Urabstimmungsreglement 1.02
(UrabstR)
vom 5. März 2025 (Stand am 5. März 2025)
Der Studierendenrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 der Statuten der SUB1 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Begriff
Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung aller an der Universität immatrikulierten und der Studierendenschaft SUB angehörigen Studierenden.
Art. 2 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Stimmabgabe als Studierende*r an der Universität Bern immatrikuliert ist und Mitglied der Studierendenschaft SUB ist.
Art. 3 Arten der Urabstimmung
Die Urabstimmung kann als Urnenabstimmung, brieflich oder elektronisch durchgeführt werden.
Art. 4 Fristenablauf
- Für den Fristenlauf gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), insbesondere Artikel 77 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 3 und Artikel 78, sowie des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen.
- Die Fristen in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 stehen während der vorlesungsfreien Zeit für alle Studiengänge (ausser Human- und Zahnmedizin) still und laufen ab dem Montag der zweiten Woche des nächsten Semesters weiter.
Art. 5 Fälle der Urabstimmung
Zur Urabstimmung gelangen Referendums- und Initiativbegehren.
2. Abschnitt: Referendum
Art. 6 Referendumsbegehren
- Verlangen es 350 Stimmberechtigte innerhalb eines Monats seit den anfechtbaren Beschlüssen des SR respektive der GV, kommt es zur Urabstimmung betreffend:
a. Reglements- und Statutenänderungen durch den SR;
b. Erlass, Änderung und Aufhebung von Positionspapieren, in denen längerfristig und verbindlich inhaltliche Ansichten der SUB festgehalten sind, durch den SR;
c. Beschlüsse des SR betreffend Beitritt zu und Austritt aus einem Dachverband der Studierenden; und
d. Beschlüsse der Generalversammlung (GV) ausser Verabschiedung von Resolutionen. - Die Unterschriften sind beim Vorstand der SUB einzureichen.
Art. 7 Ankündigung
Innert fünf Tagen nach dem Beschluss des SR oder der GV muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden, dass gegen den Beschluss das Referendum ergriffen wird.
Art. 8 Suspensivwirkung
- Die Ankündigung eines Referendums bewirkt, dass der SR- respektive GV-Beschluss bis nach Ablauf der Frist zur Unterschriftensammlung nicht vollzogen werden kann.
- Der Vorstand sowie alle, die gemäss Reglement über die Rekurskommission der SUB Vorbereitungshandlungen anfechten können, können bei der Rekurskommission die Aufhebung der Suspensivwirkung des Referendumsbegehrens verlangen. Es gilt sinngemäss dasselbe Verfahren wie bei der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen.
- Die Rekurskommission entscheidet insbesondere aufgrund der Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Referendums, des inhaltlichen Charakters des angefochtenen Beschlusses sowie unter besonderer Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich aus der Suspensivwirkung ergeben.
3. Abschnitt: Initiative
Art. 9 Grundsätze
- 750 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Vorprüfung der Unterschriftenbögen eine Änderung der Statuten der SUB vom 1. März 1990 verlangen.
- Werden mehrere verschiedene Materien zur Änderung der Statuten vorgeschlagen, so hat jede derselben den Gegenstand eines separaten Initiativbegehrens zu bilden.
- Materien, welche Gegenstand eines Beschlusses des SR oder der GV waren, gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde, können im gleichen Semester nicht mehr Gegenstand einer Initiative sein.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen betreffend Unterschriftenbögen und Zustandekommen
Art. 10 Inhaltliche Vorgaben betreffend Unterschriftenbögen
- Die Unterschriftenbögen haben folgende Angaben zu enthalten:
a. Bezeichnung als Urabstimmungsbegehren;
b. Angaben der Gruppierung oder der verantwortlichen Initiierenden, welche die Unterschriften sammeln;
c. Folgender Hinweis über den Kolonnen mit den Unterschriften: „Die Unterschriften haben eigenhändig und nicht mit Bleistift zu erfolgen.“; und
d. Folgende Angaben in den Kolonnen: Matrikelnummer, Vorname, Name, Unterschrift. - Die Unterschriftenbögen für das Referendum haben überdies folgende Angaben zu enthalten:
a. Die Bezeichnung als Referendum;
b. Wiedergabe des der Urabstimmung zu unterbreitenden Beschlusses; und
c. Die Formulierung des Urabstimmungsbegehrens: „Die unterzeichneten, gegenwärtig an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden verlangen, dass der SR-Beschluss/GV-Beschluss vom (…) betreffend (…) der Urabstimmung unterbreitet werde.“ - Die Unterschriftenbögen für die Initiative haben überdies folgende Angaben zu enthalten:
a. Die Bezeichnung als Initiative;
b. Die Formulierung des Urabstimmungsbegehrens “Die unterzeichneten, gegenwärtig an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden verlangen, dass folgende Statutenänderung der Urabstimmung unterbreitet werde: … [formulierter Entwurf]“.
Art. 11 Formelle Vorgaben betreffend Unterschriftenbögen
- Alle Angaben müssen sich auf der Vorderseite des Unterschriftenbogens befinden.
- Weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite dürfen weitere Angaben gemacht werden. Ausgenommen davon ist ein Vermerk, an wen die Unterschriftenbögen einzusenden sind.
- Die Unterschriftenbögen haben ein Format von mindestens DIN A6 und maximal DIN A4 aufzuweisen.
- Die Initiierenden drucken die Unterschriftenbögen.
Art. 12 Vorprüfung
Die gedruckten Unterschriftenbögen müssen dem Vorstand der SUB zur Vorprüfung unterbreitet werden, der innert drei Werktagen feststellt, ob die Unterschriftenbögen den Vorgaben entsprechen.
Art. 13 Beurkundung
Die Übergabe der gesammelten Unterschriften ist dreifach zu beurkunden. Die Initiierenden haben Anspruch auf eine Ausfertigung, die zweite geht an das Ratspräsidium und die dritte bleibt beim Vorstand.
Art. 14 Überprüfung der Unterschriften
- Innert drei Werktagen seit der Übergabe sind die Unterschriften vom Vorstand zu überprüfen.
- Ergibt diese Prüfung, dass das Erfordernis von 350 bzw. 750 gültigen Unterschriften nicht erfüllt ist, so ist das Referendum bzw. die Initiative nicht zustande gekommen.
- Gegen das Ergebnis der Prüfung kann Beschwerde geführt werden gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Rekurskommission der SUB über die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen.
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Verfahren
Art. 15 Form der Urabstimmung und Abstimmungstage
- Falls das Referendum oder die Initiative zustande gekommen ist, entscheidet der Vorstand innert einer Woche seit dem Beschluss über das Zustandekommen über die Form der Durchführung der Urabstimmung und legt die Abstimmungstage fest.
- Diese sind bei der Urnenabstimmung und der elektronischen Abstimmung innerhalb von 30 Tagen seit der Übergabe der Unterschriften anzusetzen.
- Der Termin, bis zu welchem die Stimmzettel bei der brieflichen Abstimmung bei der SUB eintreffen müssen, darf frühestens auf den 20. Tag nach dem Versand des Stimmmaterials angesetzt werden.
Art. 16 Urabstimmungsbüro: Wahl und Zusammensetzung
- Zur Durchführung der Urabstimmung wird vom Vorstand sofort nach dem Beschluss über das Zustandekommen ein Urabstimmungsbüro zusammengestellt.
- Jede Ratsfraktion ist verpflichtet, eine Person hierfür zu stellen. Dazu stossen je ein*e Vertreter*in des Ratsbüros und der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des SR.
- Weitere erforderliche Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt.
- Das Büro konstituiert sich selbst und wählt ein Präsidium.
Art. 17 Urabstimmungsbüro: Aufgaben
- Das Urabstimmungsbüro ist für alle organisatorischen Fragen der Urabstimmung zuständig und sorgt für deren ordnungsgemässe Durchführung.
- Es redigiert die Abstimmungsfrage, lässt die allfälligen offiziellen Stimmzettel drucken und sorgt für gehörige und rechtzeitige Bekanntmachung von Zeit, Form, Ort und Frage der Urabstimmung sowie aller andern für die Stimmenden relevanten Informationen organisatorischer Art.
- Es sorgt für den korrekten und rechtzeitigen Versand des Abstimmungsmaterials, das mindestens Informationen über den Inhalt der Abstimmung und die Positionen der politischen Gruppierungen enthält, und des Stimmausweises
- Es enthält sich jeglicher politischen Stellungnahme zur Sachfrage.
6. Abschnitt: Urnenabstimmung
Art. 18 Urnenstandorte
Anzahl und Standorte der Urnen sind vom Urabstimmungsbüro nach Absprache mit der Universitätsleitung so zu bestimmen, dass jeder stimmwilligen Person die Stimmabgabe möglichst erleichtert wird.
Art. 19 Zeit und Dauer
Die Urnen sind mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen von 09.45 Uhr bis 16.15 Uhr aufgestellt.
Art. 20 Ausschluss von Unregelmässigkeiten
Das Präsidium des Urabstimmungsbüros ist dafür verantwortlich, dass die Urnen vor Beginn der Abstimmung in leerem Zustand verschlossen werden und bis zur Öffnung anlässlich der Auszählung verschlossen bleiben, ebenso dafür, dass die Urnen zwischen den Abstimmungszeiten an sicheren Orten aufbewahrt werden.
Art. 21 Urnendienst
Der Urnendienst wird ausschliesslich von Angehörigen des Urabstimmungsbüros nach schriftlichem Plan versehen.
Art. 22 Offizielle Stimmzettel
Gültig sind einzig die offiziellen Stimmzettel, die bei den Urnen aufliegen.
Art. 23 Stimmabgabe
- Die Stimmabgabe ist geheim und persönlich.
- Der Stimmzettel ist abzustempeln.
- Als Stimmausweis dient der offizielle Stimmausweis der SUB, der bei der Stimmabgabe abzustempeln ist.
7. Abschnitt: briefliche Urabstimmung
Für die korrekte Durchführung der brieflichen Urabstimmung unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist das Urabstimmungsbüro zuständig. Es kann alle hierzu erforderlichen Massnahmen treffen.
Art. 25 Weitere Bestimmungen
Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Urnenabstimmung sinngemäss Anwendung.
8. Abschnitt: elektronische Abstimmung
Art. 26 Grundsatz
- Das Urabstimmungsbüro stellt sicher, dass jeder abstimmungsberechtigten Person das Abstimmungsmaterial an ihre durch die Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung (ZIB) mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet wird. Der Versand erfolgt spätestens am zweitletzten Montag vor dem Abstimmungstag.
- Das Abstimmungsmaterial umfasst zusätzlich auch den Link auf die Abstimmungsseite und eine Anleitung über das Abstimmungsverfahren, einschliesslich benötigter Passwörter.
- Das Eingeben des Passwortes ist mit dem Abstempeln des Stimmausweises gleichzusetzen.
Art. 27 Stimmabgabe
- Die Abstimmung erfolgt obligatorisch über die offizielle Abstimmungsseite.
- Es wird sichergestellt, dass jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme abgibt.
- Die Abstimmung ist bis 12.00 Uhr am Abstimmungstag vorzunehmen.
- Die Eingabe des persönlichen Passworts zur Bestätigung der Abstimmung ist mit der Abgabe des unterschriebenen Stimmausweises gleichzusetzen.
- Zu spät getätigte Abstimmungen werden nicht berücksichtigt.
- Stimmen von Personen mit unvollständigen Angaben werden nicht berücksichtigt.
Art. 28 Geheime Stimmabgabe
Es wird sichergestellt, dass keine stimmberechtige Person mit ihrer getroffenen Abstimmung identifiziert werden kann.
Art. 29 Zeit und Dauer
Die elektronische Abstimmung muss mindestens eine Woche lang möglich sein.
Art. 30 Weitere Bestimmungen
Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Urnenabstimmung sinngemäss Anwendung.
9. Abschnitt: Auszählung
Art. 31 Allgemeines
- Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen wird vom Urabstimmungsbüro das Ergebnis ermittelt.
- Das Urabstimmungsbüro verfasst zuhanden des Vorstands einen ausführlichen Bericht über Durchführung und Ergebnis der Abstimmung.
Art. 32 Ermittlung des Mehrs
- Bei der Urabstimmung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Abstimmungszettel sind ungültig, wenn sie
a. nicht amtlich sind;
b. nicht handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
c. den Willen der abstimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen;
d. ehrverletzende Äusserungen enthalten;
e. mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind; oder
f. nicht abgestempelt sind. - Bei der Ermittlung der Stimmbeteiligung sind die leeren, nicht aber die ungültigen Stimmen mitzuzählen.
Art. 33 Veröffentlichung des Ergebnisses
Der Vorstand veröffentlicht den Bericht und das Ergebnis so schnell wie möglich in angemessener Weise.
Art. 34 Beweissicherung
Die Stimmzettel und Abstimmungsurkunden sind vom Vorstand bis nach Ablauf der Rekursfrist aufzubewahren.
10. Abschnitt: Rekurs
Art. 35 Frist und anwendbares Recht
- Beschwerden wegen Verletzung dieses Reglements oder gegen die Gültigkeit der ganzen Urabstimmung sind innert zehn Tagen schriftlich und begründet an die Rekurskommission zu richten.
- Es gelten die Bestimmungen des Reglements über die Rekurskommission der SUB, soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält.
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Hängige Verfahren
Auf hängige Urabstimmungsverfahren ist dieses Reglement insoweit anzuwenden, als damit keine Beeinträchtigung von erworbenen Rechtspositionen verbunden ist.
Art. 37 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 5. März 2025 in Kraft.
1 ASS 1.01
Frühere Erlässe
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