ASS 1.23
Reglement über das SUB-Medium (Mediumsreglement, MedR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Statuten1 ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Allgemeines
- Die SUB erstellt gemeinsam mit einer anderen Organisation (im Folgenden „Partner*innenorganisation“) regelmässig ein Medium in gedruckter und digitaler Form, um ihre Mitglieder zu erreichen.
- Sie schliesst zu diesem Zweck einen Leistungsvertrag mit der Partner*innenorganisation ab.
- Die Partner*innenorganisation ist verantwortlich für alle wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Gesamtmediums. Sie ist Herausgeberin im presserechtlichen Sinne.
- Die SUB und die Partner*innenorganisation haben im Medium je einen separaten journalistischen Teil.
- Sie geniessen bezüglich ihres separaten journalistischen Teils jeweils volle organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit.
2. Abschnitt: Leistungsvertrag
Art. 2 Partner*innenorganisation
- Die Partner*innenorganisation muss ein Verein oder eine andere nicht-gewinnorientierte juristische Person sein.
- Sie darf als Organisation keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke verfolgen.
- Sie bekennt sich zur Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalist*innen sowie den daraus abgeleiteten Richtlinien des Presserates.
Art. 3 Pflichten der SUB
- Die SUB respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der Partner*innenorganisation.
- Die SUB kann sich im Leistungsvertrag zu Geldzahlungen an die Partner*innenorganisation verpflichten.
- Die Höhe der finanziellen Beiträge wird durch den Leistungsvertrag festgelegt.
- Die SUB kann sich verpflichten, dem Medium ihre eigenen Ressourcen für dessen digitale Ausgabe zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Pflichten der Partner*innen-organisation
- Die Partner*innenorganisation respektiert die organisatorische, personelle und inhaltliche Freiheit der SUB bezüglich ihres Teiles.
- Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, alle Tätigkeiten durchzuführen, die für das regelmässige Erscheinen von gedruckter und digitaler Ausgaben nötig sind. Dazu gehören insbesondere Druck, Distribution und Administration.
- Die Studierenden der Universität Bern müssen Teil des Zielpublikums des Mediums sein. Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, ihre Tätigkeiten entsprechend auszugestalten.
- Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich, der SUB Raum für ihren Teil im Medium einzuräumen. Der Leistungsvertrag kann einen Mindestumfang für den Teil der SUB vorsehen.
Art. 5 Zulässiger Vertragsinhalt
- Der Leistungsvertrag muss den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
- Er kann weitere Punkte regeln.
- Namentlich kann er Konditionen vorsehen, welche für die SUB günstiger sind als die im Reglement festgehaltenen. Der Grundsatz der Freiheit der Partner*innenorganisation im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 muss jedoch immer gewährleistet werden.
Art. 6 Verfahren bezüglich Leistungsvertrag
- Der Vorstand erarbeitet gemeinsam mit der Kommunikationskommission (KomKom) die zentralen Punkte des Leistungsvertrags. Er wählt sodann zusammen mit der KomKom eine geeignete Partner*innenorganisation aus. Der Leistungsvertrag wird anschliessend vom Vorstand mit der Partner*innenorganisation ausgehandelt und muss durch den Studierendenrat genehmigt werden
- Zu den zentralen Punkten gehören das Finanzierungsmodell, das Versandmodell sowie die konkrete Ausgestaltung der Publikationsformen und des Werbekonzeptes.
- Verletzt der Leistungsvertrag das Reglement, kann gegen seine Genehmigung Rekurs eingelegt werden. Wer Rekurs einlegen will, hat diese Absicht innert fünf Arbeitstagen nach dem SR-Beschluss dem Vorstand mitzuteilen.
- Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn kein Rekurs mehr möglich ist.
3. Abschnitt: Teil der SUB
Art. 7 Inhalt
- Der Teil der SUB hat journalistischen Anspruch und bezweckt, den Lesenden die SUB sowie die SUB-Positionen näher zu bringen.
- Zu diesem Zweck berichtet er insbesondere über die SUB und die Fachschaften sowie über aktuelle Entwicklungen an der Universität Bern und in der kantonalen, nationalen und internationalen Hochschulpolitik.
Art. 8 Zuständigkeit und Verantwortung, Angestellte
- Die Verantwortung für den Teil der SUB liegt beim Vorstand.
- Der Vorstand kann für die Erstellung des Teils der SUB eine oder mehrere Personen anstellen.
- Diese Angestellten unterliegen der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Vorstands. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen für SUB-Angestellte sowie den individuellen Arbeitsverträgen.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten, Unikum-Archiv
- Dieses Reglement tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements tritt das Reglement über das SUBMedium vom 23.11.2014 ausser Kraft.
- Das Reglement kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
- Das Unikum-Archiv verbleibt weiterhin bei der SUB
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 01.01.2025 | 12.12.2024 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderung | Beschluss |
| 01.01.2025 | Erlass | Totalrevision | 12.12.2024 |
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1 ASS 1.01
Frühere Erlässe
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6a896a42c6
| Name | Size | Date |
|---|---|---|
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20150318_medienreglement.pdf
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