1.13 – Unterstützungsfondsreglement

1.13 Leitlinien zum Unterstützungsfonds der SUB
(UFR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Januar 2025)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 27 des Finanzreglements1,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck

Der Unterstützungsfonds dient der Unterstützung von kulturellen und übrigen Projekten, die von SUB-Mitgliedern oder von SUB-Gruppierungen durchgeführt werden.

Art. 2 Unterstützung

1 Es können Projekte unterstützt werden, die den ideellen oder materiellen Interessen der Studierenden entsprechen und nicht studienfachspezifisch sind. Namentlich werden kulturelle, unipolitische, geschlechtsspezifische, wissenschaftliche, sowie informative Tätigkeiten unterstützt.
2 Eine Unterstützung für sportliche Aktivitäten ist ausgeschlossen.
3 Mehrfache Gesuche für dasselbe Projekt im gleichen Jahr sowie kommerzielle und/oder gewinnorientierte Projekte werden nicht berücksichtigt.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Für die Gewährung der Unterstützung ist zuständig:

a. Der Vorstand für Beiträge unter CHF 1’000.- und für Sachleistungen wie Kopien oder das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten;
b. Der Studierendenrat (SR) für Beiträge ab CHF 1’000.-. Er kann beim Vorstand eine Empfehlung einfordern.

2 Der Vorstand kann auch Gesuche unter CHF 1’000.- an den SR weiterleiten.

 

2. Abschnitt: Formalitäten
Art. 4 Gesucheinreichung 

1 Das Gesuch muss schriftlich eingereicht werden.
2 Es enthält mindestens folgende Angaben:

a. Die Art der Veranstaltung;
b. Die Art und Höhe der ersuchten Unterstützung;
c. Ein vollständiges Budget inkl. Auflistung bereits eingenommener und noch zu erwartender Beiträge Dritter sowie etwaige Eigenmittel.

3 Anträge ab CHF 1’000.- müssen mehrere Finanzierungswege aufweisen.
4 Bei wiederkehrenden Gesuchen ist zudem eine Abrechnung der vergangenen Projekte einzureichen.

Art. 5 Fristen

1 Das Gesuch ist mindestens 30 Tage vor der geplanten Veranstaltung einzureichen.
2 Projekte können nicht rückwirkend unterstützt werden.
3 Anträge über CHF 1’000.- werden durch den SR zweimal jährlich, jeweils an der ersten Sitzung des Semesters, behandelt. Die jeweiligen Eingabetermine sind:

a. Für das Herbstsemester: der 31. Juli vor dem jeweiligen Semester;
b. Für das Frühlingssemester: der 31. Januar vor dem jeweiligen Semester.

4 Der Vorstand hat Gesuche innerhalb von 14 Tagen zu prüfen, die Art und die Höhe des Beitrags festzulegen und den Entscheid schriftlich den Antragstellenden mitzuteilen. Vorbehalten bleibt die Weiterleitung an den SR.

 

3. Abschnitt: Gesuchprüfung und Entscheid
Art. 6 Kriterien

1 Der verfügbare Betrag im Unterstützungsfonds ist ein entscheiden der Anhaltspunkt. Für einen einzelnen Antrag können maximal 20 % des Fondsvolumens zum Zeitpunkt nach der letzten Einlage gesprochen werden. Der Vorstand und der SR können in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.
2 Beim Zielpublikum muss es sich hauptsächlich um Studierende handeln.
3 Der Vorstand und der SR berücksichtigen bei ihrer Entscheidfindung darüber hinaus insbesondere:

a. die Nähe zur Universität und zum Raum Bern; und
b. die Priorisierung von Projekten mit hohem Anteil an studentischer Beteiligung.

Art. 7 Beitragshöhe

1 Die Höhe der Unterstützung richtet sich in erster Linie nach der Menge der erreichten Studierenden.
2 Bedürftige oder finanzschwächere Projekte sind gesondert zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung von Anträgen von marginalisierten Gruppen zu gewährleisten.

Art. 8 Auflagen

Der Vorstand und der SR können die Unterstützung einer Veranstaltung an Auflagen und Bedingungen, namentlich zu Kommunikationszwecken, knüpfen.

 

4. Abschnitt: Rechenschaft
Art. 9 Abrechnung

1 Der Vorstand, der SR oder die Geschäftsprüfungskommission (GPK) können einen Rechenschaftsbericht einfordern.
2 Bei Beiträgen ab CHF 1’000.- ist nach Abschluss des Projekts bzw. nach Ende des Anlasses eine detaillierte Abrechnung einzureichen.

Art. 10 Dokumentation und Archivierung 

Der Vorstand ist verpflichtet, die Vergabe der Fondsgelder schriftlich zu dokumentieren und zu archivieren.

 

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Aufhebung Leitlinien 

Mit Inkraftsetzung dieses Reglements sind die «Leitlinien zum Unterstützungsfonds der SUB» vom 20.04.2023 mit Änderungen vom 18.04.2024 aufgehoben.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Erstfassung 01.01.2025 12.12.2024

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
01.01.2025 Erlass Erstfassung 12.12.2025

1 ASS 1.11


Frühere Erlässe

1
NameSizeDate
20100922_unterstuetzungsreglement.pdf 22.09.2010

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20141006_unterstuetzungsreglement.pdf 05.10.2014

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