1.12 – Sozialfondsreglement

1.12 Sozialfondsreglement
(SFR)

vom 1. März 2025 (Stand am 1. Mai 2026)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 23 des Finanzreglements1,
beschliesst:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck

Der Fonds dient dazu, ausserordentliche soziale Unternehmungen der SUB zu finanzieren. Dies sind insbesondere Aufwendungen für studentische Wohnungen und Zimmer, zur Überbrückung von Lücken im staatlichen Darlehens- und Stipendienwesen sowie von finanziellen Notsituationen von SUB-Mitgliedern, vorangemeldeten SUB-Mitgliedern, Mobilitätsstudierenden der Universität Bern, Weiterbildungsstudierenden der Universität Bern und doktorierenden Mitgliedern der Mittelbauvereinigung der Universität Bern (MVUB).

Art. 2 Finanzielle Zusammensetzung des Fonds

1 Das Vermögen des Fonds setzt sich aus den jährlichen Beiträgen der Stiftung Sozialkasse der Universität Bern und weiteren Einnahmen zusammen.
2 Einnahmequellen sind Kapitalerträge und Spenden. Der SR kann dem Fonds weitere Mittel zuweisen.

 

2. Abschnitt: Organisation
Art. 3 Studierendenrat

1 Der SR entscheidet über Ausgaben betreffend die Zweckverwendungen. Ausgenommen hiervon sind die Darlehen und die Unterstützungsbeiträge und administrative Kosten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Darlehen.
2 Der Studierendenrat wählt an der konstituierenden Sitzung und bei Vakanzen mittels Ersatzwahl die Mitglieder der Sozialfondskommission (SoFoKo) und genehmigt alljährlich den Geschäftsbericht der SoFoKo.

Art. 4 Sozialfondskommission (SoFoKo)

1 Über die Verwendung der Gelder für Darlehen oder Unterstützungsbeiträge und administrative Kosten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Darlehen entscheidet die vom SR eingesetzte SoFoKo. Diese Kommission setzt sich aus drei Ratsmitgliedern, einem Mitglied der MVUB und zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Zusätzlich wird eine Vertretung für die Vorstandsmitglieder, eine Vertretung für die Ratsmitglieder sowie eine Vertretung für das MVUB-Mitglied gewählt, die die entsprechenden Kommissionsmitglieder bei Abwesenheit vertreten können.
2 Die Kommission entscheidet über die Anträge der anspruchsberechtigten Studierenden betreffend Unterstützungsbeiträge und Darlehen. Die Kommission kann die Beiträge kürzen.
3 Hat ein Kommissionsmitglied in der Sache ein persönliches Interesse oder liegen andere Gründe (wie insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit der antragstellenden Person) vor, die Befangenheit vermuten lassen können, tritt dieses in den Ausstand.
4 Die Hilfskraft darf nicht mitentscheiden, jedoch mit ihrem Wissen zum Entscheidungsfindungsprozess beitragen.

Art. 5 Kommissionssitzungen 

1 Die geschäftsführende Person ist der*die Vorsitzende der Kommission.
2 Ist geschäftsführende Person verhindert, wird ein*e Tagesvorsitzen de*r bestimmt.
3 Die Kommission tagt mindestens einmal pro Semester.
4 Bei Bedarf lädt die geschäftsführende Person die Kommission zur Beratung aktueller Gesuche ein.
5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, wovon mindestens eine Person Mitglied des Vorstands sein muss, anwesend sind. Die Hilfskraft des Sozialfonds kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
6 Die Kommission entscheidet abschliessend und mit einfachem Mehr.
7 Bei Stimmengleichheit fällt die geschäftsführende Person oder die*der Tagesvorsitzende den Stichentscheid.
8 Die Fristen gemäss Artikel 2a Absätze 1 und 2 KAR gelten nicht.*

Art. 6 Geschäftsführung

1 Die geschäftsführende Person ist ein Mitglied des SUB-Vorstands, welches vom Vorstand bestimmt wird.*
2 Der Aufgabenbereich umfasst die ganze administrative Tätigkeit des Sozialfonds. Darunter fallen insbesondere:

a. das Einberufen der Sitzungen;
b. das Einfordern fehlender Unterlagen;
c. die Protokollierung der Sitzungen;
d. die Korrespondenz mit den antragsstellenden Personen;
e. das Ausarbeiten der Verträge und der Rückzahlungsmodalitäten;
f.die Überwachung der finanziellen Situation des Fonds; sowie
g. das Verfassen des Geschäftsberichts.

3 Die geschäftsführende Person kann für administrative Belange mit Genehmigung durch die SoFoKo eine Hilfskraft beiziehen.
4 Sämtliche Kosten für die Hilfskraft werden aus den Mitteln des Sozialfonds bezahlt.

Art. 7 Verschwiegenheitserklärung

1 Die Kommissionsmitglieder und die Hilfskraft sind verpflichtet, ein Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen.
2 Ohne Unterzeichnung der Verschwiegenheitserklärung ist die Ausübung der Kommissionsmitgliedschaft und die Tätigkeit als Hilfskraft ausgeschlossen.

 

3. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Beiträge

1 Die Kommission kann nach Bedarf Beiträge in maximaler Höhe von Fr. 6’000.- als Darlehen oder als Unterstützungsbeiträge gewähren.
2 Die Kumulation von Darlehen und Unterstützungsbeiträge ist nur bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 10‘000.– zulässig.
3 In Notfällen kann die SoFoKo die Betragslimite überschreiten.
4 Die geschäftsführende Person erarbeitet mit der gesuchstellenden Person spätestens bei Abbruch oder Abschluss des Studiums einen Plan für die Rückzahlung des Darlehens und legt diesen dann der Kommission vor. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann dies auch schon früher erfolgen.

Art. 9 Modalitäten und Mitwirkungspflicht 

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Darlehen oder Unterstützungsbeiträgen.
2 Die Aufwendungen kommen ausschliesslich Mitgliedern oder vor angemeldeten Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Bern, doktorierenden Mitgliedern der MVUB, Mobilitätsstudierenden der Universität Bern und Weiterbildungsstudierenden der Universität Bern zugute.
3 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten müssen vorgängig geprüft werden. Die SoFoKo entscheidet, ob die Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
4 Die Gesuchstellenden für Darlehen oder Unterstützungsbeiträge haben sich über ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse auszuweisen und haben dazu die nötigen Unterlagen bereitzustellen.

Art. 10 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch ist mit den notwendigen Unterlagen bei der geschäftsführenden Person einzureichen. Die geschäftsführende Person setzt allen falls die Frist für die Nachreichung fehlender Dokumente.
2 Die Einreichung kann elektronisch oder per Post erfolgen.

Art. 11 Notwendige Unterlagen 

1 Dem Gesuch für einen Beitrag aus dem Sozialfonds sind folgende Unterlagen beizulegen:

a. ein ausgefülltes Antragsformular oder gleichwertige Dokumentation von persönlicher Situation, Nebenerwerb, Studienstand, voraussichtlichem Abschlusstermin und Nachweis der Bemühungen um finanzielle Unterstützung aus an deren Quellen und deren Antwort;
b. ein Budgetblatt;
c. ein Kurzbericht zur Entstehung der Notlage;
d. die Steuerausweise der antragsstellenden Person;
e. die Immatrikulationsbestätigung;
f. der Nachweis der SUB- bzw. MVUB-Mitgliedschaft oder die Rechnung für die Studien- und Semestergebühr und für den SUB- bzw. MVUB-Mitgliedschaftsbeitrag. MVUB-Mitglieder müssen zudem beweisen, dass sie Doktorierende sind;
g. ein aktueller Kontoauszug; und
h. aktuelle Lohnausweise.

2 Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Art. 12 Persönlichkeitsschutz

1 Die Gesuche werden vertraulich behandelt.
2 Alle Unterlagen werden so aufbewahrt, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben können.
3 Für Rechnungslegung und Geschäftsbericht werden die Daten anonymisiert.

Art. 13 Anwesenheit bei Verhandlungen 

Die gesuchstellenden Personen können zu den Verhandlungen eingeladen werden oder auf eigenen Wunsch ihre Anliegen persönlich vortragen.

Art. 14 Mitteilung an die gesuchstellende Person 

Der Entscheid ist der gesuchstellenden Person in jedem Fall schriftlich zu eröffnen. Falls nicht die beantragte Summe gesprochen oder der Antrag vollumfänglich abgewiesen wird, ist der Entscheid zu begründen.

Art. 15 Rückforderung

Die Beiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn die gesuchstellende Person Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat oder sie nicht zu den genannten Zwecken verwendet werden.

Art. 16 Rekurs

1 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid der SoFoKo innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der SUB anfechten.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Rekurskommissionsreglement2.

 

4. Abschnitt: Darlehen und Unterstützungsbeiträge
Art. 17 Verzinsung

Darlehen sind unverzinslich, vorbehalten bleiben Fälle nach Artikel 15.

Art. 18 Darlehensvertrag

1 Darlehen müssen spätestens zwei Jahre nach Abschluss oder Abbruch des Studiums zurückbezahlt werden.
2 Die Rückzahlungsmodalitäten werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, die von der antragstellenden Person und zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.

Art. 19 Befristeter Darlehensvertrag 

1 Sind die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, namentlich fehlende und hängige Resultate aus alternativen Finanzierungsquellen oder fehlender Nachweis der SUB-Mitgliedschaft der vorangemeldeten SUB-Mitglieder, aber die finanzielle Situation ist zu prekär, um auf diese zu warten, hat die Kommission die Möglichkeit, auf ein halbes Jahr befristete Darlehensverträge mit der gesuchstellenden Person abzuschliessen.
2 Nach dieser Frist muss die gesuchstellende Person die fehlenden Unterlagen eingereicht haben und die Kommission entscheidet über die Weiterführung oder die sofortige Rückzahlung des Darlehens.
3 Fehlen die Unterlagen nach Fristende wird das Darlehen sofort fällig.

Art. 20 Berichte über die finanzielle Lage 

1 Die darlehensempfangende Person weist bis zum 14. Tag nach Beginn jedes Semesters ihre Immatrikulation nach und erstatten einen Bericht über ihre finanzielle Lage und die Studiensituation. Adressänderungen sind unverzüglich zu melden.
2 Bleiben Nachweise und/oder Berichte aus, wird das Darlehen nach vorgängiger Mahnung, unter Beachtung einer Frist von drei Monaten, gekündigt.
3 Muss ein Darlehen aufgrund fehlender Berichte gekündigt werden, ist die SoFoKo vorgängig zu informieren. Die SoFoKo kann in Ausnahmefällen auf die Kündigung des Darlehens verzichten.

Art. 21 Rückzahlungsverzug

1 Befindet sich die darlehensempfangende Person mit der Rückzahlung im Verzug, so ist ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuräumen.
2 Verstreicht diese Frist ungenützt, wird die darlehensempfangende Person zur Stellungnahme vor die geschäftsführende Person eingeladen. Der Darlehensvertrag ist allenfalls anzupassen.
3 In besonderen Fällen können fällige Rückzahlungen maximal fünf Jahre gestundet werden.

Art. 22 Umwandlung in Unterstützungsbeiträge 

1 Auf Antrag der gesuchstellenden Person können Darlehen nachträglich teilweise oder vollständig in Unterstützungsbeiträge umgewandelt werden.
2 Dabei ist die Betragslimite für Unterstützungsbeiträge einzuhalten.

Art. 23 Unterstützungsbeiträge 

Beiträge werden als Unterstützungsbeiträge gewährt, wenn die Kommission zur Einschätzung gelangt, dass die finanzielle Lage der gesuchstellenden Person durch die Gewährung von Darlehen längerfristig nicht verbessert werden kann.

 

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Auflösung

Über die Fondsauflösung entscheidet eine Zweidrittelmehrheit des SR.

Art. 25 Zweckgebundenheit

Das Vermögen des Sozialfonds bleibt auch nach der Auflösung des Fonds dem in diesem Reglement festgesetzten Zweck verbunden.

Art. 26 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung wird durch die Revisionsstelle geprüft und vom SR genehmigt.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.03.2025 13.02.2025
Eingefügt Art. 5 Abs. 8 01.01.2026 02.10.2025
Änderung Art. 6 Abs. 1 01.05.2026 23.04.2026

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.03.2025 Erlass Totalrevision 13.02.2025
01.01.2026 Eingefügt Art. 5 Abs. 8 02.10.2025
01.05.2026 Änderung Art. 6 Abs. 1 23.04.2026

1 ASS 1.11
2 ASS 1.03


Frühere Erlässe

1
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