändert durch SR-Beschluss vom 13.11.2014.
25 Geändert durch SR-Beschluss am 20.11.1997 und am 28.01.1999.
26 Geändert durch SR-Beschluss vom 13.11.2014.
27 Geändert durch SR-Beschluss am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005).
28 Geändert durch SR-Beschluss am 28.01.1999 und am 01.07.2004 (neue Fassung vom Senat genehmigt am 25.01.2005).
Frühere Erlässe
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