1.13 – Unterstützungsfondsreglement

 

Leitlinien zum Unterstützungsfonds der SUB

vom 19.06.1996

Stand: 02.03.2023

Einleitung

Diese Leitlinien dienen als Entscheidungsgrundlage bei Kulturförderungsanträgen und gelten für den Vorstand und den Studierendenrat. Es handelt sich hierbei um einen Kriterienkatalog, der eine möglichst objektive und nachvollziehbare Beurteilung ermöglichen soll. Diese Leitlinien bilden keine abschliessende Liste. Der Vorstand und der Studierendenrat können weitergehende Kriterien auferlegen.

Leitlinien

  1. Bei nicht-einmaligen Veranstaltungen ist ein Jahresbudget
    einzureichen.
  2. Mehrfache Gesuche pro Jahr werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
  3. Veranstaltungen im Raum Bern werden grundsätzlich bevorzugt.
  4. Kommerzielle und/oder gewinnorientierte Projekte werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
  5. Bei wiederkehrenden Gesuchen ist eine Abrechnung der vergangenen Projekte einzureichen.
  6. Der verfügbare Betrag im Unterstützungsfonds ist entscheidender Anhaltspunkt.
  7. Zielpublikum sind hauptsächlich Studierende.
  8. Projekte, die von Studierenden organisiert werden, werden prioritär behandelt.
  9. Anträge über CHF 1’000.- werden durch den Studierendenrat zweimal jährlich, jeweils an der ersten Sitzung des Semesters, behandelt. Die jeweiligen Eingabefristen sind:
    a. Für das Herbstsemester der 31. Juli vor dem jeweiligen
    Semester.
    b. Für das Frühlingssemester der 31. Januar vor dem jeweiligen
    Semester.
  10. Die SUB kann einen Rechenschaftsbericht einfordern, bei Beträgen über 1’000 CHF ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
  11. Anträge über 1’000.- müssen mehrere Finanzierungswege vorweisen.
  12. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vergabe der Fondsgelder schriftlich zu dokumentieren und zu archivieren.
  13. Projekte können nicht rückwirkend unterstützt werden.
  14. Für ein Projekt können grundsätzlich maximal 20% des Fondsvolumens zum Zeitpunkt nach der letzten Gewinnverteilung gesprochen werden. Der Vorstand und der Studierendenrat können Ausnahmen bewilligen.1
  15. Die Höhe der Unterstützung richtet sich grundsätzlich nach:
    a. Der Menge der erreichten Studierenden
    i. Bedürftige oder finanzschwächere Projekte sind gesondert zu berücksichtigen.
    ii. Besonders ist die Berücksichtigung von Anträgen marginalisierter Gruppen gemäss SUB-Positionspapieren zu gewährleisten.

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1 Geändert durch SR-Beschluss vom 18. April 2024.

 

Frühere Erlässe

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NameSizeDate
20100922_unterstuetzungsreglement.pdf 22.09.2010

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20141006_unterstuetzungsreglement.pdf 05.10.2014

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97.75 KB 2014-10-5 05.10.2014 2014-10-05 05.10.2014
97.75 KB05.10.2014
20150303unterstutzungsreglementredak.pdf 03.03.2016 (redaktionell)

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83.68 KB 2016-3-3 03.03.2016 2016-03-03 03.03.2016
83.68 KB03.03.2016

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