vom 01.06.2017
Stand: 07.12.2023
Erster Teil: Finanzen im Allgemeinen
Art. 1 Allgemeines
- Dieses Reglement regelt sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Studierendenschaft der Universität Bern (SUB), für die nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen bestehen. Es stützt sich auf die SUBStatuten und das SR-Geschäftsreglement.
- Es gilt sinngemäss auch für alle Kassen und Fonds der Studierendenschaft und deren Untergruppen, soweit nicht ausdrücklich abweichende Bestimmungen bestehen.
Art. 2 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der Studierendenschaft dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 3 Verantwortliche
- Der SR wählt eine Finanzkommission gemäss Art. 27 des Geschäftsreglementes.
- Der Vorstand bezeichnet aus seiner Mitte eine*n Finanzerantwortliche*n.
- Es wird mindestens eine Stellvertretung für die Finanzen bestimmt.
- Der Vorstand stellt eine*n dafür qualifizierte*n Buchhalter“in an.
Art. 4 Budget
- Das Budget wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit der Finanzkommission erstellt. Es ist durch den Studierendenrat an einem ordentlichen SR im Herbstsemester zu besprechen und zu genehmigen.
- Die Finanzkommission beantragt dem Studierendenrat jeweils Annahme oder Ablehnung des Budgets.
- Das durch den Studierendenrat genehmigte Budget ist verbindlich.
- Im Bedarfsfall kann das Budget während des Geschäftsjahres jederzeit durch den Studierendenrat abgeändert werden. Eine Budgetänderungsdebatte muss immer erfolgen, wenn nicht budgetierte Ausgaben auftreten, welche die Finanzkompetenz des Vorstandes überschreiten.
Art. 5 Revision
- Die Jahresrechnung wird durch die kantonale Finanzkontrolle oder
einer anderen, SUB-externen Revisionsstelle geprüft - Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands erfolgen durch den SR. Diesem wird von der Revisionsstelle einen Bericht vorgelegt, der die Annahme oder Ablehnung der Rechnung empfiehlt.
Art. 6 Semesterbeiträge
- Die Semesterbeiträge der Studierendenschaft werden durch die Universitätsverwaltung zusammen mit den Semesterpauschalen eingezogen und dann der SUB zur Verfügung gestellt.
- Über eine Änderung der Höhe des Semesterbeitrages beschliesst der Studierendenrat
Art. 7 Kompetenzen
- Der Vorstand kann über die budgetierten Gelder verfügen. Davon ausgenommen sind die Budgetposten, welche den Studierendenrat, und die Rekurskommission betreffen. Die Entscheidungskompetenz für diese Gelder liegt beim Studierendenrat respektive der Rekurskommission, die Administration inkl. Auszahlung erfolgt über den Vorstand respektive das Sekretariat.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes haben innerhalb des Budgets eine Finanzkompetenz bis CHF 500.-. 1
- Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets Ausgaben bis CHF 1000.- beschliessen (gemäss Statuten Art. 23 Abs. 4 lit. d).2
- Der Studierendenrat kann über das gesamte Vermögen der SUB verfügen. Vorbehalten bleiben die statutarischen Bestimmungen über das Referendum, die Initiative und die Befugnisse der GV.
Art. 8 Entschädigungen
- Die Vergütung der Vorstandsarbeit richtet sich nach dem Arbeitsreglement des Vorstandes
- Das SR-Präsidium, die SR-Hilfskraft sowie die Mitglieder der Rekurskommission haben Anrecht auf Entschädigung sinngemäss Lohnstufe 1 des Rahmenarbeitsvertrages der SUB (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2, Art. 16 und Art. 23 Abs. 2 RAV).3
- Muss die Führung des Protokolls einer Studierendenratsitzung von einer*einem Freiwilligen übernommen werden, beträgt die Pauschalentschädigung normalerweise CHF 150.- .
Art. 8a4 Bei Vorstandswechsel
- Zurückgetretene Vorstandsmitglieder werden für die geleistete Übergabearbeit analog der Entschädigung für Vorstandsmitglieder entschädigt.
- Der Tag der Amtsabgabe wird nicht mehr nach Vorstandsarbeitsreglement entschädigt. Für neue Vorstandsmitglieder gilt der Tag der Amtsannahme als Arbeitstag.
Art. 9 Spesen
- Den Mitgliedern des Vorstandes und anderen studentischen Funktionär*innen werden die Spesen gegen Nachweis vergütet.
a. Für Reisen wird gegen Vorweisung der effektive Bahnbilletpreis 2.Kl. vergütet. Wird das Auto für Transporte oder wegen fehlendem öffentlichem Verkehrsmittel unabdingbar,
wird eine Kilometerentschädigung von CHF. -.60 entrichtet.
b. Für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten werden CHF 15.- vergütet.5
c. Die Kosten bis zu CHF 200.- für einen Abschieds-Apéro der Vorstandsmitglieder übernimmt die SUB. - Bei Barauszahlungen hat die rechnungsstellende Person zu quittieren.
Zweiter Teil: Fonds
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Personal
- Der Vorstand ist im Rahmen des Budgets ermächtigt, Personal anzustellen und zu entlassen und die nötigen Arbeitsverträge abzuschliessen.
- Die Entlöhnung der angestellten Personen der SUB richtet sich nach einem dreistufigen Lohnsystem. Die Details werden durch den Vorstand geregelt.
- Das besoldete Personal hat das Recht, in allen seine Arbeit betreffenden Angelegenheiten beim Studierendenrat gegen den Vorstand Beschwerde zu führen.
Art. 11 Fondsarten
- Die SUB unterhält folgende Fonds.
a. Sozialfonds
b. Offener Hörsaal-Fonds
c. Fachschafts-Fonds
d. Rechts- und Kampagnenfonds
e. Reservefonds
f. Unterstützungsfonds
g. Womentoring-Fonds
Art. 12 Fondsvermögen und – Verwendung
- Die Gelder in den Fonds sind zweckgebunden.
- Die Fondsvermögen setzen ich zusammen aus Zuweisungen der SUB oder von Dritten und den Kapitalgewinnen daraus.
- Sofern nichts anderes geregelt ist, liegt die alleinige Verfügungskompetenz der Gelder beim Studierendenrat.
- Die Fonds kommen nur zum Einsatz, wenn die Aufwendungen nicht
aus anderen Quellen, namentlich auch dem Budget, geleistet werden können. - Geldleistungen an Dritte werden nur ausgerichtet, wenn die Eigenfinanzierung, insbesondere auch durch Eintritte und Beiträge Dritter, nicht ausreicht, um das zu unterstützende Anliegen zu realisieren.
- Leistungen aus den Fonds können auch Form von Defizitgarantien gesprochen werden.
Art. 13 Beitragspflicht
Aus diesem Reglement kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Art. 14 Rückerstattungspflicht
Werden Fondsgelder durch unrichtige Angaben erschlichen, werden die Gelder entgegen den angegebenen Zweck benutzt oder anderweitig zweckentfremdet, besteht eine Rückerstattungspflicht des gesamten Betrags nebst Zinsen.
Art. 15 Doppelte Unterstützung
Eine Doppelte Unterstützung einer gleichen Sache durch die SUB ist ausgeschlossen. Insbesondere können nicht Gelder aus zwei Fonds für dieselbe Sache gesprochen werden.
Art. 16 Verwaltung und Rechnungsprüfung
- Alle Fonds werden vom Vorstand verwaltet.
- Über alle Fonds kann der Studierendenrat jederzeit Auskunft verlangen. Die Revision der Rechnungsführung erfolgt jeweils mit der Revision der Jahresrechnung.
Art. 17 Auflösung
Zur Auflösung eines Fonds bedarf es eines Zweidrittelmehrs der Studierendenrat-Stimmen
Art. 18 Sozialfond
Die Bestimmungen zum Sozialfonds sind im Sozialfondsreglement im 19.06.1996 geregelt.
Art. 196 Fonds Offener Hörsaal
- Der Fonds Offener Hörsaal dient der Finanzierung von Gasthörendenscheinen sowie Ausgaben, die mit dem Studium verbunden sind, für geflüchtete Personen mit Ausweis N, F, B oder S. 2 Die finanzielle Unterstützung kann durch den Vorstand auf schriftliches Gesuch hin gewährt werden.
- Das Gesuch wird mittels Formular, welches auf der Webseite der SUB publiziert wird, gestellt.
- Die auf der Webseite publizierte Frist ist grundsätzlich verbindlich.
Art. 20 Fachschafts-Fonds
- Der Fachschafts-Fonds dient der finanziellen Unterstützung von Fach- und Kulturprojekten, welche die Fachschaften ausserhalb des Curriculums organisieren, mit maximal CHF 5000.- pro Projekt.
- Eine finanzielle Unterstützung wird nur auf ein schriftliches Gesuch hin gewährt, welches grundsätzlich mindestens 30 Tage vor der geplanten Veranstaltung einzureichen ist.
- Zwingend enthalten muss das Gesuch
a. Beschreibung des Projektes
b. Detailliertes Budget inklusive der eingegangenen und zu erwartenden Drittmittel.
Art. 21 Rechts- und Kampagnenfonds
- Der Rechts- und Kampagnenfonds dient zur Finanzierung von Kampagnen, Aktivitäten, Rechtsgutachten, Initiativen und Referenden und ähnlichem, welche die materiellen und ideellen Interessen der Studierenden an der Universität Bern verteidigen. Insbesondere zur
Aufrechterhaltung der SUB- Dienstleistungen, gegen Studienzeitbeschränkungen, den Stipendienabbau und gegen Zulassungsbeschränkungen. - Beträge unter CHF 1000.- können durch den Vorstand für Rechtsgutachten gesprochen werden.
Art. 22 Reservefonds
- Der Reservefonds dient zur Deckung von Defiziten in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahres.
- Der Jahresgewinn ist vollumfänglich dem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser CHF 75’000.- erreicht. Eine zusätzliche Zuweisung durch den Studierendenrat ist möglich.
Art 237 Unterstützungsfonds
- Der Unterstützungsfonds dient der Unterstützung von Projekten, die von SUB Mitgliedern oder von SUB Gruppierungen durchgeführt werden.
- Unterstützt werden können werden auf schriftliches Gesuch hin, Projekte welche dem ideellen oder materiellen Interesse der Studierenden entsprechen und nicht fachspezifisch sind. Namentlich werden kulturelle, unipolitische, geschlechts-, insbesondere frauen*spezifische, wissenschaftliche, sowie informative Tätigkeiten unterstützt. Keine Unterstützung ist für sportliche Aktivitäten möglich.
- Für die Gewährung der Unterstützung ist zuständig
a. Der Vorstand für Beiträge bis zu CHF 1000.- und für nicht finanzielle Unterstützungen, namentlich für Raumbenutzungen, Kopien von mehr als 200 Stück, respektive mehr als 1000 Stück für anerkannte SUB-Gruppierungen sowie für eine unbestimmte
Anzahl Couverts. In Einzelfällen kann der Vorstand auch Gesuche unter CHF 1000.- an den Studierendenrat weiterleiten.
b. Der Studierendenrat, für alle darüberhinausgehenden Beiträge. Er kann vom Vorstand eine Empfehlung einfordern. - Das Gesuch ist grundsätzlich mindestens 30 Tage vor der geplanten Veranstaltung zu stellen und enthält wenigstens/mindestens nachfolgende Angaben
a. Die Art der Veranstaltung
b. Die Art und Höhe der geforderten Unterstützung
c. Ein genauer Kostenvoranschlag, ein vollständiges Budget inkl. Bereits eingenommener und noch zu erwartender Beiträge Dritter. - Der Vorstand hat Gesuche grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zu prüfen, die Art und die Höhe des Beitrages festzulegen und den Entscheid schriftlich an die Antragsstellenden mitzuteilen.
- Der Vorstand kann für die Unterstützung einer Veranstaltung Auflagen für Kommunikationszwecke geben.
- Die «Leitlinien zum Unterstützungsfonds der SUB» vom 20.04.2023 dienen als Grundlage zur Entscheidungsfindung.
Art. 24 Womentoring-Fonds
- Der Womentoring-Fonds dient zur Finanzierung des Mentoringprogramms für Masterstudentinnen*, welche eine wissenschaftliche Laufbahn in Betracht ziehen.
- Das Mentoringprogramm wird durch den Vorstand organisiert.
- Der Vorstand kann über die Gelder des Fonds verfügen.
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Beschwerde
Über Beschlüsse nach diesem Reglement kann gemäss dem Reglement über die Rekurskommission Beschwerde geführt werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt per 1.1. 2018 in Kraft
Art. 27 Bisheriges Recht
Dieses Reglement ersetzt das Finanzreglement vom 4. Dezember 2014, das Unterstützungsreglement vom 01.12.1994, die Reglemente für den Rechts- und Kampagnenfonds vom 19.09.1996, für den Fachschafts-Fonds vom 19.10.1996, für den SR-Reservefonds vom 23.06.1994, sowie für den Fonds «Offener Hörsaal» vom 22.09.2016
___________________________
1 Geändert durch SR-Beschluss vom 09.11.2023
2 Geändert durch SR-Beschluss vom 09.11.2023
3 Geändert durch SR-Beschluss vom 04.12.2014 sowie vom 07.12.2023
4 Neu eingeführt durch SR-Beschluss vom 14.05.2020
5 Geändert durch SR-Beschluss vom 09.11.2023
6 Abs 1. Geändert gemäss SR-Beschluss vom 23.05.2019, 07.04.2022 und 08.12.2022.
7 Geändert durch SR-Beschluss vom 05.03.2020 sowie vom 20.04.2023.
Frühere Erlässe
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