1.22 Campusfestival-Reglement
(CFR)
vom 6. November 2025
Stand am 6. November 2025
Der Studierendenrat,
gestützt auf Art. 41 Abs. 3 GSR1,
beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
1 Die SUB setzt sich für die Durchführung eines Campusfestivals ein.
2 Das Fest dient dazu, das Zusammengehörigkeitsgefühl sämtlicher SUB-Mitglieder zu stärken und die SUB bei ihnen bekannter zu machen.
3 Zu diesem Zweck schliesst die SUB einen Leistungsvertrag mit einer Partner*innenorganisation ab.
4 Die Partner*innenorganisation ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Campusfestivals.
Art. 2 Partner*innenorganisation
1 Partner*innenorganisation können Vereine, Fachschaften oder andere gemeinnützige juristische Personen sein.
2 Sie darf als Organisation keine parteipolitischen oder religiösen Zwecke verfolgen.
Art. 3 Pflichten der SUB
1 Die SUB respektiert die organisatorische und personelle Freiheit der Partner*innenorganisation.
2 Die SUB kann sich im Leistungsvertrag zu Liquiditätsvorschüssen und Subventionen in einer zum Voraus bestimmten Höhe verpflichten.
3 Die SUB kann sich verpflichten, die Partner*innenorganisation im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Art. 4 Pflichten der Partner*innenorganisation
Die Partner*innenorganisation verpflichtet sich zur Durchführung des Campusfestivals und aller dafür notwendigen Tätigkeiten im Rahmen des Leistungsvertrags.
Art. 5 Vertragsinhalt
1 Zwingend im Leistungsvertrag geregelt sein müssen:
a. Die Dauer und Befristung sowie allfällige Kündigungsoder Verlängerungsmöglichkeiten des Leistungsvertrags gemäss Artikel 7 Absatz 1.
b. Das primäre Zielpublikum des Campusfestivals sind die Studierenden der Universität Bern.
c. Das Campusfestival hat im Einklang mit den Werten der SUB stattzufinden.
d. Fachschaften sowie SUB-Gruppierungen müssen die Möglichkeiten erhalten, eigene Bars und Rahmenprogramme anzubieten.
e. Die finanziellen Leistungen zwischen der SUB und der Partner*innenorganisation.
f. Die Leistungen bezüglich Kommunikationskanälen der SUB
g. Etwaige unentgeltliche Ticketkontingente zugunsten der SUB.
h. Die Partner*innenorganisation gewährt der Festkommission (FeKo) und dem SUB-Vorstand uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen sowie Beiwohnrecht bei Sitzungen.
2 Der Leistungsvertrag kann weitere Punkte regeln.
Art. 6 Verfahren bezüglich Leistungsvertrags
1 Der SUB-Vorstand erarbeitet gemeinsam mit der FeKo die zentralen Punkte des Leistungsvertrags. Er wählt sodann zusammen mit der FeKo eine geeignete Partner*innenorganisation aus. Der Leistungsvertrag wird anschliessend mit der Partner*innenorganisation ausgehandelt und muss durch den Studierendenrat genehmigt werden.
2 Nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den SR-Beschluss über die Genehmigung des Leistungsvertrags unterzeichnet der Vorstand den Leistungsvertrag.
3 Wurde gegen den SR-Beschluss Beschwerde erhoben, so darf der Leistungsvertrag erst unterzeichnet werden, sobald die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen ist
Art. 7 Fristbestimmungen und Zeitplan
1 Die Zeitdauer und Befristung des Leistungsvertrags sowie allfällige Kündigungs- oder Verlängerungsmöglichkeiten werden zum Voraus bestimmt.
2 Die Festsetzung des Vertragsbeginns erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Genehmigung des Leistungsvertrags durch den SR und die damit verbundene Beschwerdefrist gemäss Art. 34 Abs. 1 RKR2.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Publikation in der Amtlichen Sammlung der SUB (ASS) in Kraft.
2 Das Campusfestivalreglement vom 11. April 2025 wird aufgehoben.
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 06.11.2025 | 06.11.2025 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkrafttreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| Erlass | Totalrevision | 06.11.2025 | 06.11.2025 |
1 ASS 2.1.
2 ASS 1.03.
Frühere Erlässe
11.04.2026
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14.03.2024
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22.09.2010
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08.02.2012
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24.06.2013
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21.05.2015
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24.09.2015
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03.03.2016
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13.11.2018
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