1.22 – Campusfestival-Reglement

 

ASS 1.2

Campusfestival-Reglement (CFR)

vom 11. April 2025

Stand am 11. April 2025

Der Studierendenrat,
gestützt auf Art. 41 Abs. 3 GSR1,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

  1. Die SUB führt pro Jahr ein Campusfestival auf dem Gelände der Universität Bern durch.
  2. Es findet üblicherweise während des Herbstsemesters statt.

Art. 2 Ziel

  1. Das Fest dient dazu, das Zusammengehörigkeitsgefühl sämtlicher SUB-Mitglieder zu stärken und die SUB bei ihnen bekannter zu machen.
  2. Das Fest wird selbsttragend organisiert und erwirtschaftet über die Bars und Verpflegungsstände einen Gewinn für die teilnehmenden Fachschaften und Gruppierungen.
  3. Das Fest unterstützt die Fachschaften und Gruppierungen, indem sie an Visibilität gewinnen und am Fest einen Gewinn erzielen können.

 

2. Abschnitt: Organisation

Art. 3 Verantwortlichkeiten und Rechenschaft

  1. Die Organisation dieses Fests übernimmt der Vorstand unter Aufsicht und Begleitung durch die Festkommission (FeKo).
  2. Er kann Mitarbeitenden organisatorische Aufgaben übertragen. Er kann zudem zur Unterstützung ein Organisationskomitee (OK) einsetzen.
  3. Die verantwortlichen Mitarbeitenden, das OK und andere an der
    Organisation des Fests in leitender Funktion beteiligte Personen sind
    der SUB, insbesondere dem Vorstand und der FeKo, Rechenschaft
    schuldig.

Art. 4 Verantwortliche Mitarbeitende

  1. Die verantwortlichen Mitarbeitenden arbeiten eng mit dem Vorstand und dem Studierendenrat (SR), insbesondere der FeKo, zusammen.
  2. Der Vorstand kann Mitarbeitenden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
    a. Planung und Budgetierung des Fests
    b. Führen von Verhandlungen mit beteiligten Organisationen und Unternehmen;
    c. Einladung und Auswahl der Fachschaften und Gruppierungen;
    d. Abschluss der Verträge mit den Fachschaften und Gruppierungen sowie externen Betreiber*innen;
    e. Einholen von Bewilligungen;
    f. Erarbeitung eines Sponsoringkonzepts;
    g. Planung und Umsetzung eines Werbekonzepts;
    h. Erarbeitung eines Helfer*innen-Konzepts;
    i. Koordination aller beteiligten Organisationen und Personen vor, während und nach dem Fest;
    j. Erstellen einer Abrechnung nach dem Fest;
    k. Gewährleistung der Kommunikation mit dem SR und dem Vorstand;
    l. Sicherstellung der Finanzierung des Fests;
    m. Nachbereitung und Evaluation des Fests;
    n. Erstellung einer detaillierten Wegleitung, welche die Abläufe des Fests festhält und die Organisation zukünftiger Feste erleichtert.

Art. 5 OK

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Organisation ein OK einsetzen.
  2. Personen im OK, die nicht anderweitig entschädigt werden, können durch die FeKo für ihre Aufwände pauschal mit je höchstens 300 Franken entschädigt werden.

Art. 6 Leitlinien
Bei der Organisation des Fests sind folgende Leitlinien zu beachten:

  1. Das Fest ist ein offizielles Fest der SUB und das SUB-Logo erscheint gut sichtbar auf allen Drucksachen und im Webauftritt.
  2. Beim Vorstand muss für sämtliche bedruckten Objekte vorab eine Druckfreigabe eingeholt werden.
  3. Das Fest beachtet den Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit und arbeitet mit einem Mehrweg-System. Für Technik, Material, Sicherheit, Logistik und dergleichen werden nach
    Möglichkeit mehrjährige Lösungen gefunden.
  4. Es ist ein Awareness-Konzept zu erstellen, namentlich zur Verhinderung von Diskriminierung, Sexismus und Rassismus.
  5. Es sollen vorzugsweise regionale oder studentische Künstler*innen auftreten.

 

3. Abschnitt: Fachschaften und Gruppierungen

Art. 7 Einladung

  1. Der Vorstand lädt alle Fachschaften und Gruppierungen dazu ein, am Fest eine Bar, einen Verpflegungsstand oder einen Programmpunkt zu betreiben.
  2. Die interessierten Fachschaften und Gruppierungen bewerben sich schriftlich beim Vorstand, welcher in Zusammenarbeit mit dem OK und den verantwortlichen Mitarbeitenden die teilnehmenden Fachschaften und Gruppierungen auswählt.

Art. 8 Konditionen

  1. Der Vorstand schliesst mit sämtlichen Fachschaften und Gruppierungen, die eine Bar, einen Verpflegungsstand oder einen Programmpunkt betreiben, einen Vertrag ab.
  2. Die Fachschaften und Gruppierungen betreiben die Bar, den Verpflegungsstand oder den Programmpunkt auf eigene Rechnung. Die Konditionen werden im Vertrag so festgelegt, dass die Fachschaften und Gruppierungen bei ordnungsgemässem Betrieb keinen Verlust
    einfahren
  3. Die Vielfalt des Angebots sowie die Teilnahmemöglichkeit von kleineren und finanzschwächeren Fachschaften und Gruppierungen muss durch vergünstigte Konditionen gewährleistet sein.
  4. Mit Genehmigung der FeKo können Bars und Verpflegungsstände auch durch SUB-Externe betrieben werden. Der Vorstand schliesst mit sämtlichen externen Betreiber*innen einen Vertrag ab.

Art. 9 Getränke

  1. Die gebrauchten Getränke und fehlenden Retouren werden jeder Bar oder jedem Verpflegungsstand individuell verrechnet.
  2. Das Getränkeangebot wird nach vorgängiger Anhörung der Betreiber*innen festgelegt.
  3. Sämtliche Getränkepreise werden einheitlich und studierendenfreundlich nach vorgängiger Anhörung der Betreiber*innen festgelegt. Die Getränke dürfen jedoch nicht zu Dumpingpreisen abgegeben werden.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 10 Eintrittspreise

  1. Die Eintrittspreise werden durch den Vorstand beschlossen und durch die FeKo genehmigt.
  2. Die Eintrittspreise werden so berechnet, dass für die SUB ein Budgetüberschuss von 2‘000 Franken als Sicherheitsmarge resultiert.
  3. Die Eintrittspreise pro Festtag betragen für SUB-Mitglieder maximal 25 Franken.

Art. 11 Werbung und Sponsoring

  1. Werbung und Sponsoring sind am Fest grundsätzlich zulässig.
  2. Externe Werbeträger*innen und Programmpunkte sind klar vom internen Festprogramm zu trennen.
  3. Personelle Präsenz zu Werbe- oder Sponsoringzwecken ist untersagt.
  4. Externe Programmpunkte werden in Printmaterialien oder Medien vom internen Programm getrennt aufgeführt.
  5. Ausnahmen können von der FeKo bewilligt werden.

Art. 12 Budget

  1. Das zuständige Vorstandsmitglied legt dem SR das Festbudget nach vorgängiger Genehmigung durch die FeKo im Semester vor dem jeweiligen Fest vor.
  2. Das Budget muss mindestens drei Monate vor einem Fest durch
    den SR verabschiedet werden. Andernfalls findet das Fest nicht
    statt.
  3. Der SR kann dieses Budget erst verabschieden, nachdem er die provisorische Festabrechnung des letzten Fests einsehen konnte.
  4. Das SUB-Budget des korrespondierenden Rechnungsjahrs wird anschliessend gemäss dem Festbudget angepasst.
  5. Werden einzelne Festbudgetposten um 10 % oder mehr überschritten, sind der Vorstand und die FeKo unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einer Überschreitung von 10 % oder mehr des Gesamtfestbudgets ist dem SR ein revidiertes Festbudget zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 13 Versicherungen
Die SUB schliesst die notwendigen Versicherungen für die Festdurchführung ab.

Art. 14 Abrechnung

  1. Die Festabrechnung wird dem SR spätestens zusammen mit der SUB-Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt.
  2. Jede Festabrechnung wird im Rahmen der Revision der SUB-Finanzen von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft.

 

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt mit der Publikation in der Amtlichen Sammlung der SUB (ASS) in Kraft.
  2. Das Unifestival by SUB-Reglement vom 12. Mai 2011 wird aufgehoben.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 11. April 2025 3. April 2025

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
Erlass Totalrevision 11. April 2025 3. April 2025

 

___________________________

1 ASS 2.1.

 

Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
1_2200_unifestreg_20240314.pdf 14.03.2024

Only available in German

137.62 KB 2024-3-14 14.03.2024 2024-03-14 14.03.2024
137.62 KB14.03.2024
20100922_unifest-richtlinien.pdf 22.09.2010

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31.3 KB22.09.2010
20120213_unifestreglement.pdf 08.02.2012

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39.76 KB 2012-2-08 08.02.2012 2012-02-08 08.02.2012
39.76 KB08.02.2012
20130624_unifestreglement.pdf 24.06.2013

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71.42 KB 2012-6-24 24.06.2012 2012-06-24 24.06.2012
71.42 KB24.06.2012
20150521unifestreglement.pdf 21.05.2015

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20150924unifestreglement.pdf 24.09.2015

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20160303unifestivalreglement.pdf 03.03.2016

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20181101_1_2200_unifestreglement.pdf 13.11.2018

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