1.041 Geschäftsreglement der Rekurskommission der SUB
vom 16.9.2013 (beschlossen durch das Plenum der Rekurskommission)
Stand: 02.03.2017
A. Organisation der Rekurskommission
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern
2 Mindestens 2/3 der Mitglieder gehören der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an.
3 Die binären Geschlechter sind zu mindestens 1/3 vertreten.1
Art. 2 Plenum
1 Dem Plenum gehören alle Mitglieder der Rekurskommission an.
2 Das Plenum entscheidet über:
a. die Wahl des Präsidiums;
b. die Wahl des_der Sekretär_in der Rekurskommission;
c. den Erlass eines Geschäftsreglementes;
d. die Genehmigung des Geschäftsberichtes.
Art. 3 Plenum
1 Das Plenum versammelt sich mindestens ein Mal pro Semester.
2 Das Präsidium kann die Versammlung des Plenums selbstständig oder auf Antrag eines Mitgliedes einberufen, wenn dies notwendig erscheint.
3 Die Einberufung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder.
Art. 4 Plenum
1 Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Das Präsidium fällt den Stichentscheid.
2 Das Plenum kann seine Beschlüsse per Zirkularbeschluss fassen.
3 Die Beschlüsse des Plenums sind unabhängig der Form zu protokolieren.
Art. 5 Präsidium
1 Das Präsidium steht dem Plenum vor und vertritt die Rekurskommission gegen aussen
2 Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass die Rekurskommission stets ausreichend besetzt ist.
B. Bewerbungsverfahren
Art. 6 Ordentliches Verfahren
1 Das Präsidium informiert die Studierenden in angemessener Weise über zu besetzende Sitze in der Rekurskommission.
2 Das Präsidium prüft die Bewerbungen und lädt die Bewerbenden nötigenfalls zu einem Bewerbungsgespräch ein.
3 Das Präsidium informiert das Plenum über die Bewerbenden.
4 Das Plenum entscheidet über die Wahlempfehlung zuhanden des SRPresidiums
5 Das Präsidium leitet die Bewerbungen mitsamt der Wahlempfehlungen an das SR-Präsidium weiter.
Art. 7 unaufgeforderte Bewerbungen
1 Werden der Rekurskommission unaufgeforderte Bewerbungen zugesandt, so richtet sich das Verfahren nach Art. 6 Abs. 2 – 5 des Geschäfsreglementes.
Art. 8 Massnahmen bei Unterbesetzung
1 Tritt eine Unterbesetzung der Rekurskommission unerwartet ein, so beruft das Präsidium eine Versammlung des Plenums ein.
2 Das Plenum schlägt Personen vor, die für die Tätigkeit der Rekurskommission qualifiziert sind und fällt eine provisorische Wahlempfehlung.
3 Die Anzahl der Wahlempfehlungen bemisst sich zunächst an der Differenz zwischen der formellen Mindestanzahl der Mitglieder und der tatsächlichen Anzahl der Mitglieder.
4 Das Präsidium kontaktiert die empfohlenen Personen und erkundigt sich nach der Bereitschaft, die Tätigkeit eines Mitgliedes der Rekurskommission auszuüben.
5 Erklären sich die provisorisch vorgeschlagenen Personen bereit das Amt anzunehmen, so wird die Wahlempfehlung dem SR-Präsidium zugestellt.
6 Die Bestimmung über das ordentliche Verfahren nach Art. 6 des Geschäftsreglements kommt nicht zur Anwendung. Unaufgefordert eingesandte Bewerbungen sind durch das Präsidium vorzuschlagen.
1 Geändert durch SR-Beschluss am 2.3.17
Frühere Erlasse
| Name | Size | Date |
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20170302_gsrekurskommission.pdf
02.03.2017 application/pdf02.03.2017 Only available in German 67.39 KB 2017-3-2 02.03.2017 2017-03-02 02.03.2017 |
67.39 KB | 02.03.2017 |
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