3.31 – SUB-Häuschenverordnung

 

3.31

SUB-Häuschenverordnung (HüsliV)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 11.04.2025)

Der Vorstand der SUB,
gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 der Statuten der SUB1
beschliesst:

 

 

Erster Titel: Allgemeiner Teil

 

Erster Abschnitt: Zweck und Massnahmen

Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Gebrauch des SUB-Häuschens, insbesondere den Zugang, die Reservationsbedingungen, die Räumlichkeiten und Nutzung.

Art. 2 Massnahmen
Der Vorstand kann bei Verstoss gegen die Bestimmungen dieser Verordnung folgende Massnahmen ergreifen:

  1. Verwarnung;
  2. Ersatzkosten;
  3. Aufhebung bestehender Reservation und
  4. Reservationsverbot von bis zu einem Semester

 

Zweiter Titel: Zugang

 

Erster Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Öffnungszeiten

  1. Das erste Stockwerk und die damit verbundenen Dienstleistungen stehen den Studierenden zu geeigneten Zeiten zur Verfügung.
  2. Die Aussentür darf nicht blockiert werden.

Art. 4 Beim Verlassen des SUB-Häuschens
Wer das SUB-Häuschen als letzte*r verlässt, hat dafür zu sorgen, dass alle Fenster geschlossen, die Beleuchtung sowie der Kochherd und die Mikrowelle ausgeschaltet sind.

 

Zweiter Abschnitt: Schlüssel

Art. 5 Verantwortung

  1. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Verwaltung der Schlüssel.
  2. Der Vorstand entscheidet, welche Zugangsprofile zugewiesen werden.
  3. Die Ausgabe und Rücknahme von Schlüsseln erfolgt durch das Sekretariat oder in Absprache mit dem Sekretariat.2

Art. 6 SUB-Schlüssel

  1. Alle Mitarbeitenden, Vorstandsmitglieder und das Ratspräsidium erhalten einen Schlüssel für die Benutzung während der Arbeits- bzw. Amtszeit. Es ist darauf zu achten, dass alle notwendigen Angaben zur Person dem Sekretariat angegeben werden.
  2. Bei allen weiteren Personen wird der Schlüssel für die dauerhafte Benutzung auf Antrag an den SUB-Vorstand durch das SUB-Sekretariat abgegeben.
  3. Geht ein Schlüssel verloren oder wird nicht zurückgebracht, werden der verantwortlichen Person anfallende Gebühren auferlegt.

Art. 7 Temporäre Benutzung

  1. Reserviert ein SUB-Mitglied eine Räumlichkeit des SUB- Häuschen, wird die UNICARD vom Sekretariat freigeschaltet.
  2. Bei externen Personen werden freigeschaltete Karten vom Sekretariat zur Verfügung gestellt.
  3. Das Sekretariat schaltet die Eingangstür für Einlässe bis 20:00 Uhr frei. Veranstalter*innen können eine Verlängerung der Öffnungszeit bis maximal 00:00 Uhr beim Sekretariat beantragen.

 

Dritter Titel: Nutzung

 

Erster Abschnitt: Reservationen¨

Art. 8 Erster Stock

  1. Für die Reservation des Ersten Stocks gelten folgende Grundsätze.
    1.) Jedes SUB-Mitglied ist befugt eine Räumlichkeit zu reservieren. Der Vorstand kann Ausnahmen für Nicht-SUB-Mitglieder vorsehen.
    2.) Eine Räumlichkeit kann beim Sekretariat bis spätestens eine Woche vorher reserviert werden.
    3.) Jede Person oder Gruppe darf maximal drei Reservationen im Voraus vermerken. Sobald eine Veranstaltung abgeschlossen ist, können neue Reservationen vorgenommen werden, bis das Limit wieder erreicht ist.3
    4.) Alle Reservationen werden vom Sekretariat in den Sitzungszimmer-Reservationsplan eingetragen.
    5.) Eine Räumlichkeit ist von 17:00 Uhr bis 10:00 Uhr am Folgetag reserviert.
  2. Während SR-Sitzungen ist der Erste Stock für den SR reserviert.4
  3. Der Vorstand kann in Notfällen die Annullierung einer bestehenden Reservation anordnen.
  4. Reservationen am Wochenende sind nur in Absprache mit dem Vorstand möglich.5

Art. 9 Sitzungszimmer 

  1. Unter Absprache mit dem Vorstand können folgende Sitzungszimmer reserviert werden:
    a. Das Sitzungszimmer im Sekretariat
    b. Das kleine Sitzungszimmer im zweiten Stock
    c. Das Vorstandssitzungszimmer
  2. Für die Reservation eines Sitzungszimmers gelten folgende Grundsätze:
    1. Reservationsberechtigt sind SUB-Kommissionsmitglieder, Ratsmitglieder, Mitarbeitende und der Vorstand.
    2. Die Reservationen werden vom Vorstand oder vom Sekretariat in den Sitzungs-Reservationsplan eingetragen.

Art. 10 Privatanlässe mit studentischem Interesse

  1. Bei Privatanlässen wird von SUB-Mitgliedern eine Gebühr von CHF 50 und für Externe CHF 200 verlangt.
  2. Für Privatanlässe, die ein studentisches Interesse verfolgen oder auch für SUB-Mitglieder offenstehen, werden die Gebühren für die Miete erlassen. In Zweifelsfällen entscheidet der SUB-Vorstand.

 

Zweiter Abschnitt: Räumlichkeiten

Art. 11 Rauchverbot
Im SUB-Häuschen gelten ein generelles Rauchverbot sowie ein Verbot von offenem Feuer.

Art. 12 Keller

  1. Im Keller werden nur Dokumente, Transparente, Unterlagen etc. gelagert, die die SUB für zukünftige Zwecke noch verwenden wird.
  2. Gruppierungen und Fachschaften können durch Antrag an das Sekretariat ein Fach im Keller verwalten. Der Zugang zum Keller wird über das Sekretariat geregelt.

 

Dritter Abschnitt: Instandhaltung

Art 13 Allgemeines
Alle Räumlichkeiten werden in einem sauberen Zustand zurückgelassen.

Art. 14 Entsorgung bei Regulärer Nutzung

  1. Alle Benutzer*innen müssen ihre Abfälle trennen und in die vorgesehenen Behälter sortieren.
  2. Die Entsorgung übernimmt das Sekretariat. Dies beinhaltet auch die Entsorgung von Altpapier.

Art. 15 Entsorgung und Reinigung nach Anlässen

  1. Die Reservierenden sind für die Entsorgung des entstandenen Leerguts sowie die Wiederherstellung und Reinigung der Räumlichkeiten zuständig. Die getrennten Abfallreste dürfen nicht im SUB-Häuschen entsorgt werden. Diese Aufgaben müssen bis 10:00 Uhr des Folgetags erledigt sein.
  2. Werden diese Arbeiten nicht innerhalb der Frist zufriedenstellend erledigt, kann der SUB-Vorstand eine Massnahme nach Artikel 2 dieser Verordnung aussprechen.

Art. 16 Standkühlschrank
Der Standkühlschrank steht den Reservierenden zur Verfügung. Er ist nach jedem Anlass wieder zu leeren.

 

Vierter Abschnitt: Bei Mangelerfüllung

Art. 17 Schaden

  1. Allfällige Schäden sind dem Sekretariat bis 10:00 Uhr am Folgetag schriftlich per E-Mail mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann bei Schäden Massnahmen nach Artikel 2 dieser Verordnung ergreifen.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Erstfassung 01.01.2025 20.12.2024
Art. 5 Abs. 3 geändert 11.04.2025 28.03.2025
Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 geändert 11.04.2025 28.03.2025
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 11.04.2025 28.03.2025
Art. 8 Abs. 4 eingefügt 11.04.2025 28.03.2025

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.01.2025 Erlass Erstfassung 20.12.2024
11.04.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 28.03.2025
11.04.2025 Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 geändert 28.03.2025
11.04.2025 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 28.03.2025
11.04.2025 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 28.03.2025

 

___________________________

1 ASS 1.01
2 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 28.03.2025
3 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 28.03.2025
4 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 28.03.2025
5 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 28.03.2025

 

Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
3_31-sub-haeuschen-ordnung_20140527.pdf 27.05.2014

Only available in German

158.06 KB 2014-5-27 27.05.2014 2014-05-27 27.05.2014
158.06 KB27.05.2014
3_31-sub-haeuschen-ordnung_20150605-2.pdf 05.06.2015

Only available in German

365 KB 2015-6-5 05.06.2015 2015-06-05 05.06.2015
365 KB05.06.2015
3_31-sub-haeuschen-ordnung_20190725.pdf 25.07.2019

Only available in German

45.49 KB 2019-7-25 25.07.2019 2019-07-25 25.07.2019
45.49 KB25.07.2019
3_31_husliv_2025-01-01.pdf 01.01.2025

Only available in German

122.75 KB 2025-01-1 01.01.2025 2025-01-01 01.01.2025
122.75 KB01.01.2025
3_31_subhareg_2002_05_27.pdf 27.05.2002

Only available in German

8.43 KB 2002-5-27 27.05.2002 2002-05-27 27.05.2002
8.43 KB27.05.2002

5

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