4.1 – Gruppierungsreglement

 

4.1

Gruppierungsreglement (GrupR)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Statuten1
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Das Gruppierungsreglement regelt die Beziehung zwischen der Gesamtheit der Studierenden (nachfolgend SUB) und den durch die SUB anerkannten studentischen Gruppierungen.

Art. 2 Rechtsform der Gruppierungen
SUB-Gruppierungen können Vereine, andere juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse sein.

Art. 3 Bezug zu studentischen Interessen

  1. Eine SUB-Gruppierung muss hauptsächlich bezwecken, Studierende der Uni Bern zu vereinen und Aktivitäten im universitären Umfeld durchzuführen.
  2. Ein wesentlicher Teil der Mitglieder müssen Studierende der Universität Bern sein. Der SUB-Vorstand entscheidet über begründete Ausnahmen.

Art. 4 Ausgeschlossene Zwecke

  1. Gruppierungen, die kommerzielle Zwecke verfolgen und/oder gewinnorientiert sind, kann die Anerkennung verweigert oder deren Status als SUB-Gruppierung aberkannt werden.
  2. Beginnt die Verfolgung kommerzieller Zwecke und/oder die Gewinnorientierung erst nach der Anerkennung, so kann dies ein Aberkennungsgrund im Sinne von Artikel 7 dieses Reglements darstellen.
  3. Der Vorstand kann Gruppierungen die Anerkennung verweigern oder deren Status als SUB-Gruppierung aberkennen, wenn deren Zweck oder Aktivitäten den SUB-Statuten widersprechen, rechtswidrig, unsittlich, rassistisch, sexistisch oder sonst diskriminierend sind.

 

2. Abschnitt: An- und Aberkennung

Art. 5 Zwingende Angaben

  1. Eine Gruppierung, die SUB-Gruppierung werden möchte, muss folgende Angaben machen:
    a. Name der Gruppierung;
    b. Kurzbeschrieb der Gruppierung und deren Ziele;
    c. Kontaktangaben; sowie sofern vorhanden
    d. Statuten oder vergleichbare Dokumente.
  2. Der SUB-Vorstand regelt die Antragsmodalitäten.
  3. Der SUB-Vorstand kann weitere Angaben verlangen, wenn dies für die Anerkennung nötig ist.

Art. 6 Anerkennung

  1. Der Antrag für die Anerkennung wird an den SUB-Vorstand gestellt. Dieser entscheidet darüber.
  2. Die Anfechtbarkeit des Vorstandsentscheids richtet sich nach dem Rekurskommissionsreglement2.
  3. Mit der Anerkennung verpflichten sich die SUB-Gruppierungen, ihre Angaben stets aktuell zu halten.

Art. 7 Aberkennung

  1. Erfüllt eine SUB-Gruppierung die in diesem Reglement aufgestellten Bedingungen nicht mehr, kann der SUB-Vorstand ihr den Status als SUB-Gruppierung wieder aberkennen.
  2. Der Vorstand kann ein Aberkennungsverfahren selbständig an die Hand nehmen.

 

3. Abschnitt: Leistungen

Art. 8 Kopien
SUB-Gruppierungen können bis zu 500 Kopien pro Semester beim SUB-Vorstand beantragen.

Art. 9 Räumlichkeiten

  1. SUB-Gruppierungen können beim SUB-Vorstand die Benützung von Räumlichkeiten der SUB, die einem weiteren Benutzerkreis offenstehen, anfragen.
  2. Der SUB-Vorstand entscheidet endgültig über die Reservationsanfrage. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  3. Der SUB-Vorstand regelt in einer Verordnung die Reservationsmodalitäten der Räumlichkeiten.

Art. 10 Homepage

  1. Die SUB-Gruppierungen haben das Recht, auf der SUB-Homepage verlinkt zu werden und sich dort mit einem kurzen, selbst verfassten, Text vorzustellen.
  2. Die SUB-Gruppierungen verpflichten sich, ihre Angaben stets aktuell zu halten.

Art. 11 Präsenz in Publikationen und bei Veranstaltungen
Die SUB gibt den SUB-Gruppierungen ausreichend Gelegenheit, sich in ausgewählten Publikationen und bei ausgewählten Veranstaltungen den Studierenden zu präsentieren.

Art. 12 Veranstaltungshinweise

  1. Eine SUB-Gruppierung kann den SUB-Vorstand anfragen, über die Kanäle der SUB auf eine eigene Veranstaltung aufmerksam zu machen, wenn diese einen Grossteil der Studierenden betrifft. Vorbehalten bleiben Absätze 2 bis 4.
  2. Pro Tag und pro Kanal darf höchstens auf eine Veranstaltung hingewiesen werden.
  3. SUB-Organe und Fachschaften haben gegenüber SUB-Gruppierungen Priorität.
  4. Der SUB-Vorstand kann die Nutzung der Kanäle für SUB-Gruppierungen beim Vorliegen von sachlichen Gründen einschränken. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Art. 13 Finanzielle Unterstützung

  1. Für SUB-Gruppierungen besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung durch die SUB.
  2. Sie haben die Möglichkeit, für Gruppierungsaktivitäten ein Gesuch um finanzielle Unterstützung durch die SUB einzureichen. Diese richtet sich nach dem Finanz-3 und insbesondere dem Unterstützungsfondsreglement4.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.01.2025 12.12.2024

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.01.2025 Erlass Totalrevision 12.12.2024

 

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1 ASS 1.01
2 ASS 1.03
3 ASS 1.11
4 ASS 1.13

 

Frühere Erlässe