1.04 – Rekurskommissionsreglement

 

Reglement über die Rekurskommission der SUB 1.03
(Rekurskommissionsreglement, RKR)

vom 1. Mai 2025 (Stand am 1. Mai 2025)


Der Studierendenrat, gestützt auf Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 4 der Statuten SUB1 beschliesst:

1. Kapitel: Rekurskommission

1. Abschnitt: Grundlagen

 

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Organisation sowie das Verfahren vor der Rekurskommission (ReKo).

Art. 2 Zuständigkeit

  1. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Artikel 31 der Statuten der SUB.
  2. Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen.
  3. Die ReKo ist nicht zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen SUB-Organen und ihren Mitarbeitenden.
  4. Hält sich die ReKo für nicht zuständig, tritt sie nicht auf die Beschwerde ein und teilt dies der rekurrierenden Person mit.

Art. 3 Subsidiäre Anwendbarkeit des VRPG

Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung enthält, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG)2 sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Ausstand und Ablehnung

  1. Ein Mitglied der ReKo, welches an einem Entscheid mitwirkt, tritt in den Ausstand, wenn es:
    a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
    b. eine Partei vertritt oder für eine der Parteien in der gleichen Sache tätig war;
    c. mit einer der Parteien in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden ist; die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;
    d. aus anderen Gründen, namentlich Freundschaft oder Feindschaft zu Prozessbeteiligten, in der Sache befangen sein könnte.

  2. Über Ablehnungsbegehren und bei bestrittenem Ausstand entscheiden die Mitglieder der ReKo unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Wird das Präsidium abgelehnt, gehen seine Aufgaben an die Stellvertretung über.

Art. 5 Parteien und ihre Vertretung

  1. Als Parteien können auftreten
    a. alle an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden, wobei eine Exmatrikulation nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Parteistellung nicht aufhebt;
    b. SUB-Gruppierungen im Sinne des Gruppierungsreglements3;
    c. weitere Personen, sofern ihnen ein Erlass des Studierendenrats (SR) dieses Recht einräumt, oder sie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren Parteirechte geltend machen können;
    d. Organe und Gremien der SUB, namentlich der SR und sein Ratsbüro, der Vorstand, das Wahlbüro sowie Kommissionen der SUB;
    e. Fachschaften sowie deren Organe; und
    f. Fakultätsräte im Sinne von Artikel 11 der Statuten.
  2. Die interne Vertretung regelt sich nach dem für die jeweiligen juristischen Personen, Fachschaften oder Organe geltenden Recht. Ist dem geltenden Recht keine entsprechende Regelung zu entnehmen, werden die Parteien wie folgt vertreten:
    a. Der SR wird durch sein Ratsbüro vertreten.
    b. Organe der SUB können sich durch den Vorstand und andere SUB-Organe oder Gremien vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.
    c. Fachschaften werden durch ihren Vorstand vertreten. Fachschaftsorgane können sich durch den Fachschaftsvorstand oder ein anderes Fachschaftsorgan vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.
    d. Fakultätsräte im Sinne von Artikel 11 der SUB-Statuten werden durch eigene Organe vertreten, sofern solche vorhanden sind. Sie können sich jedoch auch durch einzelne Fachschaften bzw. deren Organe vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.
  3. Parteien können sich durch beliebige handlungsfähige Personen vertreten lassen.

Art. 6 Beiladung

Die ReKo lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdigen Interessen betroffen werden.Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 7 Rechtshängigkeit

Das Verfahren wird mit der Einreichung der Beschwerde oder mit Einreichung der ersten Eingabe im Verfahren zur Beurteilung von Kompetenzstreitigkeiten (verfahrenseinleitende Eingaben) rechtshängig.

Art. 8 Trennung und Vereinigung

Die ReKo kann ein Verfahren jederzeit trennen oder dieses mit einem anderen vereinigen.

Art. 9 Untersuchungsmaxime

Die ReKo stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 10 Beweismittel

Die ReKo kann insbesondere Urkunden sowie Darlegungen der Parteien und Dritter beiziehen.

Art. 11 Mitwirkung der Parteien

  1. Wer aus einem Begehren Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

  2. Mitwirkungsverweigerung hat Nichteintreten zur Folge, es sei denn, an der Behandlung der Eingabe bestehe ein allgemeines Interesse.

Art. 12 Rechtliches Gehör

  1. Die ReKo hört die Parteien an, bevor sie in der Sache entscheidet.
  2. Keine vorgängige Anhörung braucht stattzufinden
    a. bei verfahrensleitenden Verfügungen
    b. soweit den Parteibegehren entsprochen wird
    c. bei Nichteintretensentscheiden

Art. 13 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.

Art. 14 Recht zur Stellungnahme

  1. Die Parteien können zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Stellung nehmen.
  2. Im Falle der Schriftlichkeit ist ihnen eine angemessene Frist einzuräumen.

Art. 15 Neue Tatsachen und Beweismittel

Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit verfahrensleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.

Art. 16 Rückzug und Änderung des Rechtsbegehrens

  1. Ein Rückzug des Parteibegehrens ist bis zum Ende des Parteivortrags zulässig, eine Änderung desselben bis zum Schluss des Beweisverfahrens.
  2. Im Änderungsfalle ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. Abwesenheit an einer mündlichen Verhandlung gilt als Rückzug.

 

Art. 17 Form des Verfahrens 
Das Verfahren ist mit Ausnahme der Verhandlung schriftlich.

Art. 187 Form verfahrensbeginnender Eingaben

  1. Verfahrensbeginnende Eingaben sind in zwei Exemplaren einzureichen. Bei elektronischer Eingabe genügt ein Exemplar.
  2. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung, eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur im Sinne der Bundesgesetzgebung sowie die nötigen Kontaktangaben enthalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen.
  3. Greifbare Beweismittel sind der Eingabe beizulegen. Verspätet eingereichte Beweismittel werden berücksichtigt, solange für die Gegenpartei durch die Verspätung kein Nachteil entsteht.

Art. 18a8 Form sonstiger Parteieingaben

  1. Sonstige Eingaben können in jeder nachweisbaren Form erfolgen. Die Verfahrensleitung fordert ein Dokument mit Unterschrift oder elektronischer Signatur an, wenn sie dies für geboten erachtet oder die Gegenpartei es verlangt. Hierfür setzt sie eine kurze Nachfrist an.
  2. Greifbare Beweismittel sind der Eingabe beizulegen. Verspätet eingereichte Beweismittel werden berücksichtigt, solange für die Gegenpartei durch die Verspätung kein Nachteil entsteht und das Beweisverfahren noch nicht geschlossen ist.

Art. 19 Rückweisung zur Verbesserung
Die Verfahrensleitung weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.

Art. 209 Öffentlichkeit derVerhandlung
Die mündlichen Verhandlungen der Rekurskommission sind öffentlich.

Art. 2110 Einstellung
Ein Verfahren wird von Amtes wegen eingestellt, wenn dessen Ausgang von einem anderen Verfahren wesentlich abhängig ist oder beeinflusst wird, oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.

Art. 2211 Abschreibung
Rückzug der Beschwerde oder des Gesuchs oder Vereinbarung zwischen den Parteien hat die Abschreibung des Verfahrens zur Folge.

Art. 2312 Fristen
Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag (gemäss den Bestimmungen für private Arbeitsverhältnisse in der Stadt Bern) oder den 1. Mai, so endet die Frist am nächsten Werktag. Endet die Frist in der vorlesungsfreien Zeit zwischen zwei Semestern, so verlängert sich diese in der Regel bis eine Woche nach Beginn des Semesters.

Art. 24 Wahrung der Fristen 
Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe vor Ablauf der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben wurde.

Art. 2513 Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen

  1. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
  2. Von der Rekurskommission angesetzte Fristen können auf begründeten Antrag hin einmal erstreckt werden.
  3. Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Im Gewährungsfalle beträgt die neue Frist in der Regel fünf Tage.

Art. 25a14 Form von Urteilen und Kommissionsverfügungen

  1. Endurteile oder erst nach einem Schriftenwechsel ergangene Nicht-Eintretensverfügungen haben schriftlich unterschrieben oder mit elektronischer Signatur zu ergehen. Andere Verfügungen können in jeder nachweisbaren Form erfolgen. Diesfalls können die Parteien eine schriftliche Zustellung verlangen, wobei für die Fristberechnung die erste Zustellung massgebend ist.
  2. Die Kommission kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, solange keine Partei eine solche verlangt, namentlich wenn sie ihre Verfügungen oder Entscheide an einer Verhandlung mündlich begründet hat.

Art. 2615 Zustellung und Eröffnung

  1. Die Zustellung schriftlicher Dokumente der Rekurskommission geschieht durch persönliche Übergabe oder durch die Post.
  2. Aus mangelhafter Eröffnung oder fehlerhafter Form darf kein Rechtsnachteil entstehen.

C. BESCHWERDE

 

Art. 2716 Gegenstand

  1. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich nach Art. 32 Ziffer 2 und 3 Statuten der SUB sowie Art. 4 Ziffer 1 Geschäftsreglement des Studierendenrates der Universität Bern vom 14. November 1991.
  2. Mittels der Beschwerde können angefochten werden:
    a) Beschlüsse, Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    b) Statuten
    c) Reglemente und andere Erlasse
    d) Beschlüsse studentischer Organe, die eine Rechtsfolge
    auslösen, sowie das Verweigern oder Verzögern solcher
    e) andere Handlungen und Unterlassungen studentischer Organe und Gremien
  3. Im Fall von lit. e ist eine Feststellungsbeschwerde zu führen.

Art. 27a17 Legitimation: Normalfall

  1. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtenen Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seiner*ihrer Begehren aufweist. Zur Beschwerde gegen einen Erlass ist befugt, wer durch diesen mit minimaler Wahrscheinlichkeit in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt sein könnte.
  2. Besonders berührt sind SUB-Mitglieder, wenn sie stärker betroffen sind als andere SUB-Mitglieder. Für andere Beschwerdeberechtigte gilt dieses Kriterium sinngemäss, wobei jedoch Fachschaften und Gruppierungen auch als berührt gelten, wenn die Fachschaften oder Gruppierungen insgesamt betroffen sind.
  3. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieses Reglements haben Beschwerdeführende:
    a) falls ihnen ein Vorteil irgendwelcher Art entsteht, wenn ihre Beschwerde gutgeheissen wird, oder
    b) ihnen ein solcher Vorteil entstanden wäre, wenn sich die studentischen Organe und Gremien von Anfang an in ihrem Sinne verhalten hätten.

Art. 27b18 Legitimation: Sonderfälle

  1. Jedes SUB-Mitglied ist befugt, beschwerdeweise geltend zu machen, ein Beschluss oder eine Handlung eines studentischen Organs oder Gremiums verletze die Bestimmungen des Universitätsgesetzes über die Aufgaben der SUB.
  2. Alle Stimmberechtigten sind befugt, beschwerdeweise Rechtsverletzungen betreffend SR-Wahlen, Urabstimmungen, SUB-Generalversammlung und Fachschaftsversammlungen sowie die entsprechenden Vorbereitungshandlungen geltend zu machen. Für die Legitimation von Gruppierungen und anderen Nicht-Stimmberechtigten gilt Artikel 27a.

Art. 27c19 Rügepflicht

  1. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an Sitzungen des Studierendenrats, an SUB-Generalversammlungen, an Fachschaftsversammlungen sowie an Sitzungen vergleichbarer Organe ist sofort zu beanstanden.
  2. Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.
  3. Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann diese in einer Beschwerde nicht mehr geltend machen.

Art. 2820 Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen
Die Parteien können gegen sämtliche verfahrensleitende Verfügungen mittels Einsprache eine Überprüfung durch die Rekurskommission verlangen. Es entscheidet der für den Fall zuständige Spruchkörper. Die Frist beträgt fünf Tage.

Art. 2921 Beschwerdegründe
Vor der Rekurskommission gerügt werden können Rechtsfehler aller Art, inklusive solcher bei der Ausübung des Ermessens.

Art. 3022 Beschwerdefrist

  1. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage.
  2. Gegen Beschlüsse des Studierendenrats, der SUBGeneralversammlung oder von Fachschaftsversammlungen sowie gegen die Ergebnisse von Urabstimmungen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der jeweiligen Sitzung, Versammlung oder Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist 10 Tage.
  3. Bei Wahlen des Studierendenrats sowie bei Wahlgeschäften von Fachschaftsversammlungen und des Studierendenrats ist die Beschwerde innert 10 Tagen nach der Wahl zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist ebenfalls 10 Tage.
  4. Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.
  5. Die Bekanntmachung des anwendbaren Rechts gilt nicht als
    Vorbereitungshandlung im Sinne von Abs. 4

Art. 31 Aufschiebende Wirkung

  1. Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
  2. Aus wichtigen Gründen kann die Rekurskommission auf begründeten Antrag hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Beim Wegfall der Gründe kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen wieder zuerkannt werden.

Art. 3223 Offensichtlich unzulässige, rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingaben
Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder beruht sie auf einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingabe, beantragt das Präsidium oder dessen Stellvertretung den anderen Mitgliedern Nichteintreten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Zustimmung der Mitglieder ist auf dem Zirkulationsweg einzuholen.

Art. 3324 Instruktion

    1. 1. Andernfalls stellt die Verfahrensleitung den am Verfahren Beteiligten ein Doppel der Eingabe zu und führt den Schriftenwechsel durch.;
    2. 1bis. Die Verfahrensleitung kann das Verfahren nach ihrem Ermessen vorerst auf das Eintreten oder andere Vorfragen beschränken. Eine solche Beschränkung kann auch erst nach Eingang der ersten Beschwerdeantwort ergehen.
    3. 2. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn eine Partei dies verlangt oder es der Verfahrensleitung tunlich erscheint.

Art. 34 Entscheid

  1. Hält die Rekurskommission eine Beschwerde für begründet, so hebt sie den angefochtenen Erlass oder Beschluss auf, resp. stellt seine Rechtswidrigkeit fest.
  2. Sie entscheidet nur ausnahmsweise selber in der Sache.
  3. Im Fall von Art. 27 Abs. 2 lit. e und Abs. 4 stellt die Rekurskommission die Rechtswidrigkeit fest.

Art. 35 Dispositionsmaxime 
Die Rekurskommission ist an die Begehren der Parteien gebunden.

D. VERFAHREN ZUR BEURTEILUNG VON KOMPETENZSTREITIGKEITEN

 

Art. 3625 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bestimmt sich nach Art. 32 Statuten der SUB.

Art. 37 Gegenstand
Gegenstand ist die Beurteilung von Kompetenzkonflikten von Organen der SUB.

Art. 38 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach demjenigen der Beschwerde.

Art. 3926 Frist
Die Frist beträgt 30 Tage. Für Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen zu Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist 10 Tage.

 

E. REVISION

 

Art. 4027 Gründe
Ein Entscheid der Rekurskommission kann auf begründetes Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

  1. die Rekurskommission nicht gehörig besetzt war
  2. die Rekurskommission mehr zugesprochen hat als begehrt wurde
  3. einzelne Anträge unberücksichtigt geblieben sind
  4. aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden
  5. eine Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind
  6. die Ausstandspflicht verletzt wurde
  7. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden

Art. 4128 Verfahren

    1. 1. Das Revisionsgesuch ist innert dreissig Tagen einzureichen; in den Fällen von Art. 40 lit. a – d und f seit Erhalt der schriftlichen Begründung des Entscheides, im Fall von Art. 40 lit. e und g seit Kenntnis des Revisionsgrunds.;
    2. 1bis. Kein Revisionsbegehren kann gestellt werden, wenn die Partei den Revisionsgrund schon im Verfahren vorgebracht hat oder hätte vorbringen können.
    3. 2. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Eröffnung des Entscheids kann keine Revision mehr verlangt werden, ausgenommen ist die Revision
      gemäss Art. 40 lit. g.

Art. 42 Form des Revisionsgesuchs
Das Revisionsgesuch ist bei der Rekurskommission einzureichen. Es hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung zu belegen. Zudem ist anzugeben, inwieweit die Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird.

Art. 43 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beschwerde
Die Bestimmungen über die Beschwerde finden sinngemäss Anwendung.

Art. 4429 Revisionsentscheid

  1. Die Rekurskommission entscheidet in anderer Zusammensetzung, ob der behauptete Revisionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ändert sie den früheren Entscheid im beantragten Rahmen ab resp. hebt ihn auf und befindet neu.
  2. Vom Erfordernis der anderen Zusammensetzung kann abgewichen werden, wenn die Parteien zustimmen oder kein Verschulden der betroffenen Kommissionsmitglieder am behaupteten Revisionsgrund geltend machen.

F. KOSTEN

 

Art. 4530 Verfahrenskosten

  1. Die unterliegende Partei hat sich in Form einer Pauschalgebühr an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Pauschalgebühr beträgt CHF 20.00. War ein Fall mit geringem Aufwand verbunden oder liegen ausserordentliche Verhältnisse vor kann der Betrag gesenkt oder ganz auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
  2. Bei mutwilliger Prozessführung oder bei absichtlicher Prozessverzögerung können einer Partei Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 400.00 auferlegt werden.
  3. Die Kosten für die beantragten Beweismassnahmen trägt die jeweilige Partei.

Art. 45a31 Verfahrenskosten bei SUB und Fachschaften

  1. Ist die kostenpflichtige Partei eine Fachschaft oder ein Fachschaftsorgan, gehen die Kosten zulasten der Fachschaftskasse. Dies gilt auch dann, wenn zwei Organe derselben Fachschaften gegeneinander prozessieren.
  2. Wird ein Fakultätsrat im Sinne von Art. 11 der SUB-Statuten kostenpflichtig, haften neben dessen allfälligem Vermögen auch die ihm angehörenden Fachschaften solidarisch.
  3. Organe und Gremien der Gesamtstudierendenschaft sind von der Gebührenpflicht befreit, da andernfalls – weil die Rekurskommission Teil der Gesamtstudierendenschaft ist – Schuldner*in und Gläubiger*in identisch wären.

Art. 46 Parteikosten
Parteikosten werden keine gesprochen.

Art. 4732 Kostensicherstellung

      1. 1. Die beschwerdeführende Partei hat zugleich mit Einreichung der Beschwerde eine Kostensicherheit von CHF 20.00 zur Deckung allfälliger Kosten der Rekurskommission zu leisten.
      2. 1bis. Wurde die beschwerdeführende Partei in den vorangehenden fünf Jahren zur Übernahme von erhöhten Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung oder wegen absichtlicher Prozessverzögerung verpflichtet (Art. 45 Abs. 2), kann die Rekurskommission die zu leistende Kostensicherheit auf maximal CHF 400.00 erhöhen.
      3. 2. In begründeten Fällen kann die Rekurskommission die Leistung der
        Kostensicherheit auf Antrag hin erlassen.
      4. 3. Ist die Kostensicherheit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht
        einbezahlt worden, findet Art. 19 sinngemäss Anwendung.

 

G. WAHL UND ORGANISATION DER REKURSKOMMISSION

 

Art. 4833 Wahl

  1. Die Rekurskommission wird vom Studierendenrat gewählt. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Geschäftsreglement für den Studierendenrat der Universität Bern sowie den Statuten der SUB vom 1.3.1990.

Art. 4934 Wählbarkeit

      1. 1. Wählbar sind alle gegenwärtigen Mitglieder der SUB und ehemalige aktive Mitglieder der SUB (Art. 31 Ziffer 1ter der SUB-Statuten).
      2. 1bis. Als ehemaliges aktives Mitglied gelten
        a) ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens drei Monate
        lang dem SUB-Vorstand angehört haben
        b) ehemalige SR-Mitglieder, sofern sie an mindestens vier
        Sitzungen des Studierendenrats teilgenommen haben
        c) ehemalige und gegenwärtige Mitglieder der Rekurskommission,
        sofern sie bei mindestens einem Entscheid im Spruchkörper
        beteiligt waren oder gegenwärtig beteiligt sind; Fälle im Sinne
        von Art. 32 werden nicht berücksichtigt
        d) ehemalige und aktuelle SUB-Angestellte und Inhabende
        sonstiger Funktionen in der SUB, sofern ihre Erfahrung und
        Kenntnisse bezüglich SUB mit denjenigen von Personen
        gemäss lit. a und b vergleichbar sind
      3. 1ter. Ein Kommissionsmitglied, das sich exmatrikuliert hat oder exmatrikuliert wird, gehört der Kommission weiterhin an, sofern es die Kriterien von Abs. 1bis erfüllt.
      4. 1quater. Tritt ein Kommissionsmitglied aus der SUB aus, scheidet es automatisch aus der Kommission aus.
      5. 2. Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen innerhalb der SUB kein weiteres Amt ausüben.

Art. 5035 Zusammensetzung

  1. Die Zusammensetzung der Rekurskommission bestimmt sich nach Art. 31 Abs. 1ter der Statuten der SUB vom 1.3.1990.
  2. Mindestens 2/3 der Kommissionsmitglieder müssen Rechtswissenschaften im Hauptfach studieren oder über einen rechtswissenschaftlichen Abschluss (Bachelor oder Master) verfügen.

Art. 5136 Spruchkörper

  1. Die Rekurskommission bildet einen Spruchkörper, sobald verfahrensbeginnende Eingaben eingegangen sind. Bei offensichtlich unzulässigen Eingaben gemäss Art. 32 wird kein Spruchkörper gebildet.
  2. Der Spruchkörper besteht aus drei Kommissionsmitgliedern, darunter normalerweise das Präsidium oder dessen Stellvertretung

Art. 5237 Plenum

  1. Dem Plenum gehören alle Mitglieder der Rekurskommission an.
  2. Insbesondere steht dem Plenum zu:
    a) Wahl des Präsidiums und dessen Stellvertretung
    b) Erlass eines Geschäftsreglements
    c) Genehmigung des Geschäftsberichtes
    d) Bestimmung der jeweiligen Spruchkörper
  3. Das Plenum fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Sind die Stimmen gleichgeteilt, gibt diejenige des Präsidiums den Ausschlag.
  4. An Plenumssitzungen führt ein Kommissionsmitglied ein Beschlussprotokoll.

Art. 5338 Präsidium

  1. Das Präsidium der Rekurskommission steht dem Plenum vor und vertritt die Rekurskommission nach aussen. Die Stellvertretung übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses verhindert ist, es verzichtet oder vorübergehend kein Präsidium besteht.
  2. Sind weder ein Präsidium noch eine Stellvertretung gewählt, fällt deren Aufgabe an das amtsälteste Mitglied. Jedes Mitglied der Rekurskommission kann Aufgaben des Präsidiums übernehmen, sofern kein anderes Kommissionsmitglied opponiert.

Art. 53a39 Protokollführung

  1. Die Verfahrensleitung bestimmt, wer das Protokoll der öffentlichen Sitzungen schreibt.
  2. Sie ernennt üblicherweise die Protokollantin/den Protokollanten von Studierendenrat und/oder Vorstand. Scheint dies nicht tunlich, insbesondere wenn eine Partei Bedenken anmeldet, kann sie nicht dem Spruchkörper angehörende Mitglieder der Rekurskommission oder aussenstehende Personen für diese Aufgabe bestimmen.
  3. Die Protokollantin/der Protokollant von Studierendenrat und/oder Vorstand wird gemäss dem Ansatz ihres/seines Arbeitsvertrags entschädigt. Anderweitige Protokollführende werden zum gleichen Ansatz entschädigt wie Mitglieder der Rekurskommission.

Art. 5440 Aufsicht und Geschätfsbericht

  1. Die Rekurskommission untersteht der Aufsicht des Studierendenrates der SUB.
  2. Die Rekurskommission erstattet dem Studierendenrat alljährlich einen Geschäftsbericht.

Art. 55 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder wird im Finanzreglement geregelt.

 

H. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 56 Anwendbares Verfahrensrecht nach Inkrafttreten dieses Reglements
Hängige Verfahren werden nach altem Reglement beurteilt.

Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Rekursreglement vom 3. Juli 1975 wird aufgehoben.

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1 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
2 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
3 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
4 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
5 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
6 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
7 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
8 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
9 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
10 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
11 Geändert durch SR-Beschluss vom 17.12.2020
12 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
13 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
14 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
15 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
16 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
17 Geändert durch SR-Beschluss vom 17.12.2020
18 Neu eingefügt durch SR-Beschluss vom 17.12.2020
19 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019 und 17.12.2020
20 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
21 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
22 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
23 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
24 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
25 Geändert durch SR-Beschluss vom 24.02.2011
26 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
27 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
28 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
29 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
30 Geändert durch SR-Beschluss vom 17.12.2020
31 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
32 Geändert durch SR-Beschluss vom 17.12.2020
33 So geändert vom SR am 24.02.2011; geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
34 So geändert vom SR am 24.02.2011; geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
35 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
36 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
37 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
38 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
39 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019
40 Geändert durch SR-Beschluss vom 07.03.2019

 

Frühere Erlässe

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