1.23 – Reglement über das SUB-Medium (Mediumsreglement, MedR)

1.23 Reglement über das SUB-Medium
(Mediumsreglement, MedR)

vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Juni 2026)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Statuten1,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Allgemeines

1 Die SUB erstellt gemeinsam mit einer anderen Organisation (im Folgenden „Partner*innenorganisation“) regelmässig ein Medium in gedruckter und digitaler Form, um ihre Mitglieder zu erreichen.
2 Sie schliesst zu diesem Zweck einen Leistungsvertrag mit der Partner*innenorganisation ab.
3 Die Partner*innenorganisation ist verantwortlich für alle wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Gesamtmediums. Sie ist Herausgeberin im presserechtlichen Sinne.
4 Die SUB und die Partner*innenorganisation haben im Medium je einen separaten journalistischen Teil.
5 Sie geniessen bezüglich ihres separaten journalistischen Teils jeweils volle organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit.

 

2. Abschnitt: Leistungsvertrag
Art. 2 Partner*innenorganisation

1 Die Partner*innenorganisation muss ein Verein oder eine andere nicht-gewinnorientierte juristische Person sein.
2 Sie darf als Organisation keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke verfolgen.
3 Sie bekennt sich zur Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalist*innen sowie den daraus abgeleiteten Richtlinien des Presserates.

Art. 3 Pflichten der SUB

1 Die SUB respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der Partner*innenorganisation.
2 Die SUB kann sich im Leistungsvertrag zu Geldzahlungen an die Partner*innenorganisation verpflichten.
3 Die Höhe der finanziellen Beiträge wird durch den Leistungsvertrag festgelegt.
4 Die SUB kann sich verpflichten, dem Medium ihre eigenen Ressourcen für dessen digitale Ausgabe zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Pflichten der Partner*innen-organisation 

1 Die Partner*innenorganisation respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der SUB bezüglich ihres Teiles.
2 Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, alle Tätigkeiten durchzuführen, die für das regelmässige Erscheinen von gedruckter und digitaler Ausgaben nötig sind. Dazu gehören insbesondere Druck, Distribution und Administration.
3 Die Studierenden der Universität Bern müssen Teil des Zielpublikums des Mediums sein. Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, ihre Tätigkeiten entsprechend auszugestalten.
4 Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, der SUB Raum für ihren Teil im Medium einzuräumen. Der Leistungsvertrag kann einen Mindestumfang für den Teil der SUB vorsehen.

Art. 5 Zulässiger Vertragsinhalt 

1 Der Leistungsvertrag muss den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
2 Er kann weitere Punkte regeln.
3 Namentlich kann er Konditionen vorsehen, welche für die SUB günstiger sind als die im Reglement festgehaltenen. Der Grundsatz der Freiheit der Partner*innenorganisation im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 muss jedoch immer gewährleistet werden.

Art. 6 Verfahren bezüglich Leistungsvertrag 

1 Der Vorstand erarbeitet gemeinsam mit der Kommunikationskommission (KomKom) die zentralen Punkte des Leistungsvertrags. Er wählt sodann zusammen mit der KomKom eine geeignete Partner*innenorganisation aus. Der Leistungsvertrag wird anschliessend vom Vorstand mit der Partner*innenorganisation ausgehandelt und muss durch den Studierendenrat genehmigt werden.
1bis Die KomKom überprüft den Leistungsvertrag einmal pro Legislatur und legt diesen dem Rat zur Kenntnisnahme vor.*
2 Zu den zentralen Punkten gehören das Finanzierungsmodell, das Versandmodell sowie die konkrete Ausgestaltung der Publikationsformen und des Werbekonzeptes.
3 Verletzt der Leistungsvertrag das Reglement, kann gegen seine Genehmigung Rekurs eingelegt werden. Die Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 34 Abs. 1 RKR.*
4 Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn kein Rekurs mehr möglich ist.

 

3. Abschnitt: Teil der SUB
Art. 7 Inhalt

1 Der Teil der SUB hat journalistischen Anspruch und bezweckt, den Lesenden die SUB sowie die SUB-Positionen näher zu bringen.
2 Zu diesem Zweck berichtet er insbesondere über die SUB und die Fachschaften sowie über aktuelle Entwicklungen an der Universität Bern und in der kantonalen, nationalen und internationalen Hochschulpolitik.

Art. 8 Zuständigkeit und Verantwortung, Angestellte 

1 Die Verantwortung für den Teil der SUB liegt beim Vorstand.
2 Der Vorstand kann für die Erstellung des Teils der SUB eine oder mehrere Personen anstellen.
3 Diese Angestellten unterliegen der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Vorstands. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen für SUB Angestellte sowie den individuellen Arbeitsverträgen.

 

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten, Unikum-Archiv

1 Dieses Reglement tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements tritt das Reglement über das SUB Medium vom 23.11.2014 ausser Kraft.
2 Das Reglement kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
3 Das Unikum-Archiv verbleibt weiterhin bei der SUB.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.01.2025 12.12.2024
Art. 6 Abs. 3 Änderung 01.03.2026 19.02.2026
Art. 6 Abs. 1bis 01.06.2026 21.05.2026

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderung Beschluss
01.01.2025 Erlass Totalrevision 12.12.2024
01.03.2026 Art. 6 Abs. 3 Änderung 19.02.2026
01.06.2026 Art. 6 Abs. 1bis Eingefügt 21.05.2026

 


1 ASS 1.01


Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
1_23_Mediumsreglement_MedR_01032026.pdf 01.03.2026

only available in german

112.95 KB 2026-03-01 01.03.2026 2026-03-01 01.03.2026
112.95 KB01.03.2026
20150318_medienreglement.pdf 18.03.2015

Only available in German

45.69 KB 2015-3-18 18.03.2015 2015-03-18 18.03.2015
45.69 KB18.03.2015

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