1.21 – Kulturkommissionsreglement

1.21 Kulturkommissionsreglement
(KuKoR)

vom 1. März 2025 (Stand am 1. März 2026)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 47 GSR1,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck

1 Die Kommission «SUB-KULTUR» organisiert studentische Kulturveranstaltungen zur Förderung der gegenseitigen Begegnung und studentischem Engagement.
2 Zusätzlich pflegt sie Kontakte zu den Fachschaften und Gruppierungen und bietet sich als beratende und werbende Plattform an.

Art. 2 Periodizität

Pro Semester wird mindestens ein Anlass durchgeführt.

Art. 3 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Budgetposten SUB-KULTUR.

Art. 4 Auftreten

Die Kommission tritt gegen aussen unter dem Namen «SUB-KULTUR» auf.

 

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Kommission
Art. 5* Konstituierung

1 Die Kommission setzt sich aus mindestens einem Vorstandsmitglied, mindestens einem Ratsmitglied sowie weiteren SUB-Mitgliedern zusammen.
2 Jede Fraktion hat das Recht auf einen Sitz. Bleiben Fraktionssitze vakant, so können sie nicht von einer anderen Fraktion besetzt werden. Zusätzlich dazu gibt es dreizehn Sitze, die fraktionsunabhängig besetzt werden.

Art. 6 Sitzung der Kommission

1 Gestrichen*
2 Die Kommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende.
3 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 7 Pflichten der Kommission 

1 Die Kommission ist für die Jahresplanung und die Durchführung ihrer Anlässe verantwortlich.
2 Die Kommission kann für die Organisation der einzelnen Anlässe weitere Personen hinzuziehen. Diese haben in der Kommission eine beratende Stimme.
3 In Absprache mit dem Vorstand kann die Kommission Mitarbeitende der SUB zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen.

 

3. Abschnitt: Die einzelnen Anlässe
Art. 8 Referent*innen und Kulturschaffende 

1 Für Anlässe sollen Personen verschiedener Couleur eingeladen werden, namentlich Vertreter*innen verschiedener Organisationen, Wissenschafter*innen verschiedener Disziplinen und Studierende. Die Referent*innen werden von der Kommission ausgewählt und eingeladen.
2 Für Kulturveranstaltungen sollen in erster Linie Studierende der Universität Bern, die sich kreativ und künstlerisch ausdrücken möchten, unterstützt werden.

Art. 9 Themen

Die Themen werden unter Berücksichtigung von Aktualität und Relevanz von der Kommission bestimmt.

Art. 10 Information

Die Anlässe sollen an der gesamten Universität mittels Plakaten, Flyern, sozialen Plattformen und weiteren Medien angekündigt werden. Eine Information in Zeitungen und ähnlichen Publikationen wird je nach Anlass erwogen.

Art. 11 Räumlichkeiten

Die Kommission wählt für den Anlass passende Räumlichkeiten aus und reserviert diese via SUB-Sekretariat.

Art. 12 Feedback

Es wird eine Feedbackmöglichkeit für Studierende bereitgestellt. Die Rückmeldungen der Studierenden sollen bei zukünftigen Veranstaltungen berücksichtigt werden.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.03.2025 13.02.2025
Art. 5 Änderung 01.01.2026 02.10.2025
Art. 6 Abs. 1 Gestrichen 01.03.2026 19.02.2026

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.03.2025 Erlass Totalrevision 13.02.2025
01.01.2026 Art. 5 Änderung 02.10.2025
01.03.2026 Art. 6 Abs. 1 Gestrichen 01.03.2026

 


1 ASS 2.1


Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
1_21_skreg_2007_03_22.pdf 22.03.2007

Only available in German

17.99 KB 2007-3-22 22.03.2007 2007-03-22 22.03.2007
17.99 KB22.03.2007
1_2100_skreg_20091210.pdf 10.12.2009

Only available in German

134.78 KB 2009-12-10 10.12.2009 2009-12-10 10.12.2009
134.78 KB10.12.2009

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