1.11 Finanzreglement
(FinR)
vom 1. Januar 2025 (Stand am 1. Mai 2026)
Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 der Statuten1 und Artikel 38 des Geschäftsreglements des Studierendenrats2,
beschliesst:
1. Kapitel: Finanzen im Allgemeinen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt sämtliche finanziellen Angelegenheiten der SUB, für die nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen bestehen.
2 Es gilt sinngemäss auch für alle Kassen und Fonds der SUB und der Fachschaften, soweit nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen bestehen.
Art. 2 Verantwortlichkeiten
1 Der Studierendenrat (SR) wählt eine Finanzkommission (FiKo) gemäss Artikel 38 GSR.
2 Das Vorstandsmitglied mit dem Ressort Finanzen ist von Amtes wegen für die Finanzen verantwortlich.
3 Der Vorstand bestimmt mindestens eine Stellvertretung für die Finanzen.
4 Der Vorstand stellt eine qualifizierte Person für die Buchhaltung an.
5 Im Vorstand sind mindestens vier Personen zu zweien zeichnungsberechtigt.
Art. 3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der SUB dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahrs.
Art. 4 Budget
1 Das Budget wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit der Finanzkommission erstellt.
2 Jeweils im Herbstsemester stellt der Vorstand dem SR das Budget an einer ersten Lesung vor. An der zweiten Lesung an einer darauffolgenden Sitzung im Herbstsemester beschliesst der SR das Budget.
3 Die FiKo beantragt dem SR jeweils Annahme oder Ablehnung des Budgets.
4 Das durch den SR genehmigte Budget ist verbindlich.
5 Im Bedarfsfall kann das Budget während des Geschäftsjahrs jederzeit durch den SR abgeändert werden. Eine Budgetänderungsdebatte muss immer erfolgen, wenn nicht budgetierte Ausgaben auftreten, die die Finanzkompetenz des Vorstands oder der Finanzkommission überschreiten.
Art. 5 Liquiditätsplanung
1 Der Vorstand erarbeitet einen Liquiditätsplan. Die Liquiditätsplanung wird gleichzeitig mit dem Budget für das nächste Jahr der FiKo vorgelegt.
2 Die FiKo genehmigt die Planung oder weist sie an den Vorstand zur Überarbeitung zurück.
3 Der Liquiditätsplan wird laufend aktualisiert und der FiKo zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Art. 6 Projekt- und Finanzierungsplan
1 Der Vorstand legt dem SR alle vier Jahre einen Projekt- und Finanzierungsplan zur Genehmigung vor.
2 Der Projekt- und Finanzierungsplan wird jährlich, zusammen mit dem Budget, durch den SR genehmigt.
Art. 7 Liquiditätssicherung
1 Im Falle von Liquiditätsengpässen bei der SUB kann die Buchhaltung Gelder dem Reservefonds in der maximalen Höhe von CHF 50’000.- als Liquiditätssicherung entnehmen, um die Bezahlung von Löhnen, Sozialversicherungsabgaben und laufenden Rechnungen ohne Investitionen oder Projekte sicherzustellen.
2 Gelder der Liquiditätssicherung müssen innerhalb derselben Buchhaltungsperiode und maximal drei Monate nach der Entnahme, dem Reservefonds zurückerstattet werden. Der SR kann in begründeten Fällen die Rückzahlung innerhalb einer Periode hinweg und auf maximal sechs Monate verlängern.
3 Der Reservefonds darf durch die Liquiditätssicherungsmassnahme nicht unter die in Artikel 26 Absatz 2 definierte Grenze fallen.
4 Die Finanzkommission ist über die Inanspruchnahme der Liquiditätssicherung unverzüglich zu informieren.
Art. 8 Revision und Décharge des Vorstands
1 Die Jahresrechnung wird durch die kantonale Finanzkontrolle oder einer anderen, SUB-externen Revisionsstelle geprüft.
1bis Die Revisionsstelle wird auf Antrag der FiKo durch den SR gewählt.*
2 Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands erfolgen durch den SR. Diesem wird von der Revisionsstelle ein Bericht vorgelegt, der die Annahme oder Ablehnung der Rechnung empfiehlt.
Art. 9 Ertragsüberschuss und Verlustverrechnung
1 Ein allfälliger Ertragsüberschuss wird einbehalten und den flüssigen Mitteln zugewiesen.
2 Ein allfälliger Aufwandsüberschuss wird auf Antrag mit dem Reservefonds verrechnet.
Art. 10 Semesterbeiträge
1 Die Semesterbeiträge der SUB werden durch die Universitätsverwaltung zusammen mit den Semestergebühren eingezogen.
2 Der SR beschliesst über die Beantragung einer Änderung des Semesterbeitrags bei der zuständigen kantonalen Stelle im Sinne der einschlägigen kantonalen Normen.
Art. 11 Kompetenzen
1 Der Vorstand kann über die budgetierten Gelder verfügen. Davon ausgenommen sind die Budgetposten, welche den SR und die studentischen Kommissionen sowie die Rekurskommission betreffen. Die Entscheidungskompetenz für diese Gelder liegt allein beim SR respektive der jeweiligen studentischen Kommission und der Rekurskommission. Die Administration inkl. Auszahlung dieser Gelder erfolgt über den Vorstand respektive die Buchhaltung.
2 Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben innerhalb des Budgets eine Finanzkompetenz bis CHF 500.-.
3 Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets Ausgaben bis CHF 1’000.- beschliessen
4 Die Finanzkommission kann mit einfachem Mehr dem Vorstand für konkrete Geschäfte ausserhalb des Budgets bis zu CHF 5’000.- sprechen, sofern für das Geschäft eine zeitliche Dringlichkeit gegeben ist und eine Einberufung des gesamten SR nicht praktikabel ist. Nicht praktikabel ist die Einberufung namentlich in den Semesterferien oder aufgrund höherer Gewalt.
5 Der SR kann über das gesamte Vermögen der SUB verfügen. Vorbehalten bleiben die statutarischen Bestimmungen über das Referendum, die Initiative und die Befugnisse der GV.
Art. 12 Entschädigungen
1 Die Vergütung des Vorstands richtet sich nach dem Vorstandsarbeitsreglement3.
2 Das Ratspräsidium, das Ratssekretariat sowie die Mitglieder der Rekurskommission haben Anrecht auf Entschädigung sinngemäss Lohnstufe 2 des Rahmenarbeitsvertrags der SUB.
3 Muss die Führung des Protokolls einer Ratssitzung von einer Drittperson übernommen werden, beträgt die Pauschalentschädigung CHF 150.-.
4 Die allfällige Vergütung von Kommissionsmitgliedern richtet sich nach dem Kommissionsarbeitsreglement4.
Art. 13 Entschädigung bei Vorstandswechsel
1 Zurückgetretene Vorstandsmitglieder werden für die effektiv geleistete Übergabearbeit analog der Entschädigung für Vorstandsmitglieder entschädigt. Diese Entschädigung ist auf den Gegenwert von maximal 20 Stunden begrenzt.
2 Der Tag der Amtsabgabe wird nach Vorstandsarbeitsreglement entschädigt. Für neue Vorstandsmitglieder gilt der Tag der Amtsannahme als Arbeitstag.
Art. 14 Spesen
1 Den Vorstandsmitgliedern und anderen studentischen Funktionär*innen werden die effektiven Spesen gegen Nachweis vergütet:
-
- Für Reisen werden die effektiven Ticketkosten 2. Klasse oder anteilsmässige Abokosten 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs vergütet;
- Ist die Verwendung eines Fahrzeugs für Transporte oder wegen fehlender Anbindung an den öffentlichen Verkehr unabdingbar, wird eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen oder die effektiven Kosten der Verwendung eines Ausleihsystems vergütet;
- Für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten werden bis zu CHF 20.- vergütet.
- Die Kosten bis zu CHF 200.- für einen Abschiedsapéro eines Vorstandsmitglieds übernimmt die SUB.
2 Bei Barauszahlungen hat die rechnungsstellende Person den Erhalt der Spesenrückerstattung zu quittieren
3 Für Apéros vergütet die SUB maximal einen Drittel des vorgesehenen Budgets für alkoholhaltige Getränke.*
Art. 15 Personal
1 Der Vorstand ist im Rahmen des Budgets ermächtigt, Personal anzustellen und zu entlassen und die nötigen Arbeitsverträge abzuschliessen.
2 Die Entlöhnung der angestellten Personen der SUB richtet sich nach einem mehrstufigen Lohnsystem. Die Details werden durch den Vorstand in einem Rahmenarbeitsvertrag (RAV) geregelt.
Art. 16 Rückerstattung
Werden Gelder durch unrichtige Angaben erschlichen oder entgegen dem angegebenen Zweck verwendet, besteht eine Rückerstattungspflicht des gesamten Betrags nebst Zinsen.
2. Kapitel: Fonds
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Fondsarten
Die SUB unterhält folgende Fonds:
-
- Sozialfonds;
- Rechts- und Kampagnenfonds;
- Reservefonds;
- Unterstützungsfonds; und
- Fachschaftsfonds.
Art. 18 Fondsvermögen und Verwendung
1 Die Gelder in den Fonds sind zweckgebunden.
2 Die Fondsvermögen setzen sich zusammen aus Zuweisungen der SUB oder von Dritten und den Kapitalgewinnen daraus.
3 Sofern nichts anderes geregelt ist, liegt die alleinige Verfügungskompetenz der Gelder beim SR.
4 Die Fonds kommen nur zum Einsatz, wenn die Aufwendungen nicht aus anderen Quellen, namentlich dem Budget, geleistet werden können.
5 Geldleistungen an Dritte werden nur ausgerichtet, wenn die Eigenfinanzierung, insbesondere durch Eintrittseinnahmen und Beiträge Dritter, nicht ausreicht, um das zu unterstützende Anliegen zu realisieren.
6 Leistungen aus den Fonds können auch in Form von Defizitgarantien gesprochen werden.
Art. 19 Rechtsanspruch
Aus den Bestimmungen zu den Fonds kann kein Rechtsanspruch auf Unterstützungszahlung abgeleitet werden.
Art. 20 Doppelte Unterstützung
Eine doppelte Unterstützung des gleichen Projekts durch die SUB ist ausgeschlossen. Insbesondere können nicht Gelder aus zwei Fonds für dasselbe Projekt gesprochen werden.
Art. 21 Verwaltung und Rechnungsprüfung
1 Die Fonds werden vom Vorstand verwaltet.
2 Der SR kann jederzeit Auskunft über sämtliche Fonds verlangen.
3 Die FiKo wird laufend über Fondsausgaben informiert.
4 Die Revision der Rechnungsführung erfolgt jeweils mit der Revision der Jahresrechnung.
Art. 22 Auflösung
Zur Auflösung eines Fonds bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
2. Abschnitt: Fondsarten
Art. 23 Sozialfonds
Das Sozialfondsreglement5 enthält Bestimmungen zum Sozialfonds.
Art. 24 Fachschaftsfonds
Das Fachschaftsreglement6 enthält Bestimmungen zum Fachschaftsfonds.
Art. 25 Rechts- und Kampagnenfonds
1 Der Rechts- und Kampagnenfonds dient zur Finanzierung von Kampagnen, Aktivitäten, Rechtsgutachten, Initiativen, Referenden und ähnlichem, welche die materiellen und ideellen Interessen der Studierenden an der Universität Bern verteidigen. Darunter fallen insbesondere das Engagement:
-
- zur Aufrechterhaltung der SUB-Dienstleistungen;
- gegen Studiengebührenerhöhungen;
- gegen Studienzeitbeschränkungen;
- gegen den Stipendienabbau; sowie
- gegen Zulassungsbeschränkungen.
2 Der Vorstand kann für Rechtsgutachten bis zu CHF 1’000.- sprechen.
Art. 26 Reservefonds
1 Der Reservefonds dient zur Deckung von Defiziten in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahrs.
2 Der Jahresgewinn ist vollumfänglich dem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser CHF 75’000.- erreicht. Eine zusätzliche Zuweisung durch den SR ist möglich.
Art. 27 Unterstützungsfonds
Das Unterstützungsfondsreglement7 enthält Bestimmungen zum Unterstützungsfonds.
3. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Art. 28 Rechtsweg
Das Verfahren bei Beschwerden bestimmt sich nach dem Rekurskommissionsreglement8.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Das Finanzreglement vom 1. Juni 2017 wird per 31.12.2024 aufgehoben.
Änderungstabelle – nach Artikel
| Element | Änderung | Inkrafttreten | Beschluss |
| Erlass | Erstfassung | 01.01.2025 | 12.12.2024 |
| Art. 14 Abs. 3 |
Eingefügt |
01.01.2025 | 23.04.2026 |
| Art. 8 Abs. 1bis | Eingefügt | 01.01.2025 | 23.04.2026 |
Änderungstabelle – nach Inkrafttreten
| Inkraftreten | Element | Änderungen | Beschluss |
| 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 12.12.2024 |
| 01.01.2026 | Art. 14 Abs. 3 | Eingefügt | 23.04.2026 |
| 01.01.2026 | Art. 8 Abs. 1bis | Eingefügt | 23.04.2026 |
1 ASS 1.01
2 ASS 2.1
3 ASS 3.01
4 ASS 2.11
5 ASS 2.12
6 ASS 5.1
7 ASS 1.13
8 ASS 1.03
Frühere Erlässe
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|---|---|---|
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