4.1 – Gruppierungsreglement

4.1 Gruppierungsreglement
(GrupR)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Statuten1
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck

Das Gruppierungsreglement regelt die Beziehung zwischen der Gesamtheit der Studierenden (nachfolgend SUB) und den durch die SUB anerkannten studentischen Gruppierungen.

Art. 2 Rechtsform der Gruppierungen

SUB-Gruppierungen können Vereine, andere juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse sein.

Art. 3 Bezug zu studentischen Interessen

1 Eine SUB-Gruppierung muss hauptsächlich bezwecken, Studierende der Uni Bern zu vereinen und Aktivitäten im universitären Umfeld durchzuführen.
2 Ein wesentlicher Teil der Mitglieder müssen Studierende der Universität Bern sein. Der SUB-Vorstand entscheidet über begründete Ausnahmen.

Art. 4 Ausgeschlossene Zwecke

1 Gruppierungen, die kommerzielle Zwecke verfolgen und/oder gewinnorientiert sind, kann die Anerkennung verweigert oder deren Status als SUB-Gruppierung aberkannt werden.
2 Beginnt die Verfolgung kommerzieller Zwecke und/oder die Gewinnorientierung erst nach der Anerkennung, so kann dies ein Aberkennungsgrund im Sinne von Artikel 7 dieses Reglements darstellen.
3 Der Vorstand kann Gruppierungen die Anerkennung verweigern oder deren Status als SUB-Gruppierung aberkennen, wenn deren Zweck oder Aktivitäten den SUB-Statuten widersprechen, rechtswidrig, unsittlich, rassistisch, sexistisch oder sonst diskriminierend sind.

 

2. Abschnitt: An- und Aberkennung
Art. 5 Zwingende Angaben

1 Eine Gruppierung, die SUB-Gruppierung werden möchte, muss folgende Angaben machen:

a. Name der Gruppierung;
b. Kurzbeschrieb der Gruppierung und deren Ziele;
c. Kontaktangaben; sowie sofern vorhanden
d. Statuten oder vergleichbare Dokumente.

2 Der SUB-Vorstand regelt die Antragsmodalitäten.
3 Der SUB-Vorstand kann weitere Angaben verlangen, wenn dies für die Anerkennung nötig ist.

Art. 6 Anerkennung

1 Der Antrag für die Anerkennung wird an den SUB-Vorstand gestellt. Dieser entscheidet darüber.
2 Die Anfechtbarkeit des Vorstandsentscheids richtet sich nach dem Rekurskommissionsreglement2.
3 Mit der Anerkennung verpflichten sich die SUB-Gruppierungen, ihre Angaben stets aktuell zu halten.

Art. 7 Aberkennung

1 Erfüllt eine SUB-Gruppierung die in diesem Reglement aufgestellten Bedingungen nicht mehr, kann der SUB-Vorstand ihr den Status als SUB-Gruppierung wieder aberkennen.
2 Der Vorstand kann ein Aberkennungsverfahren selbständig an die Hand nehmen.

 

3. Abschnitt: Leistungen
Art. 8 Kopien

SUB-Gruppierungen können bis zu 500 Kopien pro Semester beim SUB-Vorstand beantragen.

Art. 9 Räumlichkeiten

1 SUB-Gruppierungen können beim SUB-Vorstand die Benützung von Räumlichkeiten der SUB, die einem weiteren Benutzerkreis offenstehen, anfragen.
2 Der SUB-Vorstand entscheidet endgültig über die Reservationsanfrage. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3 Der SUB-Vorstand regelt in einer Verordnung die Reservationsmodalitäten der Räumlichkeiten.

Art. 10 Homepage

1 Die SUB-Gruppierungen haben das Recht, auf der SUB-Homepage verlinkt zu werden und sich dort mit einem kurzen, selbst verfassten, Text vorzustellen.
2 Die SUB-Gruppierungen verpflichten sich, ihre Angaben stets aktuell zu halten.

Art. 11 Präsenz in Publikationen und bei Veranstaltungen

Die SUB gibt den SUB-Gruppierungen ausreichend Gelegenheit, sich in ausgewählten Publikationen und bei ausgewählten Veranstaltungen den Studierenden zu präsentieren.

Art. 12 Veranstaltungshinweise

1 Eine SUB-Gruppierung kann den SUB-Vorstand anfragen, über die Kanäle der SUB auf eine eigene Veranstaltung aufmerksam zu machen, wenn diese einen Grossteil der Studierenden betrifft. Vorbehalten bleiben Absätze 2 bis 4.
2 Pro Tag und pro Kanal darf höchstens auf eine Veranstaltung hingewiesen werden.
3 SUB-Organe und Fachschaften haben gegenüber SUB-Gruppierungen Priorität.
4 Der SUB-Vorstand kann die Nutzung der Kanäle für SUB-Gruppierungen beim Vorliegen von sachlichen Gründen einschränken. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Art. 13 Finanzielle Unterstützung

1 Für SUB-Gruppierungen besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung durch die SUB.
2 Sie haben die Möglichkeit, für Gruppierungsaktivitäten ein Gesuch um finanzielle Unterstützung durch die SUB einzureichen. Diese richtet sich nach dem Finanz-3 und insbesondere dem Unterstützungsfondsreglement4.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.01.2025 12.12.2024

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.01.2025 Erlass Totalrevision 12.12.2024

 


1 ASS 1.01
2 ASS 1.03
3 ASS 1.11
4 ASS 1.13


Frühere Erlässe