1.23 – Reglement über das SUB-Medium

 

ASS 1.23

Reglement über das SUB-Medium (Mediumsreglement, MedR)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Statuten1 ,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1 Allgemeines

  1. Die SUB erstellt gemeinsam mit einer anderen Organisation (im Folgenden „Partner*innenorganisation“) regelmässig ein Medium in gedruckter und digitaler Form, um ihre Mitglieder zu erreichen.
  2. Sie schliesst zu diesem Zweck einen Leistungsvertrag mit der Partner*innenorganisation ab.
  3. Die Partner*innenorganisation ist verantwortlich für alle wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Gesamtmediums. Sie ist Herausgeberin im presserechtlichen Sinne.
  4. Die SUB und die Partner*innenorganisation haben im Medium je einen separaten journalistischen Teil.
  5. Sie geniessen bezüglich ihres separaten journalistischen Teils jeweils volle organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit.

 

2. Abschnitt: Leistungsvertrag

Art. 2 Partner*innenorganisation

  1. Die Partner*innenorganisation muss ein Verein oder eine andere nicht-gewinnorientierte juristische Person sein.
  2. Sie darf als Organisation keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke verfolgen.
  3. Sie bekennt sich zur Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalist*innen sowie den daraus abgeleiteten Richtlinien des Presserates.

Art. 3 Pflichten der SUB

  1. Die SUB respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der Partner*innenorganisation.
  2. Die SUB kann sich im Leistungsvertrag zu Geldzahlungen an die Partner*innenorganisation verpflichten.
  3. Die Höhe der finanziellen Beiträge wird durch den Leistungsvertrag festgelegt.
  4. Die SUB kann sich verpflichten, dem Medium ihre eigenen Ressourcen für dessen digitale Ausgabe zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Pflichten der Partner*innen-organisation

  1. Die Partner*innenorganisation respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der SUB bezüglich ihres Teiles.
  2. Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, alle Tätigkeiten durchzuführen, die für das regelmässige Erscheinen von gedruckter und digitaler Ausgaben nötig sind. Dazu gehören insbesondere Druck, Distribution und Administration.
  3. Die Studierenden der Universität Bern müssen Teil des Zielpublikums des Mediums sein. Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, ihre Tätigkeiten entsprechend auszugestalten.
  4. Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, der SUB Raum für ihren Teil im Medium einzuräumen. Der Leistungsvertrag kann einen Mindestumfang für den Teil der SUB vorsehen.

Art. 5 Zulässiger Vertragsinhalt

  1. Der Leistungsvertrag muss den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
  2. Er kann weitere Punkte regeln.
  3. Namentlich kann er Konditionen vorsehen, welche für die SUB günstiger sind als die im Reglement festgehaltenen. Der Grundsatz der Freiheit der Partner*innenorganisation im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 muss jedoch immer gewährleistet werden.

Art. 6 Verfahren bezüglich Leistungsvertrag

  1. Der Vorstand erarbeitet gemeinsam mit der Kommunikationskommission (KomKom) die zentralen Punkte des Leistungsvertrags. Er wählt sodann zusammen mit der KomKom eine geeignete Partner*innenorganisation aus. Der Leistungsvertrag wird anschliessend vom Vorstand mit der Partner*innenorganisation ausgehandelt und muss durch den Studierendenrat genehmigt werden
  2. Zu den zentralen Punkten gehören das Finanzierungsmodell, das Versandmodell sowie die konkrete Ausgestaltung der Publikationsformen und des Werbekonzeptes.
  3. Verletzt der Leistungsvertrag das Reglement, kann gegen seine Genehmigung Rekurs eingelegt werden. Wer Rekurs einlegen will, hat diese Absicht innert fünf Arbeitstagen nach dem SR-Beschluss dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn kein Rekurs mehr möglich ist.

 

3. Abschnitt: Teil der SUB

Art. 7 Inhalt

  1. Der Teil der SUB hat journalistischen Anspruch und bezweckt, den Lesenden die SUB sowie die SUB-Positionen näher zu bringen.
  2. Zu diesem Zweck berichtet er insbesondere über die SUB und die Fachschaften sowie über aktuelle Entwicklungen an der Universität Bern und in der kantonalen, nationalen und internationalen Hochschulpolitik.

Art. 8 Zuständigkeit und Verantwortung, Angestellte

  1. Die Verantwortung für den Teil der SUB liegt beim Vorstand.
  2. Der Vorstand kann für die Erstellung des Teils der SUB eine oder mehrere Personen anstellen.
  3. Diese Angestellten unterliegen der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Vorstands. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen für SUB-Angestellte sowie den individuellen Arbeitsverträgen.

 

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten, Unikum-Archiv

  1. Dieses Reglement tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements tritt das Reglement über das SUBMedium vom 23.11.2014 ausser Kraft.
  2. Das Reglement kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
  3. Das Unikum-Archiv verbleibt weiterhin bei der SUB

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.01.2025 12.12.2024

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderung Beschluss
01.01.2025 Erlass Totalrevision 12.12.2024

 

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1 ASS 1.01

 

Frühere Erlässe

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NameSizeDate
20150318_medienreglement.pdf 18.03.2015

Only available in German

45.69 KB 2015-3-18 18.03.2015 2015-03-18 18.03.2015
45.69 KB18.03.2015

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