ASS 2.11
Reglement über die Kommissionsarbeit (Kommissionsarbeitsreglement, KAR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2026
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Studierendenrats1,
beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
- Dieses Reglement legt Grundsätze für die Arbeit studentischer Kommissionen und Arbeitsgruppen fest.
- Vorbehalten bleiben kommissionsspezifische Reglemente sowie individuelle Bestimmungen zu einzelnen Kommissionen.
Art. 2 Arbeit während der Legislatur
- Jede Kommission erstellt ein Aufgabenblatt ihrer Arbeit, in dem die wichtigsten Aufgaben der Kommission festgeschrieben sind.
- Dieses enthält Vorgaben zu den gängigen Prozessen und Abläufen innerhalb der Kommission und wird mindestens einmal pro Jahr evaluiert.
- Die Kommission verfasst jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des Studierendenrats (SR). Sie reicht diesen für die erste Ratssitzung des Jahres ein. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) beantragt die Genehmigung oder Ablehnung.
- Jede Kommission tritt mindestens einmal pro Semester zu einer Sitzung zusammen.
Art. 2a* Einladung und Traktandenliste
- Die Sitzungseinladung erfolgt mindestens sieben Tage im Voraus.
- Das Kommissionspräsidium versendet eine verbindliche Traktandenliste mindestens drei Tage vor der Sitzung an alle Kommissionsmitglieder und das Ratssekretariat.
- In dringlichen Fällen können die Fristen unterschritten werden. Dringlich sind namentlich Ersatzwahlen, Finanzanträge und andere Anträge, die zum Funktionieren der SUB als Organisation notwendig sind.
- Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Geschäftsreglement (GSR) oder einem anderen Reglement der SUB.
Art. 3* Kommissionssitzungen
- Die Kommissionsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, den Sitzungen während der gesamten Dauer beizuwohnen. Sind sie verhindert oder verspätet, so haben sie sich vorgängig beim Kommissionspräsidium zu entschuldigen.
- Fehlt ein Kommissionsmitglied mehr als einmal in der Folge unentschuldigt, so ist es von Amtes wegen abberufen.
Art. 3a* Protokollierung
- Kommissionssitzungen werden mindestens als Beschlussprotokoll protokolliert.
- Das Protokoll umfasst mindestens:
a. das Sitzungsdatum, Zeit und Dauer;
b. die Namen der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Kommissionsmitglieder;
c. die gefassten Beschlüsse; und
d. die verteilten Aufgaben. - Das provisorische Protokoll wird spätestens 7 Tage nach der Sitzung der Kommission, dem Ratssekretariat und dem Vorstand zugestellt. Kommissionen mit Vertrauenspflichten, namentlich die GPK und die SoFoKo, können vom Versand an den Vorstand absehen,
dem Ratssekretariat wird ein gekürztes oder geschwärztes Protokoll oder lediglich die Sitzungsmodalitäten mitgeteilt.
Art. 4 Ausstand
- Die Kommissionsmitglieder und Delegierten treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.
- Kein Ausstandsgrund ist die Interessensvertretung insbesondere von Fachschaften und politischen Gruppierungen.
Art. 5 Übergabe am Ende der Legislatur
Am Ende der Legislatur verfasst die Kommission ein Übergabedossier, das mindestens Folgendes enthält:
- eine Liste über die laufenden Geschäfte;
- Sitzungsunterlagen der Legislatur; und
- einen Erfahrungsbericht.
Art. 5a* Entschädigung – Grundsatz
- Die Mitarbeit in Kommissionen nach Artikel 33 bis 53 GSR und den Delegationen nach Artikel 54 bis 56 GSR wird auf Antrag hin entschädigt.
- Vorstandsmitglieder werden nur entschädigt, wenn sie anstelle eines Ratsmitglieds in einer Kommission Einsitz haben.
- Von der Entschädigung ausgenommen sind konstituierende Sitzungen.
Art. 5b* Höhe der Entschädigung
- Die Entschädigung beträgt bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde CHF 25.- brutto, bei einer Dauer von mehr als einer Stunde CHF 50.- brutto. Für Arbeitseinsätze wie etwa in der SUBKULTUR gilt diese Bestimmung analog.
- Die VSS Delegiertenversammlung der Delegierten im Sinne von Artikel 56 GSR gilt als eine Sitzung.
- Pro Semester kann ein Ratsmitglied für maximal 12 Sitzungen Entschädigung beantragen.
Art. 5c* Bedingungen
- Antragsberechtigt sind alle Kommissionsmitglieder oder Delegierten im Sinne von Artikel 5a Absatz 1.
- Kommissionsmitglieder nach den Artikeln 33 bis 53 GSR haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahme richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 und im Falle von Verspätungen oder frühzeitigem Verlassen einer Sitzung oder in anderen Fällen nach Ermessen des Kommissionspräsidiums. Die Kommission muss die Bedingungen nach Art. 2a und 3a erfüllen.
- Delegationsmitglieder nach den Artikeln 54 bis 56 GSR haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie an den Sitzungen teilnehmen und die Verbalnote im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 GSR einreichen.
- Ist ein Kommissionsmitglied oder ein*e Delegierte für weniger als drei Monate in einer Kommission oder Delegation besteht kein Anspruch. Ausgenommen davon ist eine Unterbrechung aufgrund von Erneuerungswahlen des SR.
- Kommissionsmitglieder der SUB-KULTUR können sich ihre Arbeitseinsätze während eines von der SUB-KULTUR organisierten Anlasses analog zur Sitzung entschädigen lassen. Einen schriftlichen Rapport über die Mitarbeit durch das Kommissionspräsidium gilt bei der Einreichung analog als Protokoll.
Art. 5d* Auszahlungsmodalitäten
- Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Antrag eines Kommissionsmitglieds hin.
- Anträge sind schriftlich auf dem vorgesehenen Formular an das Ratssekretariat und Präsidium zu richten.
- Der Antrag umfasst mindestens:
a. die Anzahl Sitzungen und Kommissionen;
b. Protokolle und Traktandenlisten der Sitzungen;
c. den Rechenschaftsbericht der Kommission. - Nur vollständige Anträge werden berücksichtigt.
- Anträge müssen bis spätestens 14 Tage nach Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Kommission gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.
- Das Ratsbüro beschliesst über die Auszahlung der Entschädigung.
Art. 5e* Budget
- Das Budget beträgt CHF 15’000. Der Rat kann Abweichungen davon beschliessen.
- Übersteigt die Summe der beantragten Entschädigungen den vom Rat budgetierten Rahmen, wird die Entschädigung prozentual reduziert, bis das Budget eingehalten wird.
Art. 6 Arbeitsgruppen
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss für die Arbeitsgruppen
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 01.01.2025 | 12.12.2024 |
| Eingefügt | Art. 2a | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Änderung | Art. 3 | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 3a | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 5a | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 5b | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 5c | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 5d | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
| Eingefügt | Art. 5e | 01.01.2026 | 02.10.2025 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| 01.01.2026 | Erlass | Totalrevision | 12.12.2024 |
| 01.01.2026 | Art. 2a | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 3 | Änderung | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 3a | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 5a | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 5b | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 5c | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 5d | Eingefügt | 02.10.2025 |
| 01.01.2026 | Art. 5e | Eingefügt | 02.10.2025 |
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1 ASS 2.1
Frühere Erlässe
| Name | Size | Date |
|---|---|---|
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20100922_kommissionsarbeitsrl.pdf
22.09.2010 application/pdf22.09.2010 Only available in German 8.27 KB 2010-09-22 22.09.2010 2010-09-22 22.09.2010 |
8.27 KB | 22.09.2010 |
|
20120208_kommissionsarbeitsrl.pdf
08.02.2012 application/pdf08.02.2012 Only available in German 25.36 KB 2012-2-12 12.02.2012 2012-02-12 12.02.2012 |
25.36 KB | 12.02.2012 |
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