3.01
Vorstandsarbeitsreglement (VSAR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 10. November 2025)
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Statuten1 und Artikel 12 des Finanzreglements2
beschliesst:
1. Abschnitt: Das Vorstandsamt
Art. 1 Amtsdauer
- Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet am Tag der Ersatzwahlen.
- Das Amt als Vorstandsmitglied beginnt mit der Wahl durch den SR für eine Amtsdauer. Mit der Annahme der Wahl stimmt das Vorstandsmitglied den vorliegenden Arbeitsbedingungen zu.
- Die Amtsdauer bestimmt sich nach Artikel 29 der Statuten.
Art. 2 Austritt aus dem Amt
- Das Amt endet mit:
a. Ablauf der Amtsdauer ohne Wiederwahl;
b. der Abwahl oder Abberufung durch den SR, oder
c. dem Rücktritt. - Der Rücktritt ist jederzeit möglich. Dieser muss jedoch spätestens an der vorletzten Ratssitzung bekannt gegeben werden.
- Wird keine Nachfolge gefunden, so steht es einem zurücktretenden Vorstandsmitglied offen, das Amt bis zur Ersatzwahl eines neuen Vorstandsmitglieds vollumfänglich auszuüben. Die Geschäfte sind nach Möglichkeit so lange weiterzuführen, bis der SR ein neues Vorstandsmitglied gewählt hat.
- Das Prozedere zur Abberufung durch den SR bestimmt sich nach Artikel 29 der Statuten.
Art. 2a* Arbeitszeugnisse
- Zurückgetretene Vorstandsmitglieder können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, innerhalb von drei Monaten, beim Vorstand ein Arbeitszeugnis beantragen.
- Mitglieder des Vorstands können jederzeit ein Zwischenzeugnis beantragen.
- Antragstellende reichen einen Entwurf des Arbeitszeugnisses zuhanden des Vorstandes ein. Der Vorstand beschliesst über die Genehmigung und Ausstellung des Zeugnisses.
- Zeugnisse werden durch den Vorstand und das Ratspräsidium unterzeichnet. Der Vorstand kann weitere Unterzeichnende vorsehen.
Art. 3 Entschädigung
- Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Arbeit mit einer monatlichen Bruttoentschädigung von Fr. 1’773.85 entschädigt. Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Ferienentschädigung. Von der Entschädigung werden die Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV abgezogen.
- Neben der Vergütung von Spesen gemäss Artikel 9 des Finanzreglements erhalten die Vorstandsmitglieder eine pauschale Spesenentschädigung in der Höhe der Sozialversicherungsabzüge.
- Einem Vorstandsmitglied, dass länger als zwei Jahre im Vorstand tätig ist, wird eine einmalige Zusatzentschädigung von Fr. 500.- ausbezahlt.
- Die Entschädigungen werden jährlich per 1. Januar an die Teuerung angepasst. Massgebend für den Teuerungsausgleich ist dabei jeweils der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte Landesindex der Konsumentenpreise per August des jeweiligen Jahrs, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Dies gilt auch bei negativer Teuerung. Bei finanziellen Problemen der SUB ist anzustreben, auf dem Verhandlungsweg andere Formen des Teuerungsausgleichs zu vereinbaren (z.B. Plafonierung).
Art. 4 Arbeitspensum
- Die Vorstandsmitglieder nehmen die Geschäfte nach Artikel 25 der Statuten wahr. Das entschädigte Arbeitspensum entspricht 30 Stellenprozenten Das darüberhinausgehende Arbeitspensum gilt als ehrenamtlich.
- Der Vorstand verteilt die anfallende Arbeit möglichst gleichmässig auf seine Mitglieder.
- Alle Vorstandsmitglieder engagieren sich hochschulpolitisch wie auch betrieblich.
Art. 5 Ferien
Jedes Vorstandsmitglied kann seine Ferien nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern selbständig wählen.
Art. 6 Versicherung
- Die Vorstandsmitglieder sind kollektiv gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird während maximal 730 Tagen bzw. bis zur Ausrichtung einer Invalidenrente ein Taggeld im Umfang von 90 % des Lohns bezahlt. Die Prämien gehen zu Lasten der SUB. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu attestieren.
- Kann ein Vorstandsmitglied wegen Krankheit nicht arbeiten, wird die Entschädigung während maximal 720 Tagen bezahlt. Dabei wird der ausbezahlte Lohn nach dem durchschnittlich während der letzten zwölf Monate erzielten Einkommen berechnet. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu attestieren.
- Die Vorstandsmitglieder sind nicht pensionskassenversichert, sofern die Entschädigung die Eintrittsschwelle der obligatorischen BVG nicht überschreitet.
- Falls sich ein Vorstandsmitglied bei entsprechenden anderen Einkommen freiwillig der Versicherung unterstellt, übernimmt die SUB gemäss Artikel 46 Absatz 3 BVG die Hälfte der Beiträge
Art. 7 Rechtsweg
Für Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern und der SUB in Zusammenhang mit dem Amt ist als erste Instanz die Rekurskommission der SUB zuständig. Näheres bestimmt das Rekurskommissionsreglement3.
Art. 8 Strafanträge
Alle Vorstandsmitglieder sind für die SUB strafantragsberechtigt, sofern ein dahingehender Vorstandsbeschluss existiert. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) wird unverzüglich informiert. Vorbehalten bleibt eine Individualanzeige.
2. Abschnitt: Die Vorstandsarbeit
Art. 9 Ressorts und Zuständigkeiten
- Der Vorstand gliedert sich in Ressorts. Die Verteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder und die genaue Bezeichnung der Ressorts wird vom Vorstand beschlossen.
- Die ständigen Ressorts sind:
a. Personal;
b. Finanzen;
c. Rechtliches;
d. Fakultäten, Fachschaften und Gruppierungen; sowie
e. Hochschulpolitik. - Der Vorstand kann weitere Ressorts vorsehen.
- Der Vorstand verteilt die Zuständigkeiten selbstständig.
Art. 10 Vorstandsentscheide
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse als Kollegialgremium mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand ist an seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei Vakanzen nicht mitgezählt werden.
- Zirkular- und Ad-hoc-Beschlüsse sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder, die nicht ferien- oder krankheitshalber abwesend sind, daran teilnehmen können. Dem einzelnen Vorstandsmitglied muss eine angemessene Frist zur Stimmabgabe eingeräumt werden.
Art. 11 Protokollierung
- Der Vorstand führt Protokoll über alle seine Beschlüsse. Zirkularund Ad-hoc-Beschlüsse werden im Protokoll der darauffolgenden Sitzung vermerkt.
- Der Vorstand genehmigt seine Protokolle an der darauffolgenden Sitzung.
- Die Protokolle sind nach der Genehmigung durch den Vorstand auf dem Sekretariat der SUB einsehbar und werden elektronisch an die Ratsmitglieder versendet.
- Der Vorstand führt ein Protokoll über die Personalsitzungen. Das Personalprotokoll ist vertraulich.
- Die provisorischen sowie vertraulichen Protokolle sind für die GPK einsehbar.
Art. 12 Teilnahme an den Ratssitzungen
- Der Vorstand nimmt an den Ratssitzungen teil.
- Kann ein Vorstandsmitglied nicht an der Ratssitzung teilnehmen, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Vertretung.
- Artikel 16 GSR gilt sinngemäss.*
Art. 13 Mitteilungen
- Jedes Vorstandsmitglied reicht für die ordentliche Vorstandssitzung Mitteilungen ein. Die Mitteilungen geben Auskunft über Termine, laufende Arbeiten, Ausgaben sowie erfolgten Ausstellungen von Dokumenten.
- Jedes Vorstandsmitglied reicht für die ordentlichen Ratssitzungen Mitteilungen zuhanden des SR ein. Die Mitteilungen geben Auskunft über die laufenden und abgeschlossenen Arbeiten sowie über Beschlüsse des Vorstands.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
- Der Vorstand ist nur mit Vorstandsbeschluss zu zweien zeichnungsberechtigt.
- Eine Einzelzeichnung ist möglich für:
a. Ausgaben im Rahmen der ordentlichen Budgetkompetenz;
b. Gestrichen *
c. Bestätigungen;
d. Sozialzeitausweise; sowie
e. Arbeitszeugnisse des Vorstandes nach Art. 2a.*
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 01.01.2025 | 12.12.2024 |
| Art. 14 Abs. 2 lit. b VSAR | Gestrichen | 14.02.2025 | 13.02.2025 |
| Art. 12 Abs. 3 | Eingefügt | 11.04.2025 | 03.04.2025 |
| Art. 2a | Eingefügt | 10.11.2025 | 06.11.2025 |
| Art. 14 Abs. 2 lit. e | Eingefügt | 10.11.2025 | 06.11.2025 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| 01.01.2025 | Erlass | Totalrevision | 12.12.2024 |
| 14.02.2025 | Art. 14 Abs. 2 lit. b VSAR | Gestrichen | 13.02.2025 |
| 11.04.2025 | Art. 12 Abs. 3 | Eingefügt | 03.04.2025 |
| 10.11.2025 | Art. 2a | Eingefügt | 06.11.2025 |
| 10.11.2025 | Art. 14 Abs. 2 lit. e | Eingefügt | 06.11.2025 |
___________________________
1 ASS 1.01
2 ASS 1.11
3 ASS 1.03
Frühere Erlässe
| Name | Size | Date |
|---|---|---|
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