1.231 – Leistungsvertrag zum SUB-Medium

Leistungsvertrag über die Herausgabe des SUB-Mediums

zwischen

StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB)
Lerchenweg 32
3012 Bern
(nachfolgend SUB genannt)

und

Studentischer Presseverein an der Universität Bern
(nachfolgenden Partnerorganisation genannt)

 

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsätze
Die SUB und die Partnerorganisation schliessen hiermit einen Leistungsvertrag über die Herausgabe eines Mediums im Sinne des Reglements über das SUB vom 23. November 2014 (im Folgenden „Medienreglement)“ ab

Art. 2 Einbezug SUB-Medienreglement

  1. Das Medienreglement ist integraler Vertragsbestandteil. Sämtliche dort aufgeführten Rechten und Pflichten der SUB und der Partnerorganisation gelten als vertragliche Regeln und Pflichten. Verstösse gegen das Verletzungen dieses Vertrages.
  2. Sollten Bestimmungen dieses Leistungsvertrags dem Medienreglement widersprechen, gelten sie als ungültig.

Art. 3 Änderungen am SUB
Sämtliche Änderungen am SUB-Medienreglement, welche die Rechtslage der Partnerorganisation verändern, treten ab dem nächsten Termin in Kraft, auf den die Partnerorganisation den Leistungsvertrag hätte ordentlich kündigen können. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einverständnis solche Änderung vorher in Kraft setzen.

 

II. Pflichten und Rechte

Art. 4 Geldzahlung SUB

  1. Die SUB verpflichtet sich zur Leistung eines regelmässigen Pauschalbetrags an die
    Partnerorganisation. Dieser beträgt in der ersten Vertragsperiode (Juli 2015 – Juni 2016) 30’000 Franken, für die darauffolgenden Jahre jeweils jährlich 20’000 Franken.
  2. Die SUB kann den Beitrag nach ihrer Wahl durch eine einmalige Überweisung oder in maximal vier Raten begleichen. Ansonsten legt die SUB die Auszahlungstermine und Zahlungsmodalitäten so fest, dass die Zahlungsfähigkeit der Partnerorganisation bei ordnungsgemässer Geschäftsführung gewährleistet ist.

Art. 5 Benutzung von Räumen und Infrastruktur der SUB

  1. Die SUB stellt der Partnerorganisation zur Besorgung der redaktionellen Arbeit den Raum B-104 an der Unitobler mitsamt dem enthaltenen Mobiliar und anderen  Einrichtungsgegenständen zur Verfügung. Insbesondere ist es der
    Partnerorganisation erlaubt, die dort befindlichen Computer zu benutzen.
  2. Verliert die SUB das Nutzungsrecht am Raum B-104 endet auch das  Benutzungsrecht des Pressevereins gemäss Absatz 1, ohne dass die SUB zu Ersatz oder Entschädigung verpflichtet wäre.
  3. Die Partnerorganisation darf SUB-Geräte (beispielsweise Fotokopierer) für ihre Arbeit verwenden. Sie kann über die SUB Büromaterialien (wie Papier, Toner etc.) bestellen und muss der SUB dabei lediglich deren Einkaufspreise vergüten.

Art. 6 Einsichtsrecht in Finanzen der Partnerorganisation

  1. Die Partnerorganisation gewährt der SUB vollständiges EInsichtsrecht in alle ihre Finanzen betreffenden Unterlagen. Dies umfasst alle Unterlagen und Korrespondenzen, welche die Buchhaltung, das Rechnungswesen und die Finanzplanung der Partnerorganisation betreffen.
  2. Verlangt die SUB Einsicht in die obem genannten Unterlagen, so verpflichtet sich die Partnerorganisation, die Einsicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme, in dringenden Fällen so schnell wie möglich, zu gewähren
  3. Die Partnerorganisation leitet von sich aus der SUB ihr Budget, ihre Jahresrechnung, ihre Bilanz und ihren Jahresbericht zu. Diese Unterlagen werden dem StudentInnenrat der SUB zugänglich gemacht
  4. Für die anderen Unterlagen kann das Einsichtsrecht seitens der SUB wahrgenommen werden:
    a) Vom SUB-Vorstand und von jedem Vorstandsmitglied einzeln.
    b) Vom/ von der SUB-Buchhaltungsangestellten sowie von den für den SUB-Teil im gemeinsamen Medium verantwortlichen SUB-Angestellten (i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Medienreglement).
    c) Von der Geschäftsprüfungskommission, der Finanzkommission sowie der Kommunikationskommission des StudentInnenrates.
    d) Von der SUB-Rekurskommission, soweit zur Behandlung eines Rekursfalles nötig.
    e) Von der Revisionsstelle der SUB

Art. 7 Auflagenzahl und Zustellungsmodalitäten

  1. Die Partnerorganisation unternimmt alles ihr Zumutbare, um per Heimversand die
    schriftliche Version des Mediums mindestens einem Grossteil der SUB-Mitglieder
    zuzustellen.
  2. Das Erreichen der SUB-Mitglieder ist für die Partnerorganisation gegenüber dem Erreichen weiterer Lesender prioritär.

Art. 8 Erscheinungshäufigkeit
Die Partnerorganisation verpflichtet sich, dass mindestens viermal pro Vertragsperiode (Juli bis Juni des Folgejahres) eine gedruckte Version des SUB-Mediums erscheint.

Art. 9 SUB-Teil

  1. Der SUB-Teil im gemeinsamen Medium umfasst zwischen vier und acht Seiten, gemäss Wunsch der SUB. Kumuliert dürfen alle Seiten der einzelnen SUB-Teile pro Vertragsperiode vierundzwanzig Seiten nicht übersteigen. Gibt die Partnerorganisation mehr als vier Ausgaben pro Jahr heraus, vergrössert sich das Jahresmaximum um je sechs Seiten pro Ausgabe.
  2. Die SUB teilt der Partnerorganisation mindestens fünf Wochen vor dem Redaktionsschluss des Heftes mit, wie viele Seiten sie für die kommende Ausgabe in Anspruch nimmt. Die Partnerorganisation gibt der SUB zu diesem Zweck rechtzeitig das Datum des Redaktionsschlusses bekannt.
  3. Die SUB stellt der Partnerorganisation eine provisorische Version ihres Teils mindestens eine Woche vor Redaktionsschluss, die definitive Version zu Redaktionsschluss zu.
  4. Reicht die SUB ihren Teil später ein, oder übersteigt der Umfang des eingereichten Teils die zuvor mitgeteilte Seitenzahl, kann die Partnerorganisation den eingereichten Inhalt kürzen und/oder durch eigenen Inhalt ersetzen.

Art. 10 Layout des SUB-Teils

  1. Die Partnerorganisation verpflichtet sich, den SUB-Teil im gemeinsamen Medium zu layouten.
  2. Das Entgelt für das Layout ist im Pauschalbetrag inbegriffen.

Art. 11 Werbung im SUB-Teil

  1. Die SUB verpflichtet sich, in ihrem Teil keine Werbung zu schalten. Ausgenommen ist Werbung der SUB, ihrer Fachschaften sowie von SUB-Gruppierungen im Sinne  des SUB-Gruppierungsreglements.
  2. Die SUB kann ihren KulturpartnerInnen anbieten, dass diese Werbung im SUB-Teil schalten dürfen, wenn sie freie Eintritte für SUB-Mitglieder bereitstellen.

 

III. Beendigung und Durchsetzung des Vertrages

Art. 12 Geltung und ordentliche Kündigung

  1. Der Leistungsvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, er gilt bis 30. Juni 2016 und verlängert sich anschliessend ohne Kündigung jeweils automatisch um ein Jahr.
  2. Jede Vertragspartei kann den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten auf Ende Juni eines Jahres künden (d.h. die Kündigung muss vor dem 31. März erfolgen um für das betreffende Jahr gültig zu sein). Die Kündigung hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Art. 13 Vorzeitige Kündigung bei Vertragsverletzung

  1. Die Vertragsparteien können den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Monat auf Ende eines Monats (z.B. am 13. Januar per 31. März) künden, sofern die andere Partei eine Vertragsverletzung begangen hat, welche diese Konsequenz rechtfertigt. Die Kündigung hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
  2. Wenn eine Partei den Vertrag verletzt hat, kann die Gegengenpartei vor der Rekurskommission oder den weiteren gerichtlichen Instanzen verlangen, dass ihr ein
    Recht auf vorzeitige Kündigung zugesprochen wird für den Fall, dass die Gegenseite diese bestimmte Vertragsverletzung in der Zukunft erneut begehen sollte. Die urteilende Instanz gewährt dies, wenn es ihr angemessen erscheint.

Art. 14 Fristlose Kündigung
Gemäss den juristischen Grundsätzen für Dauerschuldverträge können beide Vertragsparteien den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung künden, wenn ihnen ein Verbleiben im Vertrag nicht zumutbar ist. Die Kündigung hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Art. 15 Rekursinstanz
1 Erste Instanz für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus vorliegendem Leistungsvertrag ist die Rekurskommission der SUB.
2 Die Entscheide der Rekurskommission können auf dem ordentlichen Zivilweg angefochten werden. Gerichtsstand ist Bern.

Art. 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

 

Bern, den 14. April 2015

Für die SUB :
Julian Sonderegger, SUB-Vorstand
Julian Marbach, SUB-Vorstand

Für den SPaUB:
Jonathan Stauffer, Vereinspräsident
Yannic Schmezer, Vorstan