3.22 – Rechtsberatungsdienst-Verordnung

 

RBD-Verordnung

VERORDNUNG ÜBER DEN RECHTSBERATUNGSDIENST

Stand: 11.06.2015

Der SUB-Vorstand beschliesst,
gestützt auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 des Statuts der Universität Bern sowie Art. 2a Abs. 2 lit. c) der SUB-Statuten:

 

A. GRUNDSÄTZE

 

Art. 1 Grundsätze

  1. Die SUB verfügt über einen Rechtsberatungsdienst (RBD).
  2. Der Rechtsberatungsdienst bietet kostenlose Rechtsberatungen für SUB-Mitglieder an. Er kann SUB-Mitglieder in Prozessen finanziell unterstützen und gibt dem Vorstand und dem Studierendenrat Auskunft zu juristischen Fragen.
  3. Der RBD ist mit dem Rechtshilfedienst (RHD) identisch. Alle unter diesem früheren Namen eingegangen Rechte und Pflichten bestehen weiterhin und der RBD kann über die auf den RHD lautenden Vermögenswerte verfügen.

 

 

B. ORGANISATION

 

Art. 2 SUB-Vorstand

  1. Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied, das für den RBD zuständig ist.
  2. Dieses fungiert gegenüber der RBD-Leitung als Vorgesetze*r und bereitet Vorstands- und SR-Entscheide zum RBD vor.

Art. 3 Leitung: Zusammensetzung

  1. Der SUB-Vorstand stellt die RBD-Leitung an.
  2. Diese besteht entweder aus einem*einer Leiter*in oder zwei Co-Leitenden. Bei einer Co-Leitung sind ein*e Hauptleiter*in und ein*e Vizeleiter*in zu bestimmen.
  3. Wird nur eine Leiter*in angestellt, muss diese*r über einen Bachelortitel in Rechtswissenschaften verfügen. Der Vorstand kann kurzfristig Ausnahmen bewilligen.
  4. Innerhalb einer Co-Leitung muss mindestens ein*e Co-Leiter*in über einen Bachelortitel in Rechtswissenschaften verfügen.

Art. 4 Leitung: Aufgaben 

  1. Die Leitung führt den Rechtsberatungsdienst. Sie ist namentlich zuständig für die Koordination der Beratungstätigkeit und die Administration. Sie ist Verbindungsglied zwischen RBD und SUB- Vorstand.
  2. Sie wählt die freiwilligen Mitarbeitenden aus, leitet sie an und ist für deren Arbeit verantwortlich. Sie stellt den freiwilligen Mitarbeitenden Bestätigungen und Zeugnisse für ihr Engagement aus.

  3. Innerhalb einer Co-Leitung ist die*der Hauptleiter*in für die Arbeit der Gesamtleitung verantwortlich. Sie*er bereitet die*den Vizeleiter*in auf eine Übernahme der Haupt- oder Alleinleitung vor.

    Art. 5

    1 Die Leitung kann freiwillige Mitarbeitende beziehen.

    2 Die freiwilligen Mitarbeitenden müssen über einen Bachelortitel in

    Rechtswissenschaften verfügen oder kurz vor dem Abschluss eines

    solchen stehen.

    Entschädigung

    von Leitung und

    freiwilligen

    Mitarbeitenden

Art. 6 Freiwillige Mitarbeitende

  1. Die Leitung wird nach den allgemeinen Bestimmungen für SUB-Angestellte in vergleichbarer Situation entschädigt.
  2. Die Arbeit der freiwilligen Mitarbeitenden wird mit einem gemeinsamen Essen in einem einfachen Restaurant sowie einem Kinoticket verdankt. Bei ausserordentlich hohem Arbeitsaufwand kann der Vorstand auf Antrag der RBD-Leitung ausnahmsweise eine finanzielle Entschädigung sprechen. Ansonsten arbeiten die freiwilligen Mitarbeitenden ehrenamtlich.

 

C. DIE RECHTSBERATUNG

 

Art. 7 Ratssuchende

  1. Nur SUB-Mitglieder können sich beim RBD beraten lassen.
  2. Zusätzlich werden lediglich noch beraten:
    a) Personen, welche ein Studium an der Universität Bern beginnen möchten und sich beim RBD wegen rechtlichen Problemen bei der Zulassung beraten lassen.
    b) Ehemalige Studierende, welche ihr Studium aufgrund von Hindernissen rechtlicher (wie zwangsweise Exmatrikulation) oder faktischer (z.B. finanzielle Belastungen) Natur nicht fortsetzen konnten, wenn sie sich beim RBD juristisch beraten lassen, um ihr Studium wieder aufnehmen zu können.

Art. 8 Themen der Rechtsberatung

  1. Der RBD erteilt grundsätzlich Auskünften in allen Rechtsgebieten mit Ausnahme des Steuerrechts.
  2. Er erteilt keine Auskunft bei Anliegen, welche den Interessen der SUB schaden (z.B. betreffend SUB-Austritt).
  3. Der RBD kann auf eine Beratung verzichten, namentlich, wenn diese zu aufwändig wären. Er kann Ratsuchende an andere Beratungsstellen oder Anwält*innen verweisen, wenn er dies im konkreten Fall für sinnvoller erachtet.

Art. 9 Haftungsausschluss

  1. Die SUB übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der Beratungen und haftet nicht für Fehlauskünfte.
  2. Alle Ratssuchenden haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Die Erklärung muss mit einer gültigen schriftlichen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. Art. 14 Abs. 2bis OR versehen sein.
  3. Ohne unterzeichneten Haftungsausschluss darf den Ratssuchenden keinerlei inhaltliche Auskunft erteilt werden.
  4. Die RBD-Leitung ist dafür verantwortlich, dass alle Beratenden vorliegenden Artikel einhalten. Sie sorgt für die ordnungsgemässe Aufbewahrung aller Haftungsausschlüsse.

Art. 10 Ablauf der Beratungen

  1. Die Ratssuchenden melden sich elektronisch oder auf anderen geeigneten Weg an. Die Leitung kann von ihnen verlangen, dass sie der Anfrage einschlägige Dokumente beilegen.
  2. Auf alle Anfragen ist innert nützlicher Frist zu reagieren. Inhaltliche Auskünfte dürfen erst erteilt werden, wenn ein unterzeichneter Haftungsausschluss im Sinne von Art. 9 vorliegt.
  3. Die Leitung teilt jede Anfrage einem*einer Leiter*in oder einem*einer freiwilligen Mitarbeitenden zur Bearbeitung zu.
  4. Die Beratung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wo sinnvoll, können persönliche Beratungen vereinbart werden.

D. DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG VON RATSUCHENDEN

 

Art. 11 Grundsätze zur finanziellen Unterstützung

  1. Der RBD kann SUB-Mitglieder bei der rechtlichen Durchsetzung von Anliegen unterstützen. Namentlich kann er Anwalts-, Prozess- und Betreibungskosten übernehmen.
  2. Die Unterstützung ist gegen oben zu begrenzen und nur gegen Beleg auszuzahlen. Sie kann auch nachträglich gesprochen werden.
  3. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung.

Art. 12 Kriterien

  1. Eine Unterstützung darf nur dann gesprochen werden, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind:
    a) Das Verfahren hat einen Bezug zur Universität, zum Studium oder zu studierendenspezifschen rechtlichen Regelungen (wie Stipendien oder Arbeitsbewilligungen für ausländische Studierende).
    b) Das Verfahren erscheint nicht als von vornherein aussichtslos.
    c) Das Anliegen des*der Studierenden schadet den Interessen der SUB nicht.
    d) Der*die Gesuchstellende kann glaubhaft darlegen, dass er die Kosten nicht aus eigenen oder anderweitigen fremden Mitteln decken kann oder dass ihm*ihr dies im Einzelfall nicht zuzumuten ist.
  2. Die Bedingungen von Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 und 2 sind anwendbar.
  3. Verfahren mit politischem Hintergrund sind nach denselben Kriterien wie alle anderen Fälle zu beurteilen.

Art. 13 Zuständigkeit
Für Gesuche um finanzielle Unterstützung sind zuständig:

  1. die RBD-Leitung: Bis zu einem kumulierten Gesamtbetrag von jährlich 1000 Franken (alle in einem Jahr gesprochen Unterstützungsbeiträge zusammen gerechnet).
  2. der SUB-Vorstand: Beiträge, die über lit. a hinausgehen, soweit diese durch das Budget oder einen anderen SR-Beschluss gedeckt sind oder aus spezifisch für den RBD bestimmten Vermögenswerten stammen.
  3. der Studierendenrat: Über alle anderen Gesuche.

E. DIE BERATUNG VON SUB-VORSTAND UND STUDIERENDENRAT

 

Art. 14 Beratung von SUB-Vorstand und SR

  1. Der SUB-Vorstand und das SR-Präsidium können die RBD-Leitung um Auskünfte zu die SUB betreffenden rechtlichen Fragen ersuchen.
  2. Das SR-Präsidium kann angenommene parlamentarische Initiativen durch den RBD darauf überprüfen lassen, ob sie mit höherem Recht vereinbar sind (Art. 36bis Abs. 3 SR-Geschäftsreglement).
  3. Zur Beantwortung von Anfragen nach den Absätzen 1 und 2 muss der RBD nicht mehr als den zumutbaren Aufwand auf sich nehmen.

F. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement über die Organisation des Rechtshilfedienstes vom 29.11.1987.
  2. Sie tritt sofort mit ihrer Annahme durch den Vorstand in Kraft.

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Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
3_22-rbd-verordnung_20150611.pdf 11.06.2015

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60.59 KB 2015-6-11 11.06.2015 2015-06-11 11.06.2015
60.59 KB11.06.2015
3_22_rhdreg_2001_06_11.pdf 11.06.2001

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9.98 KB 2001-6-11 11.06.2001 2001-06-11 11.06.2001
9.98 KB11.06.2001

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