2.2
Reglement über die Wahl des Studierendenrates (SRWR)
vom 14. Februar 2025 (Stand am 01. Mai 2025)
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 der Statuten1,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Wahlen
Art. 1 Zweck und Ratszusammensetzung
- Dieses Reglement regelt sämtliche Modalitäten bezüglich der Wahl des Studierendenrats (SR) der Universität Bern.
- Die Ratsmitglieder werden aufgrund von Wahllisten nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Universität bildet einen einzigen Wahlkreis.
- Der SR setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen.
Art. 2 Wahlart
- Die Wahlen werden elektronisch durchgeführt.
- Kann die elektronische Wahl aufgrund ausserordentlicher Ereignisse oder höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so entscheidet das Wahlbüro über eine Verschiebung der Wahl, Anpassung des Wahldatums oder eine alternative Wahlart.
Art. 3 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Studierende, deren Mitgliedschaft in der SUB durch das Büro für Zulassung, Immatrikulation und Beratung (ZIB) der Universität Bern bis eine Woche vor Wahlstart bestätigt wurde.
Art. 4 Wahlbüro: Zusammensetzung
- Bei ordentlichen Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 19 Absatz 1 der Statuten2 wählt der SR spätestens in der zweiten Hälfte der Legislatur ein Wahlbüro. Dieses besteht aus mindestens drei SUB-Mitgliedern. Jede Ratsfraktion hat Anrecht auf einen Sitz.
2 Bei Auflösung des SR nach Artikel 19 Absatz 3 der Statuten3 konstituiert sich das Wahlbüro aus den Vertreter*innen aller Ratsfraktionen sowie Vertreter*innen des Vorstands.
3 Eine Vertretung des Vorstands nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 5 Wahlbüro: Aufgaben
- Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung der Wahl und insbesondere die Ermittlung der Ergebnisse verantwortlich.
- Es arbeitet mit dem Vorstand und anderen Stellen der SUB zusammen.
Art. 6 Wahltag
Das Wahlbüro legt in Absprache mit dem Vorstand in jedem ungeraden Kalenderjahr einen Wahltag mit vorangehender Wahlperiode fest. Dieser fällt in das Frühlingssemester.
Art. 7 Rekurs
- Bei Unregelmässigkeiten entscheidet die Rekurskommission der SUB über die Gültigkeit der Wahl.
- Das Verfahren richtet sich nach dem Rekurskommissionsreglement4.
2. Abschnitt: Wahlprozedere
Art. 8 Bekanntmachung der bevorstehenden Wahl
- Im Semester vor den Wahlen sind alle Studierenden über die bevorstehenden Wahlen und die wichtigen Termine in geeigneter Form zu orientieren und zur Listenbildung einzuladen.
- Die Termine sind auf der SUB-Webseite zu publizieren und in der Universität öffentlich anzuschlagen.
Art. 9 Listenbildung
- Der Tag der Listeneingabe wird vom Wahlbüro festgelegt und publiziert. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens um 14.00 Uhr an diesem Tag im SUB-Sekretariat eintreffen. Zusätzlich muss am gleichen Tag der Wahlvorschlag in elektronischer Form (Excel) dem Wahlbüro eingereicht werden. Eine Nachfrist ist ausgeschlossen, vorbehalten bleibt Absatz 3.
- Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind und keinen Namen mehr als dreimal. Eine Person darf nur auf einer Liste kandidieren. Auf jeder Liste mit mindestens zwei Kandidierenden sollten höchstens zwei Drittel Cis-Männer kandidieren. Ist dies nicht der Fall, kann die Liste dennoch gültig eingereicht werden. Kann die Quote nicht eingehalten werden, muss zudem ein Bericht von der kandidierenden Gruppierung verfasst werden, der ihre Aufwände und Bemühungen um die Anwerbung von nicht-Cis-Männern beschreibt. Dieser wird dem Wahlbüro gemeinsam mit der Listeneingabe zur Kenntnisnahme und Archivierung eingereicht und öffentlich verfügbar gemacht.*
- Jeder Wahlvorschlag soll zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine Listenbezeichnung tragen. Fehlt diese Bezeichnung oder gibt sie zu Missverständnissen Anlass, weist das Wahlbüro den Wahlvorschlag zurück und setzt eine einmalige, kurze
Nachfrist zur Verbesserung an. - Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag muss von jeder vorgeschlagenen Person eine unterzeichnete Wahlannahmeerklärung eingereicht werden, die aussagt, dass die Person im Falle ihrer Wahl das Mandat bis mindestens Ende des aktuellen Semesters wahrnehmen wird.
- Wird der Wahlvorschlag nicht von einer bereits im SR vertretenen Liste eingereicht, so muss ein zusätzliches Formular eingereicht werden, auf dem 20 SUB-Mitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag unterstützen. Es können auch die vorgeschlagenen Personen selbst unterzeichnen. Eine Person kann jeweils nur bei einem Wahlvorschlag unterschreiben.
- Das Wahlbüro prüft die eingehenden Unterlagen und beschliesst über die Zulassung zur Wahl, wobei es folgende Bestimmungen anwendet:
a) Fehlen die Unterschriften gemäss Absatz 5, so wird die Liste zurückgewiesen.
b) Kandidierende, deren Wahlannahmeerklärung gemäss Absatz 4 fehlt oder die nicht wählbar sind, werden von der Liste gestrichen.
c) Listen, die gegen Artikel 4 des Gruppierungsreglements5 verstossen, können auf Antrag des Wahlbüros durch Beschluss der Rekurskommission von der Wahl ausgeschlossen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Rekurskommissionsreglement.6
d) Listen, die die Quote von Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 dieses Reglements nicht einhalten, werden zugelassen, sofern die listenverantwortliche Person gemeinsam mit der Listeneingabe den Bericht gemäss Artikel 9 Absatz 2 Satz 5 dieses Reglements einreicht.*
Art. 10 Listenverbindungen
- Zwei oder mehr Listen können die Erklärung abgeben, dass die Listen miteinander verbunden seien. Diese übereinstimmenden Erklärungen der jeweiligen Erstunterzeichnenden jeder beteiligten Liste müssen gleichzeitig wie die Einreichung der Wahlvorschläge oder bis spätestens zur letzten Einreichungsmöglichkeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Reglements abgegeben werden. Jede Liste kann höchstens einer Listenverbindung angehören.
- Zwei oder mehr Listen derselben Listenverbindung können die Erklärung abgeben, dass die Listen miteinander durch eine Unterlistenverbindung verbunden seien. Diese übereinstimmenden Erklärungen der jeweiligen Erstunterzeichnenden jeder beteiligten Liste müssen gleichzeitig wie die Einreichung der Wahlvorschläge oder bis spätestens zur letzten Einreichungsmöglichkeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Reglements abgegeben werden.
Art. 11 Listennummern
Die Listen werden nach der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der SUB mit Listennummern versehen.
Art. 12 Fristen
Die in diesem Reglement genannten Fristen stehen durch die Schliessung der Universität infolge Ferien, Feiertagen oder höherer Gewalt still.
3. Abschnitt: Elektronische Wahlen
Art. 13 Amtlicher Wahlzettel
Der amtliche Wahlzettel enthält den nötigen Raum für eine Listenbezeichnung und so viele Zeilen wie Mitglieder zu wählen sind.
Art. 14 Ausfüllen der Wahlzettel
Beim Ausfüllen des Wahlzettels gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.12.1976 (SR 161.1, Stand am 1. Februar 2010) betreffend die Wahl des Nationalrats.
Art. 15 Wahlkampfmaterial
- Das Wahlbüro entscheidet, welcher Art und in welchem Umfang die SUB Wahlkampfmaterial für die Listen verbreitet. Die Bekanntmachung der Bedingungen hat spätestens vier Wochen vor Listeneingabe zu erfolgen.
- Das Wahlkampfmaterial muss spätestens zusammen mit dem Wahlvorschlag dem Sekretariat der SUB eingereicht werden.
- Die SUB unterstützt Listen mit einem finanziellen Beitrag für Wahlwerbung. Das Wahlbüro legt dem Betrag innerhalb des Budgets bis spätestens zum Zeitpunkt der Listeneingabe fest.
Art. 16 Versand
- Die SUB sendet jeder wahlberechtigten Person das Wahlmaterial an ihre vom ZIB mitgeteilte Mailadresse. Der Versand erfolgt direkt zu Beginn der Wahlperiode.
- Das Wahlmaterial umfasst:
a. den Link auf die Wahlwebseite;
b. eine Anleitung zum Wahlverfahren und
c. die Aufstellung der kandidierenden Listen.
Art. 17 Wahlabgabe
- Die Wahl erfolgt über die offizielle Wahlwebseite.
- Jede wählende Person kann maximal einmal wählen. Es sind entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen.
- Die Wahlperiode endet am Wahltag um 12.00 Uhr. Eine spätere Stimmabgabe ist unzulässig.
Art. 18 Geheime Wahl
Das Wahlgeheimnis ist gewahrt.
Art. 19 Elektronische Wahlhilfen
- Den Stimmberechtigten können elektronische Hilfsmittel zur persönlichen Evaluation der Kandidierenden zur Verfügung gestellt werden.
- Die Verwendung von elektronischen Hilfsmitteln und Datensammlungen von Drittanbietern ist zulässig.
4. Abschnitt: Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlresultate
Art. 20 Auszählung
Die Wahlresultate werden am Wahltag nach Ende der Wahlperiode
ermittelt. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.12.1976 (SR 161.1, Stand am 1. Februar 2010), soweit dieses Reglement nicht etwas anderes vorschreibt.
Art. 21 Vakante Sitze
Erhält eine Liste mehr Sitze als Kandidierende vorhanden sind, hat die Gruppierung die vakanten Sitze mit zusätzlichen Personen zu besetzen.
Art. 22 Publikation der Wahlresultate und Konstituierung
- Das Wahlbüro sorgt für die Bekanntmachung der Wahlergebnisse.
- Das Geschäftsreglement des Studierendenrats7 regelt die Modalitäten der konstituierenden Sitzung.
5. Abschnitt: Änderung während der Amtsdauer
Art. 23 Rücktritte
- Rücktritte während der Amtsdauer sind unter Beachtung von Artikel 19 Absatz 2 der Statuten8 möglich.
- Der Rücktritt aus dem Studierendenrat ist dem Ratspräsidium schriftlich mitzuteilen.
- Ein Rücktritt hat spätestens bis zum ordentlichen Versand gemäss Artikel 11 GSR9 zu erfolgen. Rücktritte nach diesem Zeitpunkt entfalten ihre Wirkung erst auf die darauffolgende ordentliche Sitzung.
Art. 24 Nachrücken
- Beim Ausscheiden eines gewählten Ratsmitglieds während dessen Amtsdauer erfolgt die Wiederbesetzung des Sitzes in der Weise, dass das Ratspräsidium von der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, diejenige Person der nicht gewählten Kandidierenden als gewählt erklärt, welche am meisten Stimmen erhalten hat.
- Sind auf der Liste keine nicht gewählten Kandidierenden mehr vorhanden, ist gemäss Artikel 21 dieses Reglements zu verfahren.
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 14.02.2025 | 13.02.2025 |
| Art. 9 Abs. 2 Satz 3 | Änderung | 01.05.2025 | 06.03.2025 |
| Art. 9 Abs. 6 lit. d | Änderung | 01.05.2025 | 06.03.2025 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| 14.02.2025 | Erlass | Totalrevision | 13.02.2025 |
| 01.05.2025 | Art. 9 Abs. 2 Satz 3 | Änderung | 06.03.2025 |
| 01.05.2025 | Art. 9 Abs. 6 lit. d | Änderung | 06.03.2025 |
___________________________
1 ASS 1.01
2 ASS 1.01
3 ASS 1.01
4 ASS 1.03
5 ASS 4.1
6 ASS 1.0
7 ASS 2.1
8 ASS 1.01
9 ASS 2.1
Frühere Erlässe
| Name | Size | Date |
|---|---|---|
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