1.12 – Sozialfondsreglement

 

Reglement des Sozialfonds

vom 19.06.1996

Stand: 02.03.2023

 

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 11 Zweck
Der Fonds dient dazu, ausserordentliche soziale Unternehmungen der Studierendenschaft der Universität Bern zu finanzieren. Dies sind insbesondere Aufwendungen für studentische Wohnungen und Zimmer, Einrichtung weiterer Dienstleistungsangebote bei der SUB,
das Überbrücken der Lücken im staatlichen Darlehens- und Stipendienwesen und das Überbrücken von finanziellen Notsituationen von Mitgliedern der Studierendenschaft, vorangemeldeten Mitgliedern der Studierendenschaft, Mobilitätsstudierenden der Universität Bern, Weiterbildungsstudierenden der Universität Bern und doktorierenden
Mitgliedern der MVUB.

Art. 22 Finanzielle Zusammensetzung des Fonds

  1. Das Vermögen des Fonds setzt sich aus den jährlichen Beiträgen der Stiftung Sozialkasse der Universität Bern und weiteren Einnahmen zusammen.
  2. Einnahmequellen sind Kapitalerträge, Spenden und vom Studierendenrat zu bestimmende Gelder.

 

B. ORGANISATION

 

Art. 33 Studierendenrat

  1. Der Studierendenrat entscheidet über Ausgaben betreffend der Zweckverwendungen. Ausgenommen hiervon sind die Darlehen und die Unterstützungsbeiträge und administrative Kosten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Darlehen.
  2. Der Studierendenrat wählt an der konstituierenden Sitzung die Mitglieder der Sozialfondskommission und verabschiedet alljährlich den Geschäftsbericht der Sozialfondskommission.

Art. 44 Sozialfondskommission

    1. 1. Über die Verwendung der Gelder für Darlehen oder Unterstützungsbeiträge und administrative Kosten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Darlehen entscheidet die vom SR eingesetzte Kommission. Diese Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern des SRs, einem Mitglied der MVUB und zwei Mitgliedern des SUB Vorstands zusammen. Zusätzlich wird eine Vertretung für die Vorstandsmitglieder, eine Vertretung für die SR – Mitglieder sowie eine Vertretung für das MVUB– Mitglied gewählt, welche die entsprechenden Kommissionsmitglieder bei Abwesenheit vertreten können.
    2. 2. Die Kommission entscheidet über die Anträge der anspruchsberechtigten Studierenden betreffend Unterstützungsbeiträgen und Darlehen. Die Kommission kann die Beiträge kürzen.
    3. 2.bisHat ein Kommissionsmitglied in der Sache ein persönliches Interesse oder liegen andere Gründe (wie insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit der antragstellenden Person) vor, die Befangenheit vermuten lassen können, tritt dieses in den Ausstand.
    4. 3. Die Hilfskraft darf nicht mitentscheiden, jedoch mit ihrem Wissen zum Entscheidungsfindungsprozess beitragen.

Art. 55 Sitzung der Kommission

  1. Der*die Geschäftsführende ist der*die Vorsitzende der Kommission.
  2. Ist der*die Geschäftsführerende verhindert, wird ein*e Tagesvorsitzende*r bestimmt.
  3. Die Kommission tagt mindestens einmal pro Semester.
  4. Bei Bedarf lädt der*die Geschäftsführende die Kommission zur Beratung aktueller Gesuche ein.
  5. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, wovon mindestens eine Person Mitglied des SUBVorstandes sein muss, anwesend sind. Der*die Beisitzer*in hat kein Stimmrecht.
  6. Die Kommission entscheidet abschliessend und mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  7. Bei Stimmengleichheit fällt die*der Geschäftsführende oder Tagesvorsitzende den Stichentscheid.

Art. 66 Die*der Geschäftsführende

  1. Die*der Geschäftsführende ist das Mitglied des SUB-Vorstandes, welches das Ressort Soziales innehat. Falls das Ressort nicht besetzt ist, wird dieses Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes der SUB bekleidet.
  2. Der Aufgabenbereich umfasst die ganze administrative Tätigkeit des Sozialfonds.
    Namentlich darunter fallen:
    a) das Einberufen der Sitzungen
    b) das Einfordern fehlender Unterlagen
    c) das Protokollführen während der Sitzung
    d) die Korrespondenz mit der antragsstellenden Person
    e) das Ausarbeiten der Verträge und der Rückzahlungsmodalitäten
    f) das im Auge behalten der finanziellen Situation des Fonds
    g) das Verfassen des Geschäftsberichtes
  3. Der*die Geschäftsführende kann für administrative Belange bei Genehmigung durch die Sozialfondskommission eine Hilfskraft beiziehen.
  4. Sämtliche Kosten für solch eine Hilfskraft werden aus den Mitteln des Sozialfonds bezahlt.

 

C. VERFAHREN

 

Art. 77 Beiträge

  1. Die Kommission kann nach Bedarf Beiträge in maximaler Höhe von
    Fr. 5’000.- als Darlehen oder als Unterstützungsbeiträge gewähren.
  2. Die Kumulation von Darlehen und Unterstützungsbeiträge ist nur bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 5000.– zulässig.
  3. In Notfällen kann die Sozialfondskommission die Betragslimite überschreiten.
  4. Der*die Geschäftsführende erarbeitet mit der gesuchstellenden Person spätestens bei Abbruch oder Abschluss des Studiums einen Plan für die Rückzahlung des Darlehens und legt diesen dann der Kommission vor. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann dies auch schon früher erfolgen.
  5. Für die Vergabe von Darlehen und Unterstützungsbeiträge muss ein Reglement erlassen werden.

Art. 88 Anspruch

  1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Darlehen oder
    Unterstützungsbeiträgen.
  2. Die Aufwendungen kommen ausschliesslich Mitgliedern oder vorangemeldeten Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Bern, doktorierenden Mitgliedern der MVUB, Mobilitätsstudierenden der Universität Bern und Weiterbildungsstudierenden der Universität Bern zugute.
  3. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten sollen vorgängig geprüft werden. Die Sozialfondskommission entscheidet, ob die Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
  4. Die Gesuchstellenden für Darlehen oder Unterstützungsbeiträge haben sich über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse auszuweisen und haben dazu die nötigen Unterlagen bereitzustellen.

Art. 9 Einreichung des Gesuches

Das Gesuch ist mit den notwendigen Unterlagen bei der geschäftsführenden Person einzureichen. Der*die Geschäftsführende setzt allenfalls die Frist für die Nachreichung fehlender Dokumente.

Art. 109 Notwendige Unterlagen
Dem Gesuch für einen Beitrag aus dem Sozialfonds sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. ausgefülltes Antragsformular oder gleichwertige Dokumentation von persönlicher Situation, Nebenerwerb, Studienstand, voraussichtlichem Abschlusstermin und Nachweis der Bemühungen um finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen und deren Antwort.
  2. Budgetblatt
  3. Kurzbericht zur Entstehung der Notlage
  4. Steuerausweise der antragsstellenden Person
  5. Immatrikulationsbestätigung
  6. Nachweis der SUB- bzw. MVUB-Mitgliedschaft oder die Rechnung für die Studien- und Semestergebühr und für den SUBbzw. MVUB-Mitgliedschaftsbeitrag. MVUB-Mitglieder müssen zudem beweisen, dass sie Doktorierende sind.
  7. Aktueller Kontoauszug
  8. Aktuelle Lohnausweise

Art. 11 Persönlichkeitsschutz

  1. Die Gesuche werden vertraulich behandelt.
  2. Alle Unterlagen werden so aufbewahrt, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben können.
  3. Für Rechnungslegung und Geschäftsbericht werden die Daten anonymisiert.

Art. 12 Anwesenheit bei Verhandlungen
Die gesuchstellenden Personen können zu den Verhandlungen eingeladen werden oder auf eigenen Wunsch ihre Anliegen persönlich vortragen.

Art. 13 Mitteilung an die gesuchstellende Person
Der Entscheid ist der gesuchstellenden Person in jedem Fall schriftlich zu eröffnen. Falls nicht die beantragte Summe gesprochen oder der Antrag vollumfänglich abgewiesen wird, ist der Entscheid zu begründen.

Art. 14 Rückforderung
Die Beiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn die gesuchstellende Person Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat oder sie nicht zu den genannten Zwecken verwendet werden.

Art. 15 Rekurs
Die gesuchstellende Person kann den Entscheid der Sozialfondskommission innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der SUB anfechten.

 

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 16 Auflösung
Über die Auflösung des Fonds entscheidet eine Zweidrittelsmehrheit des Studierendenrates.

Art. 17 Zweckgebundenheit
Das Vermögen des Sozialfonds bleibt auch nach der Auflösung des Fonds dem in diesem Reglement festgesetzten Zweck verbunden.

Art. 18 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird durch die Rechnungsrevision geprüft und vom SR genehmigt.

Art. 1910 Vetorecht der Unileitung

 

Vom Studierendenrat der Universität Bern so genehmigt am 19. September 1996.

___________________________

1 So geändert vom SR am 30.09.2010 und 07.04.2022.
2 So geändert vom SR am 30.09.2010 und 20.05.2021.
3 So geändert vom SR am 02.11.2017, 24.05.2018 und 20.05.2021.
4 So geändert vom SR am 12.03.2009; 30.09.2010; 26.09.2013; 02.11.2017; 24.05.2018; 20.05.2021.
5 So geändert vom SR am 24.02.2011
6 So geändert vom SR am 12.03.2009; 20.05.2021
7 So geändert vom SR am 24.02.2011. So geändert vom SR am 02.11.2017
8 So geändert vom SR am 12.03.2009; 30.09.2010; 02.11.2017; 20.05.2021, 08.12.2022 und am 02.03.2023.
9 So geändert vom SR am 30.09.2010; So geändert vom SR am 24.02.2011. So geändert vom SR am 02.11.2017
10 So geändert vom SR am 24.02.2011

 

Frühere Erlässe

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