2.3 Reglement über die Publikation der Erlasse der SUB
(Publikationsreglement, PubR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel. 35 Absatz. 3 der Statuten der SUB1,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Publikation der vom Studierendenrat (SR) oder von anderen Organen der SUB verabschiedeten Reglemente, Richtlinien, Verordnungen und dergleichen (anschliessend Erlasse genannt).
2 Die Gültigkeit und die Bestimmung der rechtsmassgeblichen Version der SUB-Statuten richten sich nach Artikel 50 Absatz 1 des Statuts der Universität Bern.
Art. 2 Gültigkeit der Erlasse
1 Ist es nicht anders bestimmt, treten Einführungen, Änderungen und Aufhebungen von Erlassen mit ihrer Publikation in der amtlichen Sammlung der SUB (ASS) in Kraft.
2 Enthält der Erlass keine Bestimmung betreffend das Inkrafttreten, sind Einführungen, Änderungen und Aufhebungen spätestens zehn Arbeitstage nach der Beschlussfassung durch die zuständige Person in der ASS zu publizieren. Andernfalls sind sie mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der ASS zu publizieren.
3 Ist dies im Beschluss ausdrücklich bestimmt, können dringliche Einführungen, Änderungen und Aufhebungen von Erlassen ausnahmsweise vor der Publikation in der ASS in Kraft treten. Diesfalls sind sie so schnell als möglich, auf jeden Fall aber innert fünf Arbeitstagen, in der ASS zu publizieren. Einer betroffenen Person bleibt der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
4 Die Gültigkeit ruht, wenn ein Rekurs oder ein Referendum ergriffen wird. Diesfalls wird auf die Veröffentlichung verzichtet oder in einer Fussnote vermerkt, dass die entsprechenden Bestimmungen momentan nicht in Kraft sind.
Art. 3 Amtliche Sammlung der SUB (ASS)
1 Die ASS enthält die Statuten sowie alle geltenden Reglemente und Verordnungen der SUB.
2 Die ASS ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert.
3 Das Sekretariat führt eine physische Version der ASS. Während der Öffnungszeiten des Sekretariats kann diese eingesehen werden.
4 Die Internetversion ist massgebend, vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen, namentlich Artikel 4.
Art. 4 Bei Unzugänglichkeit der Internetseite
Ist die Internetversion der ASS vorübergehend nicht öffentlich zugänglich, sind in folgender Reihenfolge rechtsmassgebend:
1 Der Inhalt der Internetversion der ASS, sofern dieser den Interessierten bekannt ist und keine interessierte Person Zweifel oder Unsicherheit äussert.
2 Die nicht-öffentlichen elektronischen Vorlagen für die Internetversion, sofern die Interessierten Zugang dazu haben oder sie ihnen zugänglich gemacht werden.
3 Öffentlich zugängliche SR-Beschlüsse sowie die öffentlich einsehbaren Vorstandsprotokolle.
4 Die auf dem Sekretariat vorhandene physische Version der ASS im Sinne von Artikel 3 Absatz 3.
Art. 5 Führung der ASS
1 Die Aktualisierung und Führung der ASS obliegen dem Ratspräsidium. Es spricht sich mit dem Vorstand ab.
2 Das Ratspräsidium kann die Aufgabe an das Ratssekretariat delegieren.
Art. 6 Andere Publikationen
Richtlinien, Leitlinien und dergleichen sind gesondert auf der Website der SUB zu publizieren.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt am 01.01.2025 in Kraft.
2 Das Reglement kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 01.01.2025 | 12.12.2024 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| 01.01.2025 | Erlass | Totalrevision | 12.12.2024 |
1 ASS 1.01
Frühere Erlässe
22.09.2010
Only available in German
08.02.2012
Only available in German
06.08.2013
Only available in German
21.05.2015
Only available in German
07.04.2016
Only available in German
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