2.1 – Geschäftsreglement des Studierendenrats

ASS 2.1

Geschäftsreglement des Studierendenrats (GSR)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Mai 2025)

Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 der Statuten1,
beschliesst:

 

1. Kapitel: Konstituierung, Einberufung, Sitzungen

 

1. Abschnitt: Konstituierung

Art. 1 Einberufung zur konstituierenden Sitzung
Der Studierendenrat (SR) ist innert vier Wochen nach erfolgter Wahl durch den Vorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Bis zur konstituierenden Sitzung amtet der bisherige SR.

Art. 2 Leitung der konstituierenden Sitzung
Bis zur Wahl eines Ratspräsidiums leitet das amtsälteste Ratsmitglied die Sitzung. Bei gleichem Amtsalter entscheidet die höhere Anzahl der Studiensemester. Ist auch diese gleich, so entscheidet das Los.

Art. 3 Wahlbericht

  1. Das Wahlbüro legt dem SR an der konstituierenden Sitzung einen Wahlbericht vor.
  2. Dieser Bericht enthält insbesondere:
    a. die Anzahl der stimmberechtigten Personen und die Wahlbeteiligung;
    b. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
    c. das Stimmentotal jeder Liste;
    d. die Anzahl der Sitze, die auf jede Liste entfallen;
    e. die gewählten und nicht gewählten Kandidierenden und ihre
    Stimmenzahl, und
    f. die fristgerecht eingegangenen Wahlbeschwerden und die
    bereits gefällten Entscheide der Rekurskommission.

Art. 4 Wahlprüfung, Konstituierung

  1. Über angefochtene Wahlen entscheidet die Rekurskommission. Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten wird, besitzt bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Rekurskommission sämtliche Rechte eines Ratsmitglieds.
  2. Der SR ist konstituiert, sofern die Wahl von mindestens der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als gültig erklärt wird. Andernfalls sind Neuwahlen anzusetzen. Der Umfang der Neuwahlen wird nach den Umständen von der Rekurskommission festgesetzt.

Art. 5 Fraktionen

  1. Der SR gliedert sich in Fraktionen, welche sich aus den Wahllisten der politischen Gruppierungen oder einem Zusammenschluss deren ergeben.
  2. Jede Fraktion bezeichnet eine fraktionsverantwortliche Person.
  3. Wird eine Fraktion oder Gruppierung aufgelöst, gelten die Personen als fraktionslos.
  4. Während einer laufenden Legislatur sind die Gründung einer Fraktion und der Fraktionswechsel ausgeschlossen.

Art. 6 Präsidium, Vizepräsidium, Stimmenzähler*innen, Protokollführung, Ratsbüro

  1. Der SR wählt jährlich aus seiner Mitte ein Präsidium und Vizepräsidium.
  2. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der SR zwei Stimmenzähler*innen.
  3. Das Ratspräsidium kann von zwei Personen als Co-Präsidium geführt werden. Die Funktion der Sitzungsleitung wird nur durch eine Person wahrgenommen.
  4. Das Ratspräsidium und das Vizepräsidium bilden gemeinsam das Ratsbüro. Das Ratsbüro kann weitere Personen, insbesondere das Ratssekretariat, zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen.

Art. 7 Bei fehlenden Kandidaturen

  1. Falls keine Kandidaturen für das Ratspräsidium vorliegen, stellen jene Fraktionen das Ratspräsidium, die nach arithmetischer Berechnung die wenigsten Sitzungen geleitet haben.
  2. Die Berechnung orientiert sich an der relativen Sitzzahl der Fraktionen im SR. Der Aufwand, welche das Ratspräsidium hat, setzt sich aus den gehaltenen Sitzungen pro Amtsjahr zusammen. Anhand dieser beiden Grössen wird die Anzahl Sitzungen pro Fraktion, welche sie aufgrund ihrer gegenwärtigen Stärke im SR hätte leiten müssen, berechnet (Soll). Dieses Soll abzüglich der tatsächlich geleiteten Sitzungen der Fraktionen im gegenwärtigen und den vorangegangenen Semestern (Haben) ergibt die Differenz, wobei Semester vor Frühlingssemester 2017 nicht in die Berechnung einbezogen werden.
  3. Das Ratspräsidium bewahrt Dokumente und Tabellen mit den Einzelheiten der Berechnung auf, aktualisiert und passt sie an. Kommen Absätze 1 und 2 zur Anwendung, sind diese Dokumente vorab zu konsultieren.

Art. 8 Ratssekretariat

  1. Das Ratssekretariat protokolliert die Ratssitzung, führt die Rechtssammlung der SUB (ASS), führt Mutationen durch und übernimmt weitere Administrativaufgaben.
  2. Das Ratspräsidium erlässt eine Verordnung über die Anstellungsbedingungen und die Aufgaben des Ratssekretariats.

Art. 9 Digitale Plattform

  1. Die SUB stellt dem SR eine digitale Plattform zur Verbreitung des Versands und zur Speicherung von Daten des SR, der Kommissionen sowie Arbeitsgruppen bereit.
  2. Zugriff zur Plattform erhalten SUB-Mitglieder, die ein Amt oder Mandat in der SUB haben.

 

2. Abschnitt: Einberufung

Art. 10 Ordentliche Sitzungen

  1. Pro Semester finden mindestens zwei Sitzungen statt. Ordentlicher Sitzungstag ist der Donnerstag, wovon das Ratspräsidium in Ausnahmefällen abweichen kann.
  2. In Ausnahmefällen kann das Ratspräsidium beschliessen, die Sitzung online oder in hybrider Form durchzuführen. Ein solcher Ausnahmefall liegt namentlich während einer Pandemie vor oder wenn bei einer Sitzung, insbesondere bei einer ausserordentlichen Sitzung, die Beschlussfähigkeit des SR mit einer reinen Präsenzsitzung höchstwahrscheinlich nicht gewährleistet ist.

Art. 11 Einladung zu ordentlichen Sitzungen

  1. Spätestens acht Tage vor der Sitzung versendet das Ratspräsidium die Traktandenlisten und stellt die Sitzungsunterlagen zur Verfügung. Der Versand erfolgt elektronisch. Nachversände sind möglich.
  2. Der Versand enthält Ort, Datum und Zeit der Sitzung, die Verhandlungsgegenstände sowie, in der Regel, die Texte allfälliger Resolutionen. Der Sitzungstermin und die Unterlagen sind in geeigneter Form möglichst allen Studierenden bekanntzumachen.

Art. 12 Ausserordentliche Sitzungen

  1. Ausserordentliche Sitzungen sind innert 13 Tagen durch das Ratspräsidium einzuberufen:
    a. auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Ratsmitglieder;
    b. auf Beschluss des Vorstands; oder
    c. wenn die Geschäftslast oder dringliche Geschäfte es erfordern.
  2. Begehren auf Einberufung des SR gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b sind zusammen mit einer verbindlichen Traktandenliste an das Ratspräsidium zu richten. Artikel 14 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
  3. Spätestens vier Tage vor der Sitzung lädt das Ratspräsidium zur Sitzung ein. Artikel 11 gilt sinngemässe.

Art. 13 Einladungen 
Zusätzlich zu den Ratsmitgliedern sind einzuladen:

  1. die Mitglieder des Vorstands;
  2. die Mitglieder der Rekurskommission;
  3. die VSS-Delegierten und Ersatzdelegierten;
  4. studentische Delegierte in universitären und weiteren Gremien, wenn ihre Tätigkeit mit traktandierten Geschäften zusammenhängt;
  5. Mitglieder von Kommissionen, die mit der Vorbereitung von traktandierten Geschäften befasst waren;
  6. Interpellant*innen von traktandierten Interpellationsantworten;
  7. der VSS;
  8. Kandidierende für traktandierte Wahlen; und
  9. weitere Personen, deren Anwesenheit das Ratspräsidium für nützlich hält.

Art. 14 Traktandenliste

  1. Die Traktandenliste wird vom Ratspräsidium erstellt.
  2. Geschäfte sind zu traktandieren, wenn:
    a. der SR in der vorhergehenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat;
    b. ein Geschäft in der vorhergehenden Sitzung nicht abschliessend behandelt wurde;
    c. es der Vorstand, ein Fachschaftspräsidium, die Fachschaftskonferenz, eine Fraktion oder ein Ratsmitglied verlangen.
  3. Die Traktandenliste wird zehn Tage vor der Sitzung geschlossen.
  4. Dringliche Traktanden können bis zu einem Tag vor der Sitzung eingereicht werden. Dringlich sind namentlich Ersatzwahlen, Finanzanträge und andere Anträge die zum Funktionieren der SUB als Organisation notwendig sind.
  5. Zusammen mit der Traktandenliste wird eine Liste der im Ratsbuch eingetragenen aktuellen Geschäfte zur Verfügung gestellt.

 

3. Abschnitt: Sitzung

Art. 15 Änderung der Traktandenliste

  1. Der SR kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ein dringliches Geschäft auf die Traktandenliste setzen, ein Geschäft von der Traktandenliste streichen oder die Reihenfolge der Traktanden ändern.
  2. Auf einen entsprechenden Ordnungsantrag hin kann der SR mit Zweidrittelmehrheit auf ein, bereits abschliessend behandeltes Traktandum zurückkommen.

Art. 16 Anwesenheitspflicht

  1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, allen Sitzungen beizuwohnen. Im Verhinderungsfall haben sie sich bis fünf Stunden vor der Sitzung beim Ratspräsidium zu entschuldigen.
  2. Die Online-Teilnahme an einer Sitzung ist in Ausnahmefällen und wenn die Beschlussfähigkeit des Studierendenrats knapp nicht erreicht wird, möglich. Als Ausnahmefall gilt, wenn ein Ratsmitglied insbesondere aufgrund eines Uni-Praktikums oder anderen wichtigen Gründen nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen kann. Die Online-Teilnahme ist dem Ratspräsidium bis spätestens fünf Stunden vor der Sitzung mitzuteilen. Im Zweifelsfall entscheidet das Ratspräsidium darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
  3. Das Ratsbüro kann bei unentschuldigtem Fernbleiben eine Busse von CHF 10.- eintreiben.

Art. 17 Ausschluss 
Ratsmitglieder, die in einem Semester keine Sitzung besuchen und all diesen Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, gelten mit Beginn des nächsten Semesters als zurückgetreten.

Art. 18 Präsenzliste 
Zu Beginn jeder Sitzung tragen sich die Ratsmitglieder in die Präsenzliste ein.

Art. 19 Beschlussfähigkeit 

  1. Der SR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist.
  2. Vakante Sitze als Folge von vorzeitigem Ausscheiden (Rücktritt) oder aufgrund der Wahlergebnisse werden zur Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.

Art. 20 Öffentlichkeitsprinzip

  1. Die Sitzungen des SR sind SUB-öffentlich. Jedes SUB-Mitglied hat das Diskussionsrecht im SR. Es kann ihm vom Ratspräsidium entzogen werden.
  2. Die Sitzungsleitung kann bei Abberufungsanträgen, Traktanden über das SUB-Personal oder über den Vorstand und dessen Wahl und weiteren vertraulichen Traktanden davon abweichen.

Art. 21 Zeitliche Beschränkung

  1. Eine Ratssitzung dauert inkl. aller Unterbrechungen höchstens vier Stunden.
  2. Traktanden, die bei Beendigung der Sitzung infolge Ablaufs der Zeitlimite noch nicht abschliessend behandelt werden konnten, werden auf die nächste Sitzung verschoben.
  3. Der SR kann eine laufende Sitzung mit einfachem Mehr beliebig lang und oft über die Zeitlimite hinaus verlängern.

Art. 22 Aufgaben des Ratspräsidiums und des Ratsbüros

  1. Das Ratspräsidium organisiert die Ratssitzungen.
  2. Das Ratsbüro ist für die Erledigung der Geschäfte, die ihm durch Reglement und Beschlüsse des SR übertragen werden, verantwortlich. Es kann die Ausführung an das Ratssekretariat oder das Sekretariat der SUB delegieren.

Art. 23 Leitung der Verhandlungen

  1. Das Ratspräsidium leitet die Verhandlungen, wacht über die Befolgung der Reglemente und über einen geordneten Verlauf der Sitzungen. Es informiert den SR über die eingegangenen Schreiben.
  2. Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, hat es das Recht, jederzeit in die relevanten Akten des Vorstands, der Kommissionen, allfälliger Publikationsorgane und der Delegierten der SUB Einsicht zu nehmen und zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.

Art. 24 Befugnisse des Ratspräsidiums
Zur Sicherung des geordneten Verlaufs der Verhandlungen stehen dem Ratspräsidium folgende Befugnisse zu:

  1. Es ruft Redner*innen, die sich in beleidigender Weise äussern oder die das Geschäftsreglement verletzen, zur Ordnung. Es entzieht ihnen für das betreffende Traktandum das Wort, wenn sie die Ordnungswidrigkeit fortsetzen. Über Einsprachen entscheidet der SR ohne Diskussion mit einfachem Mehr.
  2. Es ruft Ratsmitglieder, die die Verhandlungen stören, zur Ordnung. Dauert die Störung fort, so kann es die Sitzung suspendieren und an einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.
  3. Es kann Personen, die dem SR nicht angehören und die Verhandlungen stören, aus der Sitzung verweisen.

Art. 25 Worterteilung

  1. Das Ratspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen.
  2. Es führt nach den binären Geschlechtern getrennte Redelisten. Das Wort wird nach Möglichkeit abwechselnd je einer Frau* und einem Mann* erteilt.
  3. Nicht-binäre Ratsmitglieder werden auf die jeweils kürzere Liste gesetzt.
  4. In der Eintretensdebatte und in der Detailberatung ist das Wort zuerst den Antragsteller*innen, den zuständigen Vorstandsmit-gliedern und der zuständigen Kommission zu erteilen.

Art. 26 Wortentzug 
Entfernt sich ein*e Redner*in vom Gegenstand der Beratung, so mahnt das Ratspräsidium sie*ihn zur Sache. Bleibt eine Mahnung erfolglos, so entzieht das Ratspräsidium der*dem Redner*in für das betreffende Traktandum das Wort. Über Einsprachen entscheidet der SR sofort und ohne Diskussion

Art. 27 Gesprächsleitlinien

  1. Das Ratspräsidium erinnert Redner*innen vor der Sitzung und bei Bedarf nach ihren Voten an die Verwendung einer geschlechterinklusiven Sprache.
  2. Der SR erlässt Leitlinien für den respektvollen Umgang bei Gesprächen mit Kandidierenden und Gäst*innen.
  3. Das Ratspräsidium erinnert bei entsprechenden Traktanden an die Leitlinien.

Art. 28 Persönliche Erklärung 
Ein Ratsmitglied, das persönlich angegriffen wird, kann unmittelbar eine persönliche Erklärung abgeben.

Art. 29 Vizepräsidium

  1. Das Vizepräsidium vertritt das Ratspräsidium, wenn dieses verhindert ist, oder sich an den Verhandlungen beteiligen will.
  2. Sind Ratspräsidium und Vizepräsidium verhindert, oder wollen sie sich an den Verhandlungen beteiligen, so übernimmt das Alterspräsidium den Vorsitz.

Art. 30 Stimmenzählende

  1. Die Stimmenzählenden ermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
  2. Kandidiert eine stimmenzählende Person selbst, so ist eine Stellvertretung zu wählen.
  3. Der SR ernennt, wenn es der Gang der Geschäfte erfordert, zusätzliche Stimmenzähler*innen.

Art. 31 Protokoll

  1. Jede Ratssitzung wird durch das Ratssekretariat protokolliert. In Ausnahmefällen bestimmt das Ratspräsidium eine Protokollführung. Das Protokoll wird dem SR in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
  2. Das Protokoll wird grundsätzlich in der Form eines Wortprotokolls geführt. Der Studierendenrat kann beschliessen, nur ein Beschlussprotokoll zu führen.
  3. Das Protokoll enthält in jedem Fall mindestens:
    a. den Namen der Sitzungsleitung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die Namen der entschuldigt und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder, die Namen der anwesenden eingeladenen Gäste;
    b. die Verhandlungsgegenstände, den Wortlaut der Anträge sowie der überwiesenen Motionen und Postulate, das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen mit den allfälligen Stimmenzahlen, die Erlasse des SR; und
    c. Aussagen, deren Protokollierung die Redner*innen ausdrücklich verlangt haben.
  4. Die Präsenzliste und andere Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.
  5. Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und von der protokollführenden Person unterzeichnet.
  6. Das Protokoll ist in geeigneter Form möglichst allen Studierenden bekanntzumachen, es ist nach der Genehmigung auf dem SUB-Sekretariat einsehbar.
  7. Das genehmigte Protokoll wird insoweit abgeändert, als dass die Namen von nicht gewählten, natürlichen Personen unkenntlich gemacht werden, sofern das Protokoll nachvollziehbar bleibt. Namentlich werden anstelle der Namen Initialen eingefügt.
  8. Mit Genehmigung sämtlicher anwesenden Ratsmitglieder, kann zwecks Transkription eine Tonaufnahme der Sitzung erstellt werden. Die Tonaufnahme wird bis zur Genehmigung des Protokolls durch den SR ausschliesslich auf dem Server der SUB abgespeichert und anschliessend gelöscht.

Art. 32 Ankündigung von Sitzungen
Das Ratsbüro kommuniziert spätestens an der ersten ordentlichen Sitzung des Semesters die verbindlichen Sitzungsdaten für das laufende Semester.

 

2. Kapitel: Kommissionen und Delegierte der SUB

 

1. Abschnitt: Studentische Kommissionen

Art. 33 Ständige Kommissionen

  1. Ständige Kommission sind:
    a. die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
    b. die Finanzkommission (FiKo)
    c. die Vorstandswahlkommission (VWK)
    d. die Kommunikationskommission (KomKom)
    e. die Festkommission (FeKo)
    f. die Hochschulpolitische Kommission (HoPoKo)
    g. die Rechtskommission (SumSum)
    h. die Wohnkommission (WoKo)
    i. die Sozialfondskommission (SoFoKo)
    j. die Nachhaltigkeitskommission (NaHaKo)
    k. die «SUB-KULTUR»
  2. Der SR wählt die ständigen Kommissionen spätestens an seiner zweiten Sitzung nach den Wahlen. Er berücksichtigt bei der Wahl nach Möglichkeit die Stärke der im SR vertretenen Fraktionen.

Art. 34 Aufgaben

  1. Kommissionen bereiten Ratsgeschäfte, die in ihr Themenbereich fallen, als vorberatende Kommission vor und erstatten dem SR Bericht. Bei unklarer Zuständigkeit bestimmt das Ratspräsidium die vorberatende Kommission.
  2. Der SR erlässt ein Reglement für die Kommissionsarbeit2. Soweit die Aufgaben der Kommissionen nicht durch dieses oder andere Reglemente der SUB geregelt sind, erteilt der SR verbindliche und befristete Aufträge.

Art. 35 Nichtständige Kommissionen

  1. Der SR kann jederzeit die Bildung nichtständiger Kommissionen beschliessen.
  2. Der Auftrag einer nichtständigen Kommission muss spätestens ein Jahr nach dessen Bildung oder letztmaliger Bestätigung durch den SR erneut bestätigt werden. Bei Nichtbestätigung wird die Kommission aufgelöst.

Art. 36 Mitgliedschaft

  1. Die ständigen Kommissionen des SR bestehen ausschliesslich aus Ratsmitgliedern. Das Geschäftsreglement oder die Reglemente der Kommissionen können Ausnahmen vorsehen.
  2. Über die Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen entscheidet der SR.

Art. 37 Geschäftsprüfungskommission (GPK)

  1. Die GPK besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie prüft die Geschäftsführung und berücksichtigt dabei sowohl rechtliche als auch betriebliche Aspekte, wobei sie bei der betrieblichen Beurteilung Zurückhaltung übt.
  2. Sie prüft im Laufe ihres Amtsjahrs den Rechenschaftsbericht des Vorstands über das vorangegangene Amtsjahr. Über diesen erstattet sie dem SR Bericht und stellt Anträge.
  3. Die Prüfung der Geschäftsführung der Delegierten der SUB in universitären und weiteren Gremien erfolgt aufgrund der Verbalnoten gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Statuten3.
  4. Sie kann aus eigenem Antrieb oder aufgrund von Hinweisen bestimmte geschäftsführungsrelevante Vorkommnisse vertieft untersuchen. Sie ist zu einer solchen Untersuchung verpflichtet, wenn dies der SR beschliesst.
  5. Sie führt in Erfüllung der Geschäftsprüfung mit den Vorstandsmitgliedern Check-up Gespräche durch. Diese Gespräche finden mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf statt. Die GPK informiert den SR über die Ergebnisse der Gespräche an der nächsten Ratssitzung.
  6. Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, hat sie das Recht, in die die Geschäftsführung betreffenden Akten des Vorstands, allfälliger Unterlagen des Publikationsorgans und der Delegierten der Studierendenschaft Einsicht zu nehmen und zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
  7. Ersatzmitglieder kommen namentlich zum Einsatz bei Abwesenheit durch Ferien, Krankheit sowie durch Ausstand (Verwandtschaft sowie Partnerschaft).

Art. 38 Finanzkommission (FiKo)

  1. Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und maximal der Anzahl im SR vertretenen Fraktionen. Sie prüft den Finanzhaushalt der Organe der Studierendenschaft, die Jahresrechnung, den Voranschlag und die Finanzvorlagen. Darüber erstattet sie
    dem SR Bericht und stellt Anträge. Sie wacht über die Verwendung der bewilligten Kredite.
  2. Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, hat sie das Recht, jederzeit in die den Finanzhaushalt betreffenden Akten der Organe der Studierendenschaft Einsicht zu nehmen und zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
  3. Die FiKo berät sämtliche Finanzgeschäfte vor und gibt dem SR Empfehlungen ab.
  4. Das Finanzreglement regelt die Kompetenzen und Aufgaben der FiKo.

Art. 39 Vorstandswahlkommission (VWK)

  1. Die VWK besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei jede Fraktion das Recht hat, ein Mitglied zu stellen. Sie ist verantwortlich für die Vorbereitungen der Wahl neuer Vorstandsmitglieder.*
  2. Die VWK arbeitet dafür eng mit dem Vorstand und dem Ratsbüro zusammen.*
  3. Die VWK sorgt dafür, dass Neuwahlen in den Vorstand recht-zeitig im SUB-Medium und/oder auf der SUB-Homepage ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung wird das Datum der Ratssitzung erwähnt, an der die entsprechende Vorstandswahl stattfinden wird.*
  4. Die VWK entscheidet, welche Bewerbenden zu einem Gespräch eingeladen werden, und führt Gespräche mit den eingeladenen Bewerbenden durch. Diese werden, wenn möglich, innerhalb eines Halbtags durchgeführt. Die VWK setzt den Termin der Gespräche in Absprache mit dem Vorstand so an, dass möglichst alle Kommissionsmitglieder daran teilnehmen können und die Gespräche der eingeladenen Bewerbenden mit dem Vorstand innerhalb des gleichen Zeitraums durchgeführt werden können.*
  5. Kann ein Kommissionsmitglied an den Gesprächen mit den Bewerbenden nicht teilnehmen, kann es sich durch ein Ratsmitglied vertreten lassen.

Art. 40 Kommunikationskommission (KomKom)

  1. Die KomKom beaufsichtigt die Aktivitäten der SUB in Zusammenhang mit dem SUB-Medium und der SUB-Kommunikation.
  2. Sie bereitet Ratsgeschäfte zum SUB-Medium und zur Kommunikationsstrategie vor.
  3. Sie und der Vorstand legen gemeinsam die Eckpfeiler für den Leistungsvertrag mit dem SUB-Medium fest und wählen danach eine geeignete Partnerorganisation aus. Näheres regelt ein Reglement.
  4. Ihre Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Wählbar sind alle SUB-Mitglieder.

Art. 41 Festkommission (FeKo)

  1. Die FeKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei jede Fraktion das Recht hat, ein Mitglied zu stellen.
  2. Sie beaufsichtigt und begleitet die Organisation des Campusfestivals.*
  3. Sie erfüllt alle Aufgaben, welche ihr durch das CampusfestivalReglement übertragen werden.*

Art. 42 Hochschulpolitische Kommission (HoPoKo)

  1. Die HoPoKo besteht aus unbeschränkt vielen Mitgliedern. Wählbar sind alle SUB Mitglieder. Jeder Fraktion steht das Recht zu, einen Sitz zu besetzen.
  2. Sie beschäftigt sich mit der Hochschulpolitik und informiert den SR laufend über Ereignisse und Diskussionen. Die Mitglieder der HoPoKo bringen sich in die thematischen Kommissionen des VSS ein.
  3. Die Kommission kann Positionen der SUB erarbeiten und dem SR zur Genehmigung unterbreiten. Vom Vorstand erarbeitete Positionen werden in der Kommission vorberaten.
  4. Der Vorstand kann mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der HoPoKo teilnehmen.

Art. 43 Rechtskomission (SumSum)

  1. Die SumSum beschäftigt sich mit der Rechtsetzung des Rats.
  2. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Jede Fraktion kann mindestens einen Sitz besetzen. Mindestens eine Person muss an der juristischen Fakultät studieren.
  3. Die Kommission berät den SR in rechtlichen Fragestellungen. Sie bereitet Änderungen der Reglemente vor, prüft etwaige Anträge auf Änderung der Reglemente und erstattet dem SR Bericht.
  4. Die Kommission arbeitet insbesondere mit dem Vorstandsmitglied Ressort Rechtliches zusammen und kann dieses mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beiziehen.

Art. 44 Wohnkommission (WoKo)

  1. Die WoKo besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, und maximal so vielen Ratsmitgliedern wie die Anzahl der im SR vertretenen Fraktionen.
  2. Sie erarbeitet Lösungen für die Förderung studentischen Wohnraums und informiert den SR laufend über die Ergebnisse und Diskussionen.
  3. Die Kommissionsmitglieder bringen sich in den thematischen Gruppierungen der Stadt, der Universität sowie des VSS ein.

Art. 45 Sozialfondskommission (SoFoKo)
Die Regelungen zur Sozialfondskommission sind im Sozialfondsreglement enthalten4.

Art. 46 Nachhaltigkeitskommission (NaHaKo)

  1. Die NaHaKo besteht aus unbeschränkt vielen Mitgliedern. Wählbar sind alle SUB Mitglieder. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teil.
  2. Sie beschäftigt sich mit der Nachhaltigkeit der SUB sowie der Universität allgemein und informiert den SR laufend über Ereignisse und Diskussionen.
  3. Die Mitglieder der Kommission bringen sich in die thematischen Kommissionen der Universität und des VSS ein.

Art. 47 SUB-KULTUR 
Die Regelungen zur Kommission «SUB-KULTUR» sind im Kulturkommissionsreglement enthalten5.

Art. 48 Konstituierung

  1. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Das bisherige Präsidium ruft die jeweilige Kommission zur konstituierenden Sitzung ein. Falls dieses nicht in der neuen Kommission ist, übernimmt das amtsälteste Mitglied die Einberufung. Falls auch kein bisheriges
    Mitglied in die neue Kommission gewählt wurde, fällt die Aufgabe dem ältesten Mitglied zu.
  2. Die erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Ratssitzung stattfinden.
  3. An der ersten Sitzung wird ein Kommissionspräsidium gewählt. Dieses trägt die Verantwortung für die Einberufung der Kommission und dass eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist. Tritt das Kommissionspräsidium zurück, wird an der nächsten Sitzung ein
    neues gewählt.

Art. 49 Einberufung und Abstimmungen

  1. Das Kommissionspräsidium beruft die Mitglieder seiner Kommission zu den Sitzungen ein. Es ist für die fristgerechte Erfüllung der Aufgaben der Kommission verantwortlich. Es hat das Ratspräsidium stets zu orientieren.
  2. Das Kommissionspräsidium stimmt bei Abstimmungen innerhalb der Kommission mit.

Art. 50 Verhandlungsfähigkeit

  1. Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder teilnehmen.
  2. Eine Kommission kann nachträglich entscheiden, dass auch Kommissionsbeschlüsse gültig sind, bei denen weniger als die Hälfte der Kommissionsmitglieder anwesend waren.
  3. Alternativ zur regulären Beschlussfassung kann in begründeten Fällen ein Zirkulationsverfahren zur Anwendung kommen. Im Zirkulationsverfahren muss mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder teilnehmen. Den Kommissionsmitgliedern muss eine angemessene Frist zur Stimmabgabe eingeräumt werden.

Art. 51 Beratende Stimmen 
Die Kommissionen können weitere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beiziehen.

Art. 52 Administration
Die Kommissionen können in administrativen und organisatorischen Belangen das Ratssekretariat beanspruchen. Subsidiär kann in Absprache mit dem Vorstand auch das SUB-Sekretariat beansprucht werden.

Art. 53 Berichterstattung

  1. Die Kommission bezeichnet ein für die Berichterstattung zuständiges Mitglied.
  2. Sobald die Kommission zur Berichterstattung bereit ist, hat sie dem Ratspräsidium und dem Vorstand Kenntnis zu geben und ihnen ihre Anträge mitzuteilen.
  3. Jedes Sitzungsprotokoll ist nach dessen Genehmigung dem Ratsbüro zuzustellen.

 

2. Abschnitt: Delegierte der SUB in universitären und weiteren Gremien

Art. 54 Wahl

  1. Der SR wählt die Delegierten der Studierendenschaft in universitären und weiteren Gremien.
  2. Wählbar sind alle SUB-Mitglieder.
  3. Der SR achtet auf eine angemessene Vertretung aller Geschlechter.
  4. Das Vorstandsmitglied mit dem Ressort, dass die universitäre Hochschulpolitik beinhaltet, hat von Amtes wegen Einsitz in den Senat und leitet die SUB-Delegation.

Art. 55 Rechte und Pflichten

  1. Die Rechte und Pflichten der Delegierten der Studierendenschaft richten sich nach Artikel 32 der Statuten6.
  2. Die vom SR gewählten Delegierten in universitären und weiteren Gremien orientieren den Vorstand der SUB sowie den SR mit einer Verbalnote über die Geschäfte jeder Sitzung.

Art. 56 VSS-Delegierte

  1. Der SR wählt die der SUB nach den Statuten und Reglementen des Verbandes der Schweizerischen Studierendenschaften (VSS) zustehenden Delegierten. Er wählt ebenso viele Ersatzdelegierte.
  2. Der Delegation und der Ersatzdelegation gehören jeweils mindestens zwei Mitglieder des Vorstands an. Der Vorstand kann auf die Sitze verzichten.
  3. Die VSS-Delegation der SUB achtet bei ihrer Teilnahme an den Delegiertenversammlungen auf eine angemessene Vertretung aller Geschlechter.
  4. Die Vertretungen der SUB in weiteren Gremien des VSS werden vom Vorstand vorgeschlagen.
  5. Dieser Artikel tritt ausser Kraft, wenn die SUB aus dem VSS austritt oder der VSS sich auflöst.

 

3. Abschnitt: Arbeitsgruppen und parlamentarische Gruppen

Art. 57 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen der SUB werden durch einfachen Beschluss des SR, einer Kommission, oder des Vorstands gegründet. Alle SUB-Mitglieder können einer Arbeitsgruppe angehören, sie müssen nicht gewählt werden.
  2. Arbeitsgruppen sind einer studentischen Kommission oder dem Vorstand angegliedert und dem entsprechenden Gremium rechenschaftspflichtig.
  3. Das Ratssekretariat führt eine Liste der Arbeitsgruppen und deren Mitglieder.
  4. Das Kommissionsarbeitsreglement kann weitere Bestimmungen vorsehen7.

Art. 58 Parlamentarische Gruppen
Parlamentarische Gruppen sind ein Zusammenschluss mehrerer Ratsmitglieder zur Verfolgung eines bestimmten Ziels oder einer bestimmten Aufgabe.

 

3. Kapitel: Beratungsgegenstände

 

1. Abschnitt: Vorlagen

 

Art. 59 Beratungsgegenstände

  1. Die Beratungsgegenstände gelangen in folgender Form vor den SR:
    a. Berichte und Vorlagen des Vorstands, der Kommissionen oder der Delegierten der SUB und eines allfälligen Publikationsorgans;
    b. Parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate oder Interpellationen (nachfolgend Vorstösse genannt);
    c. Anträge auf Abberufung des Vorstands, der Mitglieder der studentischen Kommissionen, von Delegierten der SUB in universitären und weiteren Gremien oder von VSS-Delegierten; oder
    d. Anträge auf Auflösung des SR.
  2. Die einzelnen Beratungsgegenstände werden mit der Geschäftsnummer, dem Datum ihrer Einbringung, dem Namen des zuständigen Vorstandsmitglieds und dem Datum ihrer Frist in einem Ratsbuch eingetragen. Das Ratsbüro ist für die Führung des Ratsbuchs verantwortlich.

Art. 60 Periodische Geschäfte

  1. Über die laufenden Geschäfte erstatten der Vorstand, die Kommissionen und die Delegierten der SUB in jeder ordentlichen Sitzung Bericht.
  2. Das Budget für das folgende Rechnungsjahr wird im Herbstsemester des aktuellen Rechnungsjahrs behandelt. Es finden zwei Lesungen zum Budget statt. An der zweiten Lesung beschliesst der SR das verbindliche Budget.
  3. Die Rechnung für das vergangene Rechnungsjahr wird spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Rechnungsjahrs behandelt.
  4. Der Vorstand legt jeweils an der letzten Sitzung des Frühjahressemesters seinen Rechenschaftsbericht und sein Jahresprogramm dem SR zur Genehmigung vor.

 

2. Abschnitt: Vorstösse

Art. 61 Parlamentarische Initiativen

  1. Ratsmitglieder, Fachschaften und die Fachschaftskonferenz können eine parlamentarische Initiative zur Änderung eines Reglements oder der Statuten in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.
  2. Stimmt der SR der Vorlage zu oder nimmt er sie in geänderter Form an, so lässt das Ratsbüro deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht prüfen.
  3. Ist die Vorlage mit übergeordnetem Recht zu vereinbaren, so bestimmt sich das Inkrafttreten nach dem Publikationsreglement8.
  4. Ist die Vorlage gemäss Einschätzung des Rechtsberatungsdiensts der SUB mit übergeordnetem Recht nicht zu vereinbaren, fällt sie auf begründeten Entscheid des Ratspräsidiums dahin.
  5. Eine parlamentarische Initiative ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung einzureichen.

Art. 62 Motionen
Motionen sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Fachschaftsvorständen und der Fachschaftskonferenz, die die zuständige Stelle verpflichten, einen Entwurf zu einer Vorlage vorzulegen oder ihr verbindliche Weisungen über eine zu treffende Massnahme erteilen.

Art. 63 Postulate
Postulate sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Fachschaftsvorständen und der Fachschaftskonferenz, die die zuständige Stelle verpflichten zu prüfen, ob eine Vorlage einzubringen oder eine Massnahme zu ergreifen sei. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat die zuständige Stelle dem SR einen Bericht vorzulegen.

Art. 64 Einfache Anfragen

  1. Mit einer einfachen Anfrage kann jedes Ratsmitglied jederzeit eine Frage an den Vorstand richten. Der Vorstand beantwortet diese mündlich oder schriftlich spätestens an der nächsten Ratssitzung.
  2. Ist der Vorstand nicht in der Lage, die Anfrage fristgerecht zu beantworten, begründet er dies kurz.
  3. Falls keine zufriedenstellende Antwort vorliegt, kann das anfragende Ratsmitglied die Anfrage in eine Interpellation umwandeln.
  4. Der Vorstand führt eine für den SR einsehbare Liste der Anfragen.

Art. 65 Interpellation
Mit einer Interpellation kann jedes SUB-Mitglied vom Vorstand Auskunft über Fragen, die die SUB betreffen, verlangen.

Art. 66 Vorstandsanträge

  1. Dem Vorstand steht an den Ratssitzungen das Antragsrecht zu.
  2. Davon ausgenommen sind Abänderungs- und Unterabänderungsanträge.

Art. 67 Einreichung
Vorstösse sind dem Ratspräsidium auf dem zugehörigen Formular in elektronischer Form einzureichen.

Art. 68 Fristen

  1. Postulate und Motionen sind innerhalb von zwei Monaten zu erledigen und an der darauffolgenden Ratssitzung zu traktandieren.
  2. Eine Interpellation ist in der darauffolgenden Ratssitzung zu beantworten.
  3. Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss die zuständige Stelle eine Fristverlängerung beantragen. Verweigert der SR diese, so muss die Antwort zwingend an der nächsten Ratssitzung vorliegen.
  4. Motionen und Postulate, die innerhalb eines Jahres nicht erledigt wurden, können vom SR abgeschrieben werden.

Art. 69 Vorstossart und Umwandlung

  1. Ist bei einem Vorstoss nicht klar, ob es sich um eine Motion, eincPostulat oder eine Interpellation handelt, entscheidet das Ratspräsidium.
  2. Der SR kann Motionen als Postulate überweisen.

Art. 70 Zuständige Stelle

  1. Vorstösse richten sich je nach Inhalt an den Vorstand, an das Ratspräsidium, an ein allfälliges Publikationsorgan, an eine Kommission, an Delegierte der SUB in universitären oder weiteren Gremien oder an die VSS-Delegation.
  2. Ist die Zuweisung nicht klar, entscheidet das Ratspräsidium.
  3. Der Entscheid des Ratspräsidiums kann an den SR weitergezogen werden.

 

3. Abschnitt: Abberufungsanträge

Art. 71 Abberufungsanträge

  1. Abberufungsanträge nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c sind zusammen mit einer Begründung auf dem dazugehörigen Formular dem Ratspräsidium einzureichen.
  2. Hat sich eine delegierte Person an einer Sitzung selbstverschuldet weder frühzeitig abgemeldet noch die Ersatzdelegierten informiert, so wird die delegierte Person von Amtes wegen abberufen. Bei der Nachwahl an der nächsten Ratssitzung muss nicht zwingend die Fraktion der abberufenen Person berücksichtigt werden.
  3. Abberufungsanträge sind an der nächsten Ratssitzung zu behandeln.
  4. Das Ratspräsidium kann Abberufungsanträge der GPK zur Prüfung übergeben, sofern dadurch die Frist gemäss Absatz 3 nicht überschritten wird.
  5. Der SR kann Abberufungsanträge an eine Kommission zur Prüfung überweisen. Er legt zugleich eine Frist zur Vorlage eines Berichts fest.

 

4. Abschnitt: Auflösungsanträge

Art. 72 Auflösungsanträge

  1. Auflösungsanträge gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d sind schriftlich und unterzeichnet dem Ratspräsidium einzureichen. Sie sind an der nächsten Sitzung zu behandeln.
  2. Die Annahme eines Auflösungsantrags verpflichtet den Vorstand zur Ausschreibung von Neuwahlen.

 

4. Kapitel: Beratung

 

1. Abschnitt: Vorlagen

Art. 73 Eintreten

  1. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds wird eine Eintretensdebatte zu einer Vorlage geführt. In den übrigen Fällen wird direkt auf die Vorlage eingetreten.
  2. Das Ratspräsidium sorgt dafür, dass im Rahmen der Eintretensdebatte lediglich in Bezug auf ein allfälliges Eintreten relevante Aspekte behandelt werden.
  3. Am Schluss der Eintretensdebatte kann der SR folgendes beschliessen:
    a. Nichteintreten: Das Geschäft wird nicht behandelt und fällt somit dahin;
    b. Rückweisung an die Antragsstellenden: Anträge auf Rückweisung geben an, was geprüft, geändert oder ergänzt werden soll;
    c. Überweisung an eine Kommission: Anträge auf Überweisung geben an, was geprüft, geändert oder ergänzt werden soll; oder
    d. Eintreten.

Art. 74 Abänderungs- und Wiedererwägungsanträge

  1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Zusatz-, Streichungs- und Abänderungsanträge zu einer Vorlage zu stellen. Das Ratspräsidium kann die schriftliche Einreichung auf dem zugehörigen Formular verlangen.
  2. Am Schluss der Detailberatung können Wiedererwägungsanträge gestellt werden. Sie sind kurz zu begründen. Der SR entscheidet ohne Diskussion. Zu ihrer Annahme bedürfen Wiedererwägungsanträge einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.

Art. 75 Gesamtabstimmung
Nach Abschluss der Detailberatung ist eine Gesamtabstimmung durchzuführen.

Art. 76 Ordnungsanträge

  1. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang der Verhandlungen beziehen oder die Beachtung der Reglemente fordern.
  2. Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie können kurz begründet werden.
  3. Der SR stimmt sofort und ohne Diskussion über Ordnungsanträge ab.

Art. 77 Sitzungsunterbruch

  1. Das Ratspräsidium unterbricht in der Regel jede Ratssitzung mindestens einmal für eine zehnminütige Pause.
  2. Jeder Fraktion und dem Vorstand steht einmal pro Sitzung das Recht zu, jederzeit eine Unterbrechung der Sitzung zu verlangen. Die Sitzung wird sodann unverzüglich für maximal 15 Minuten unterbrochen.
  3. Das Ratspräsidium kann in begründeten Fällen einer Fraktion, Kommission und dem Vorstand weitere Sitzungsunterbrechungen zusprechen.

Art. 78 Schluss der Debatte (Abbruch der Diskussion)

  1. Schluss der Debatte kann durch einen Ordnungsantrag verlangt werden.
  2. Nach Annahme des Ordnungsantrags zum Schluss der Debatte können keine Anträge mehr eingebracht werden. Personen, die zuvor bereits auf der Redeliste waren, dürfen ihr Votum noch halten.
  3. Wiedereröffnung der Debatte kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit verlangt werden.

 

2. Abschnitt: Vorstösse

Art. 79 Begründung
Vorstösse sind von den Antragsstellenden zu begründen.

Art. 80 Beantwortung

  1. Ein Vorstoss wird von der zuständigen Stelle schriftlich beantwortet.
  2. Einfache Anfragen werden im SR nicht behandelt.
  3. Über Interpellationsantworten findet eine Diskussion nur statt, wenn dies vom SR mit einfachem Mehr auf Antrag hin beschlossen wird. Der*die Interpellant*in kann in jedem Fall erklären, ob die Vorstandsantwort für sie*ihn zufriedenstellend ist.
  4. Zu Postulatsantworten kann der SR Ergänzungen auf die nächste Ratssitzung verlangen.
  5. Der SR kann eine vorgelegte Motionsantwort ganz oder teilweise an den Vorstand oder an eine Kommission zur Überprüfung und/ oder Änderung bis zur nächsten Ratssitzung zurückweisen.

 

3. Abschnitt: Abberufungsanträge

Art. 81 Abberufungsanträge

  1. Abberufungsanträge sind von den Antragsstellenden zu begründen.
  2. Die Redezeit für die Begründung beträgt maximal zehn Minuten.
  3. Die betroffene Person erhält maximal zehn Minuten Redezeit zurcBeantwortung.
  4. Wurde der Antrag zur Prüfung an eine Kommission überwiesen, so erhält anschliessend die für die Berichterstattung zuständige Person der Kommission Gelegenheit, das Ergebnis dieser Prüfung darzulegen.
  5. Anschliessend ist das Wort für alle Ratsmitglieder offen.
  6. Der antragsstellenden und der betroffenen Person soll jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  7. Die Abstimmung erfolgt geheim. Das Ratspräsidium stimmt mit.
  8. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  9. Für Abberufungen aus dem Vorstand braucht es die Stimmen von mehr als der Hälfte aller Ratsmitglieder, wobei vakante Sitze nicht mitgezählt werden.

 

5. Kapitel: Abstimmungen

 

Art. 82 Fragestellung
Vor jeder Abstimmung legt das Ratspräsidium dem SR die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen vor. Allfällige Einwände sind sofort zu erledigen.

Art. 83 Verfahren bei Eventualabstimmungen

  1. Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
  2. Sind mehr als zwei Anträge derselben Stufe gestellt worden, werden zuerst die Anträge einzelner Ratsmitglieder und nachher das Resultat dieser Eventualabstimmung einem allfälligen Hauptantrag des Vorstands und zum Schluss das Resultat aus dieser Abstimmung dem Antrag der Kommission gegenübergestellt.
  3. Liegen mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Anträge derselben Stufe vor, ist nach dem Koordinationsprinzip zu verfahren. Dabei werden diese gleichzeitig zur Abstimmung gebracht, wobei sich jedes Ratsmitglied für eine Alternative ausspricht. Diejenige
    Alternative, welche die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigt, scheidet aus. Das Abstimmungsverfahren wird wiederholt, bis schliesslich nur noch eine Alternative übrig bleibt. Diese wird einer letzten Abstimmung über ihre Annahme oder ihre Ablehnung mit
    einfachem Mehr unterworfen.
  4. Bei teilbaren Abstimmungsfragen kann jedes Ratsmitglied getrennte Abstimmung verlangen. Über zusammengesetzte Anträge wird getrennt abgestimmt.

Art. 84 Abstimmung

  1. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen durch Erheben der Stimmkarte oder mit elektronischen Hilfsmitteln. Auf Begehren eines Ratsmitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  2. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit die Statuten oder die Reglemente nichts anderes bestimmen.
  3. Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als stillschweigend angenommen.

Art. 85 Ermittlung der Resultate
Die Stimmenzählenden stellen bei jeder Abstimmung Mehrheit und Minderheit durch Zählen der Stimmen fest. Das Ratspräsidium kann auf eine Auszählung der Stimmen verzichten, wenn das Ergebnis offenkundig ist. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds oder bei Beschlüssen, die ein qualifiziertes Mehr erfordern, muss eine Zählung erfolgen.

Art. 86 Abstimmung unter Namensaufruf

  1. Fünf Ratsmitglieder können eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. Alternativ kann das Ratspräsidium diese anordnen.
  2. Bei Abstimmung unter Namensaufruf werden die gemäss Präsenzliste anwesenden Ratsmitglieder vom Ratspräsidium einzeln aufgerufen, um ihre Stimme abzugeben.
  3. Abstimmung unter Namensaufruf ist auf jeden Fall anzuordnen, wenn in der vorherigen Abstimmung trotz einmaliger Wiederholung die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der möglichen Stimmen übersteigt oder unterschreitet.
  4. Wird gleichzeitig Abstimmung unter Namensaufruf und geheime Abstimmung verlangt, so erfolgt die geheime Abstimmung unter Namensaufruf. Eine geheime Abstimmung unter Namensaufrauf wird folgendermassen durchgeführt:
    a. Alle Ratsmitglieder sind einzeln aufzurufen und werden aufgefordert, ihren Stimmzettel in die Urne zu werfen. Dabei soll die Stimmabgabe so gestaltet sein, dass alle Ratsmitglieder sehen können, dass jemand abgestimmt hat, aber nicht wie;
    b. Nachdem alle Stimmen abgegeben wurden, werden die Stimmzettel unter Verlesen ihres Inhalts ausgezählt.

Art. 87 Stimmabgabe der Sitzungsleitung
Die Sitzungsleitung stimmt, sofern dieses Reglement keine andere Regelung vorsieht, bei Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr der Stichentscheid zu; in diesem Falle kann sie ihre Stimmabgabe begründen.

 

6. Kapitel: Wahlen

 

1. Abschnitt: Grundsätzliches

Art. 88 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind alle volljährigen SUB-Mitglieder. Vorbehalten sind reglementarische Abweichungen für bestimmte Gremien.
  2. Als kandidierend gelten Personen, die das zu besetzende Amt grundsätzlich ausüben könnten und die entweder,
    a. sich auf ein öffentlich ausgeschriebenes Amt beworben und ihre Kandidatur nicht zurückgezogen haben,
    b. eine schriftliche Wahlannahmeerklärung eingereicht haben,
    c. anwesend sind, von einem Ratsmitglied zur Wahl vorgeschlagen werden und diesen Vorschlag nicht ablehnen,
    oder;
    d. abwesend sind, von einem Ratsmitglied zur Wahl vorgeschlagen werden und diese Wahl annehmen;
    e. im ersten Wahlgang Stimmen erhalten.

Art. 89 Stille Wahl

  1. Stehen nicht mehr Kandidierende zur Wahl als Sitze zu besetzen sind, gelten die betreffenden Kandidierenden als gewählt, sofern kein Ratsmitglied die Durchführung einer Wahl verlangt oder das Ratspräsidium eine solche anordnet.
  2. Die stille Wahl ist ausgeschlossen bei:
    a. den Vorstandswahlen;
    b. den Wahlen der Rekurskommission.

Art. 90 Mehrere gleichartige Wahlen

  1. Sind mehrere gleichartige Wahlen zu treffen, sind diese gemeinsam durchzuführen. Vorbehalten sind anderweitige Vorschriften für bestimmte Wahlen
  2. Bei Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen des Vorstands sowie der Rekurskommission ist jeder Sitz einzeln zu wählen.

Art. 91 Verfahren

  1. Grundsätzlich erfolgt die Wahl offen durch Erheben der Stimmkarte oder mit elektronischen Hilfsmitteln. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen.
  2. Das Ratspräsidium ordnet schriftliche Wahl an, wenn bei offenen Wahlen:
    a. Begründete Zweifel an der Richtigkeit des ausgezählten Ergebnisses bestehen, insbesondere wenn mehr oder weniger Stimmen abgeben werden als möglich sind; und
    b. diese Zweifel auch nach einmaliger Wiederholung bestehen bleiben.
  3. Das Ratspräsidium ordnet schriftliche Wahl unter Namensaufruf an, wenn bei schriftlichen Wahlen:
    a. Begründete Zweifel an der Richtigkeit des ausgezählten Ergebnisses bestehen, insbesondere wenn mehr oder weniger Stimmen abgeben werden als möglich sind; und
    b. diese Zweifel auch nach einmaliger Wiederholung bestehen bleiben.
  4. Eine schriftliche Wahl unter Namensaufrauf wird folgendermassen durchgeführt:
    a. Alle Ratsmitglieder sind einzeln aufzurufen und werden aufgefordert, ihren Stimmzettel in die Urne zu werfen. Dabei soll die Stimmabgabe so gestaltet sein, dass alle übrigen Ratsmitglieder sehen können, dass ein Ratsmitglied gewählt hat, aber nicht wie;
    b. Nachdem alle Stimmen abgegeben wurden, werden die Stimmzettel unter Verlesen ihres Inhalts ausgezählt.

Art. 92 Stimmenanzahl 
Jedes Ratsmitglied hat so viele Stimmen wie bei der jeweiligen Wahl Sitze zu besetzen sind. Bei Gremien mit unbeschränkter Mitgliederzahl können die Ratsmitglieder für unbeschränkt viele wählbare Personen stimmen.

Art. 93 Ratspräsidium

  1. Das Ratspräsidium wählt mit. Es kann bei Wahlen alle Rechte eines Ratsmitglieds wahrnehmen.
  2. Es zieht das Los, wenn das Los gezogen werden muss.

Art. 94 Gültige Stimmen

  1. Als gültige Stimmen gelten nur Stimmen, die für wählbare Personen abgegeben werden.
  2. Für die Ermittlung der gültigen Stimmen bei schriftlichen Wahlen gelten folgende Regeln:
    a. Nicht eigenhändig ausgefüllte oder mit Bemerkungen versehene Stimmzettel sind ungültig. Dasselbe gilt für Stimmzettel mit allgemeinen Bezeichnungen anstelle von Namen;
    b. Namen nicht wählbarer Personen werden gestrichen. Ebenfalls gestrichen werden unleserliche Namen oder solche, deren mangelhafte Bezeichnung berechtigte Zweifel zulässt, welcher Person die Stimme gilt. Diese Stimmen gelten als leere Stimmen;
    c. Steht auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals, so wird er bis auf eine Nennung gestrichen. Die gestrichenen Stimmen gelten als leere Stimmen;
    d. Stehen auf einem Stimmzettel mehr Namen als Wahlen zu treffen sind, so fallen die überzähligen Namen ausser Betracht. Mit der Streichung wird am Ende des Stimmzettels begonnen;
    e. Sind auf demselben Stimmzettel Streichungen nach Buchstabe b, c und d vorzunehmen, so werden zuerst die Streichungen nach Buchstabe b und c vorgenommen;
    f. Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für schriftliche Wahlen, die elektronisch durchgeführt werden.

 

2. Abschnitt: Bestimmung der gewählten Person

Art. 95 Absolutes Mehr

  1. Eine kandidierende Person ist gewählt, wenn sie das absolute Mehr erreicht.
    2 Das absolute Mehr ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Ratsmitglieder für eine Person stimmt.

Art. 96 Wahlgänge

  1. Im ersten Wahlgang können alle gemäss Artikel 88 Absatz 1 wählbaren Personen gewählt werden.
  2. Ab dem zweiten Wahlgang sind nur noch Kandierende gemäss Artikel 88 Absatz 2 wählbar.
  3. Ab dem dritten Wahlgang sind Kandidierende, die im jeweils vorangegangen Wahlgang keine Stimmen erhalten haben nicht mehr wählbar.
  4. Ab dem vierten Wahlgang ist zusätzlich jene kandidierende Person nicht mehr wählbar, die im jeweils vorangegangenen Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine gesonderte Abstimmung darüber, welche wählbare Person aus der Wahl fällt. Besteht auch bei dieser Abstimmung Gleichstand, entschiedet das Los.

Art. 97 Nicht besetzte Sitze

  1. Kandidieren nur noch so viele Personen, wie Sitze zu besetzen sind und erreicht eine dieser Personen nicht das absolute Mehr, bleiben die Sitze unbesetzt. Diese Regelung gilt ab dem zweiten Wahlgang.
  2. Sitze bleiben ebenso unbesetzt, wenn überhaupt niemand kandidiert.
  3. Die Besetzung der vakant gebliebenen Sitze ist spätestens an der übernächsten Ratssitzung erneut zu traktandieren.

 

3. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen für bestimmte Wahlen

Art. 98 Vorstandswahlen: Verfahren

  1. Die Kandidierenden können sich dem SR einzeln vorstellen und Fragen beantworten. Der SR kann auf begründeten Antrag der VWK mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, davon abzuweichen.
  2. Den Kandidierenden wird nach Möglichkeit jeweils gleich viel Zeit für eine Vorstellung eingeräumt.
  3. Die VWK gibt dem SR eine Wahlempfehlung ab. Auch der Vorstand kann eine Wahlempfehlung abgeben.
  4. Vor der Wahl findet eine Debatte im SR statt.

Art. 99 Bestätigungswahl des Vorstands

  1. Zwölf Monate nach der Gesamterneuerungswahl muss jedes Vorstandsmitglied vom SR mit absolutem Mehr bestätigt werden.
  2. Die Gesamterneuerungswahlen finden über jedes bisherige Vorstandsmitglied einzeln statt. Die Ratsmitglieder können für oder gegen die Bestätigung stimmen oder sich enthalten. Bei schriftlicher Wahl können die Abstimmungen parallel durchgeführt wer-den.
  3. Erreichen Vorstandsmitglieder das absolute Mehr nicht, findet über sie eine zweite Abstimmung statt. Scheitern sie auch an dieser Abstimmung gelten sie als abgewählt und die entsprechenden Mandate sind neu auszuschreiben.

Art. 99a* Wahl der Rekurskommission

  1. Die Rekurskommission wird durch den SR gewählt.
  2. Die Gesamterneuerungswahlen der Rekurskommission finden jeweils an der letzten ordentlichen Sitzung der Legislatur statt.
  3. Gesamterneuerungswahlen finden über jedes bisherige Rekurskommissionsmitglied einzeln statt. Bei schriftlicher Wahl ist eine parallele Durchführung möglich.
  4. Die Kandidierenden können sich dem SR einzeln vorstellen und Fragen beantworten.
  5. Vor der Wahl kann auf Antrag eines Ratsmitglied eine Debatte im SR geführt werden.

 

4. Abschnitt: Unvereinbarkeiten

Art. 100 Unvereinbarkeiten

  1. Mit dem Vorstandsamt unvereinbar ist das Amt eines Ratsmitglieds, sowie eines Mitglieds der Rekurskommission.
  2. Ratsmitglieder, Mitglieder der Rekurskommission und des Vorstands der SUB können nicht gleichzeitig in einem Anstellungsverhältnis mit der SUB sein.
  3. Das Amt eines Mitglieds der Rekurskommission ist unvereinbar mit sämtlichen weiteren Ämtern innerhalb der SUB.
  4. Wird eine kandidierende Person in ein Amt gewählt, das unvereinbar ist mit der bisher bekleideten Stelle, so hat sie sich sofort zu entscheiden.

 

 

7. Kapitel: Publizität

 

Art. 101 Verhandlungsbericht

  1. Über die Ratsverhandlungen soll in geeigneter Form Bericht erstattet werden. Beschlüsse sind, wenn dies der SR beschliesst, vollständig wiederzugeben.
  2. Davon ausgenommen sind Traktanden nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 102 Informationsfluss und Pressemitteilungen

  1. Das Ratspräsidium sorgt für die Weiterleitung der Beschlüsse an die zuständigen Stellen und, wenn geboten, für die Orientierung der Presse über die Ratsverhandlungen.
  2. Das Ratspräsidium kann Hilfspersonen beiziehen.

 

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

 

Art. 103 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.01.2025 12.12.2024
Eingefügt Art. 99a 03.04.2025  03.04.2025
Änderung Art. 41 Abs. 2 und 3 11.04.2025  03.04.2025
Änderung Art. 39 Abs. 1 bis 4 01.05.2025  03.04.2025
Änderung Art. 38 Abs. 1 06.10.2025 02.10.2025
Änderung Art. 39 Abs. 1 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art. 40 Abs. 4 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art. 41 Abs. 1 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art. 42 Abs. 1 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art. 43 Abs. 2 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art, 46 Abs. 1 01.01.2026 02.10.2025

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Ikrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.01.2025 Erlass Totalrevision 12.12.2024
03.04.2025 Eingefügt Art. 99a 03.04.2025
11.04.2025 Änderung Art. 41 Abs. 2 und 3 03.04.2025
01.05.2025 Änderung Art. 39 Abs. 1 bis 4 03.04.2025
06.10.2025 Änderung Art. 38 Abs. 1 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art. 39 Abs. 1 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art. 40 Abs. 4 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art. 41 Abs. 1 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art. 42 Abs. 1 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art. 43 Abs. 2 02.10.2025
01.01.2026 Änderung Art, 46 Abs. 1 02.10.2025

 

___________________________

1 ASS 1.01
2 ASS 2.11
3 ASS 1.01
4 ASS 1.1133
5 ASS 1.21
6 ASS 1.01
7 ASS 2.11
8 ASS 2.3

 

Frühere Erlässe

1
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