1.04 – Rekurskommissionsreglement

1.03 Reglement über die Rekurskommission der SUB
(Rekurskommissionsreglement, RKR)

vom 1. Mai 2025 (Stand am 1. Mai 2025)


Der Studierendenrat,
gestützt auf Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 31 Absatz 4 der Statuten SUB1,
beschliesst:

1. Kapitel: Rekurskommission

1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Organisation sowie das Verfahren vor der Rekurskommission (ReKo).

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Artikel 31 der Statuten der SUB.
2 Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen.
3 Die ReKo ist nicht zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen SUB-Organen und ihren Mitarbeitenden.
4 Hält sich die ReKo für nicht zuständig, tritt sie nicht auf die Beschwerde ein und teilt dies der rekurrierenden Person mit.

Art. 3 Subsidiäre Anwendbarkeit des VRPG

Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung enthält, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG)2 sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Ausstand und Ablehnung

1 Ein Mitglied der ReKo, welches an einem Entscheid mitwirkt, tritt in den Ausstand, wenn es:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. eine Partei vertritt oder für eine der Parteien in der gleichen Sache tätig war;
c. mit einer der Parteien in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden ist; die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf;
d. aus anderen Gründen, namentlich Freundschaft oder Feindschaft zu Prozessbeteiligten, in der Sache befangen sein könnte.

2 Über Ablehnungsbegehren und bei bestrittenem Ausstand entscheiden die Mitglieder der ReKo unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Wird das Präsidium abgelehnt, gehen seine Aufgaben an die Stellvertretung über.

Art. 5 Parteien und ihre Vertretung

1 Als Parteien können auftreten

a. alle an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden, wobei eine Exmatrikulation nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Parteistellung nicht aufhebt;
b. SUB-Gruppierungen im Sinne des Gruppierungsreglements3;
c. weitere Personen, sofern ihnen ein Erlass des Studierendenrats (SR) dieses Recht einräumt, oder sie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren Parteirechte geltend machen können;
d. Organe und Gremien der SUB, namentlich der SR und sein Ratsbüro, der Vorstand, das Wahlbüro sowie Kommissionen der SUB;
e. Fachschaften sowie deren Organe; und
f. Fakultätsräte im Sinne von Artikel 11 der Statuten.

2 Die interne Vertretung regelt sich nach dem für die jeweiligen juristischen Personen, Fachschaften oder Organe geltenden Recht. Ist dem geltenden Recht keine entsprechende Regelung zu entnehmen, werden die Parteien wie folgt vertreten:

a. Der SR wird durch sein Ratsbüro vertreten.
b. Organe der SUB können sich durch den Vorstand und andere SUB-Organe oder Gremien vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.
c. Fachschaften werden durch ihren Vorstand vertreten. Fachschaftsorgane können sich durch den Fachschaftsvorstand oder ein anderes Fachschaftsorgan vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.
d. Fakultätsräte im Sinne von Artikel 11 der SUB-Statuten werden durch eigene Organe vertreten, sofern solche vorhanden sind. Sie können sich jedoch auch durch einzelne Fachschaften bzw. deren Organe vertreten lassen. Interessenkonflikte bleiben vorbehalten.

3 Parteien können sich durch beliebige handlungsfähige Personen vertreten lassen.

Art. 6 Beiladung

Die ReKo lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdigen Interessen betroffen werden.Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.

 

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
Art. 7 Rechtshängigkeit

Das Verfahren wird mit der Einreichung der Beschwerde oder mit Einreichung der ersten Eingabe im Verfahren zur Beurteilung von Kompetenzstreitigkeiten (verfahrenseinleitende Eingaben) rechtshängig.

Art. 8 Trennung und Vereinigung

Die ReKo kann ein Verfahren jederzeit trennen oder dieses mit einem anderen vereinigen.

Art. 9 Untersuchungsmaxime

Die ReKo stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 10 Beweismittel

Die ReKo kann insbesondere Urkunden sowie Darlegungen der Parteien und Dritter beiziehen.

Art. 11 Mitwirkung der Parteien

1 Wer aus einem Begehren Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Mitwirkungsverweigerung hat Nichteintreten zur Folge, es sei denn, an der Behandlung der Eingabe bestehe ein allgemeines Interesse.

Art. 12 Rechtliches Gehör

1 Die ReKo hört die Parteien an, bevor sie in der Sache entscheidet.
2 Keine vorgängige Anhörung braucht stattzufinden

a. bei verfahrensleitenden Verfügungen
b. soweit den Parteibegehren entsprochen wird
c. bei Nichteintretensentscheiden

Art. 13 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.

Art. 14 Recht zur Stellungnahme

1 Die Parteien können zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Stellung nehmen.
2 Im Falle der Schriftlichkeit ist ihnen eine angemessene Frist einzuräumen.

Art. 15 Neue Tatsachen und Beweismittel

Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit verfahrensleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.

Art. 16 Rückzug und Änderung des Rechtsbegehrens

1 Ein Rückzug des Parteibegehrens ist bis zum Ende des Parteivortrags zulässig, eine Änderung desselben bis zum Schluss des Beweisverfahrens.
2 Im Änderungsfalle ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
3 Abwesenheit an einer mündlichen Verhandlung gilt als Rückzug.

Art. 17 Form des Verfahrens

Das Verfahren ist mit Ausnahme der Verhandlung schriftlich.

Art. 18 Form der verfahrenseinleitenden Eingaben

1 Verfahrenseinleitende Eingaben sind in zwei Exemplaren einzu reichen. Bei elektronischer Eingabe genügt ein Exemplar.
2 Sie müssen enthalten:

a. einen Antrag;
b. die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln;
c. eine Begründung;
d. eine Unterschrift oder eine elektronische Signatur im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung; sowie
e. die nötigen Kontaktangaben.

3 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von Amtes wegen zu
prüfen.
4 Greifbare Beweismittel sind der Eingabe beizulegen. Verspätet ein gereichte Beweismittel werden berücksichtigt, solange für die Gegenpartei durch die Verspätung kein Nachteil entsteht.

Art. 19 Form sonstiger Parteieingaben

1 Sonstige Eingaben können in jeder nachweisbaren Form erfolgen. Die Verfahrensleitung fordert ein Dokument mit Unterschrift oder elektronischer Signatur an, wenn sie dies für geboten erachtet oder die Gegenpartei es verlangt. Hierfür setzt sie eine kurze Nachfrist an.
2 Greifbare Beweismittel sind der Eingabe beizulegen. Verspätet eingereichte Beweismittel werden berücksichtigt, solange für die Gegenpartei durch die Verspätung kein Nachteil entsteht und das Beweisverfahren noch nicht geschlossen ist.

Art. 20 Rückweisung zur Verbesserung

Die Verfahrensleitung weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.

Art. 21 Öffentlichkeit der Verhandlung

Die mündlichen Verhandlungen der ReKo sind unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK öffentlich.

Art. 22 Sistierung

Ein Verfahren wird von Amtes wegen sistiert, wenn dessen Ausgang von einem anderen Verfahren wesentlich abhängig ist oder beeinflusst wird, oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.

Art. 23 Abschreibung

Rückzug der Beschwerde oder des Gesuchs oder Vereinbarung zwischen den Parteien hat die Abschreibung des Verfahrens zur Folge.

Art. 24 Fristen

1 Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2 Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den 1. Mai, so endet die Frist am nächsten Werktag.
3 Die Fristen stehen während der vorlesungsfreien Zeit für alle Studiengänge (ausser Human- und Zahnmedizin) still und laufen ab dem Montag der zweiten Woche des nächsten Semesters weiter.

Art. 25 Wahrung der Fristen 

Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe vor Ablauf der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben wurde.

Art. 26 Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Von der ReKo angesetzte Fristen können auf begründeten Antrag hin einmal erstreckt werden.
3 Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Im Gewährungsfalle beträgt die neue Frist in der Regel fünf Tage.

Art. 27 Form von Entscheiden 

1 Endurteile oder erst nach einem Schriftenwechsel ergangene Nichteintretensverfügungen haben schriftlich unterschrieben oder mit elektronischer Signatur zu ergehen. Andere Verfügungen können in jeder nachweisbaren Form erfolgen. Diesfalls können die Parteien eine schriftliche Zustellung verlangen, wobei für die Fristberechnung die erste Zustellung massgebend ist.
2 Die ReKo kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, so lange keine Partei eine solche verlangt, namentlich wenn sie ihre Verfügungen oder Entscheide an einer Verhandlung mündlich begründet hat.

Art. 28 Zustellung und Eröffnung

1 Die Zustellung schriftlicher Dokumente geschieht durch persönliche Übergabe, die Post oder auf elektronischem Weg.
2 Die persönliche Übergabe ist zu quittieren.
3 Aus mangelhafter Eröffnung oder fehlerhafter Form darf kein Rechtsnachteil entstehen.

 

3. Abschnitt: Beschwerde
Art. 29 Gegenstand

1 Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Statuten sowie Artikel 4 Absatz 1 GSR4.
2 Mit Beschwerde können angefochten werden:

a. Beschlüsse, Handlungen und Unterlassungen im Zusammen
hang mit Wahlen und Abstimmungen;
b. Statuten;
c. Reglemente und andere Erlasse;
d. Beschlüsse studentischer Organe und Gremien, die eine Rechtsfolge auslösen, sowie das Verweigern oder Verzögern solcher; sowie
e. andere Handlungen und Unterlassungen studentischer Organe und Gremien.

Art. 30 Legitimation: Grundsätze

1 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtenen Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung der Begehren auf-weist.
2 Zur Beschwerde gegen einen Erlass ist befugt, wer durch diesen mit minimaler Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen besonders berührt sein könnte.
3 Eine Fachschaft oder Gruppierung gilt auch dann als besonders berührt, wenn die Fachschaften oder Gruppierungen insgesamt betroffen sind.

Art. 31 Legitimation: Sonderfälle

1 Jedes SUB-Mitglied ist befugt, beschwerdeweise geltend zu machen, ein Beschluss oder eine Handlung eines studentischen Organs oder Gremiums verletze die Bestimmungen des Universitäts gesetzes über die Aufgaben der SUB.
2 Alle Stimmberechtigten sind befugt, beschwerdeweise Rechtsverletzungen betreffend SR-Wahlen, Urabstimmungen, SUB-Generalversammlungen und Fachschaftsversammlungen sowie die entsprechenden Vorbereitungshandlungen geltend zu machen. Für die Legitimation von Gruppierungen und anderen Nicht Stimmberechtigten gilt Artikel 30.

Art. 32 Rügepflicht

1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an Sitzungen des SR, an SUB-Generalversammlungen, an Fachschaftsversammlungen sowie an Sitzungen anderer studentischer Organe und Gremien ist sofort zu beanstanden.
2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht zugemutet werden konnte, den Mangel rechtzeitig zu rügen.
3 Wer es pflichtwidrig unterlässt, eine Verletzung im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig zu rügen, kann diese in einer Beschwerde nicht mehr geltend machen.

Art. 33 Beschwerdegründe 

Mit Beschwerde können gerügt werden:

a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
b. andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,
c. Unangemessenheit, ausser

1 in den Fällen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben b und c,
2 ein Reglement der SUB sehe etwas anderes vor.

Art. 34 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
2 Gegen Beschlüsse des SR, der SUB-Generalversammlungen oder von Fachschaftsversammlungen sowie gegen die Ergebnisse von
Urabstimmungen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der je weiligen Sitzung, Versammlung oder Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist zehn Tage.
3 Bei Wahlen des SR sowie bei Wahlgeschäften von Fachschaftsversammlungen und des SR ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Wahl zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist ebenfalls zehn Tage.
4 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.

Art. 35 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Aus wichtigen Gründen kann die ReKo von Amtes wegen oder auf Antrag hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
3 Beim Wegfall der Gründe wird die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen wiederhergestellt.

Art. 36 Unzulässigkeit und Rechtsmissbrauch 

Auf Beschwerden, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen oder offensichtlich unzulässig sind, wird nicht eingetreten.

Art. 37 Instruktion und Verfahren 

1 Liegt kein Fall von Artikel 36 vor, stellt die Verfahrensleitung den am Verfahren Beteiligten ein Doppel der Eingabe zu und führt den Schriftenwechsel durch.
2 Die Verfahrensleitung kann das Verfahren nach ihrem Ermessen vorerst auf das Eintreten oder andere Vorfragen beschränken. Eine solche Beschränkung kann auch erst nach Eingang der ersten Beschwerdeantwort ergehen.
3 Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn eine Partei dies verlangt oder es der Verfahrensleitung geboten erscheint.

Art. 38 Entscheid

1 Hält die ReKo eine Beschwerde für begründet, so hebt sie den an gefochtenen Erlass oder Beschluss auf oder stellt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung fest.
2 Sie entscheidet nur ausnahmsweise selbst in der Sache.

Art. 39 Dispositionsmaxime

Die ReKo ist an die Begehren der Parteien gebunden.

 

4. Abschnitt: Beurteilung von Kompetenzstreitigkeiten
Art. 40 Verfahren

Das Verfahren zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten von Organen der SUB richtet sich sinngemäss nach demjenigen der Beschwerde.

 

5. Abschnitt: Revision
Art. 41 Gründe

Ein Entscheid der ReKo kann auf begründetes Gesuch hin abgeändert werden, wenn:

a. die ReKo nicht gehörig besetzt war;
b. die ReKo mehr zugesprochen hat als begehrt wurde;
c. einzelne Anträge unberücksichtigt geblieben sind;
d. aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden;
e. eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind;
f. die Ausstandspflicht verletzt wurde;
g. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Art. 42 Verfahren

1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen einzureichen. In den Fällen von Artikel 41 Buchstaben a-d läuft diese Frist ab Erhalt der schriftlichen Begründung des Entscheides. Im Fall von Artikel 41 Buchstaben e-f ab Kenntnis des Revisionsgrunds.
2 Kein Revisionsbegehren kann gestellt werden, wenn die Partei den Revisionsgrund schon im Verfahren vorgebracht hat oder hätte vor bringen können.
3 Nach Ablauf von zwei Jahren seit Eröffnung des Entscheids kann keine Revision mehr verlangt werden. Davon ausgenommen ist die Revision gemäss Artikel 41 Buchstabe g.

Art. 43 Form des Revisionsgesuchs 

1 Das Revisionsgesuch ist bei der ReKo einzureichen.
2 Es hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung zu belegen. Zudem ist anzugeben, inwieweit die Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird.

Art. 44 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beschwerde

Die Bestimmungen über die Beschwerde finden sinngemäss Anwendung, soweit in diesem Titel keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.

Art. 45 Revisionsentscheid 

1 Die ReKo entscheidet in anderer Zusammensetzung, ob der behauptete Revisionsgrund zutrifft. Bejaht sie dies, ändert sie den früheren Entscheid im beantragten Rahmen ab respektive hebt ihn auf und befindet neu.
2 Vom Erfordernis der anderen Zusammensetzung kann abgewichen werden, wenn die Parteien zustimmen oder kein Verschulden der betroffenen Kommissionsmitglieder am behaupteten Revisionsgrund geltend gemacht wird.

 

6. Abschnitt: Kosten
Art. 46 Verfahrenskosten

1 Die unterliegende Partei hat sich in Form einer Pauschalgebühr an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Pauschalgebühr beträgt CHF 50.00. War ein Fall mit geringem Aufwand verbunden oder liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, kann der Betrag gesenkt oder ganz auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
2 Bei mutwilliger Prozessführung oder bei absichtlicher Prozessverzögerung können einer Partei Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 400.00 auferlegt werden.
3 Die Kosten für die beantragten Beweismassnahmen trägt die jeweilige Partei.

Art. 47 Verfahrenskosten bei SUB und Fachschaften 

1 Ist die kostenpflichtige Partei eine Fachschaft oder ein Fachschaftsorgan, gehen die Kosten zulasten der Fachschaftskasse. Dies gilt auch dann, wenn zwei Organe derselben Fachschaften gegeneinander prozessieren.
2 Wird ein Fakultätsrat im Sinne von Artikel 11 der SUB-Statuten kostenpflichtig, haften neben dessen allfälligem Vermögen auch die ihm angehörenden Fachschaften solidarisch.
3 Andere Organe und Gremien der SUB sind von der Gebührenpflicht befreit.

Art. 48 Parteikosten

Parteikosten werden keine gesprochen.

Art. 49 Kostensicherstellung 

1 In begründeten Fällen kann die ReKo die Leistung einer Kostensicherheit von CHF 50.00 verlangen.
2 Wurde die beschwerdeführende Partei in den vorangehenden fünf Jahren zur Übernahme von erhöhten Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung oder wegen absichtlicher Prozessverzögerung verpflichtet (Artikel 46 Absatz 2), verlangt die ReKo eine Kostensicherheit von maximal CHF 400.00.
3 Ist die Kostensicherheit bis zur angesetzten Frist nicht einbezahlt worden, findet Artikel 20 sinngemäss Anwendung.

 

2. Kapitel: Wahl und Organisation der Rekurskommission

1. Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung
Art. 50 Wahl

1 Die ReKo wird vom SR gewählt. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Geschäftsreglement des Studierendenrates sowie den SUB Statuten.
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 51 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer beginnt regulär einen Tag nach der Wahl und endet am Tag der Gesamterneuerungswahlen.
2 Wird das Kommissionsmitglied aus dem Vorstand oder dem SR in die Kommission gewählt, so bestimmt sich der Beginn der Amtszeit nach dem frühestmöglichen Rücktrittsdatum aus dem jeweiligen Gremium.

Art. 52 Wählbarkeit

1 Wählbar sind alle gegenwärtigen Mitglieder der SUB und ehemalige aktive Mitglieder der SUB.
2 Als ehemaliges aktives Mitglied gelten:

a. ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens drei Monate lang dem SUB-Vorstand angehört haben;
b. ehemalige Ratsmitglieder, sofern sie an mindestens vier Ratssitzungen teilgenommen haben;
c. ehemalige und gegenwärtige Mitglieder der ReKo, sofern sie bei mindestens einem Entscheid im Spruchkörper beteiligt waren oder gegenwärtig beteiligt sind; Fälle im Sinne von Artikel 36 werden nicht berücksichtigt;
f. ehemalige und aktuelle SUB-Angestellte und Personen mitsonstigen Funktionen in der SUB, sofern ihre Erfahrung und Kenntnisse bezüglich SUB mit denjenigen von Personen gemäss Buchstaben a und b vergleichbar sind.

3 Ein Kommissionsmitglied, das sich exmatrikuliert hat oder exmatrikuliert wird, gehört der Kommission weiterhin an, sofern es die Kriterien von Absatz 2 erfüllt.
4 Tritt ein Kommissionsmitglied während des Studiums aus der SUB aus, scheidet es von Amtes wegen aus der Kommission aus.
5 Ein Kommissionsmitglied darf innerhalb der SUB kein weiteres Amtausüben.

Art. 53 Zusammensetzung 

1 Die Zusammensetzung der ReKo bestimmt sich nach Artikel 30 Absatz 1 der SUB-Statuten.
2 Sie besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.
3 Mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder müssen Rechtswissenschaft im Hauptfach studieren oder über einen rechtswissenschaftlichen Abschluss verfügen.

 

2. Abschnitt: Organisation, Aufsicht und Entschädigung
Art. 54 Spruchkörper

1 Die ReKo bildet einen Spruchkörper, sobald verfahrenseinleitende Eingaben eingegangen sind. Bei offensichtlich unzulässigen Eingaben gemäss Artikel 36 wird kein Spruchkörper gebildet.
2 Der Spruchkörper besteht aus drei Kommissionsmitgliedern, darunter normalerweise das Präsidium oder dessen Stellvertretung.

Art. 55 Plenum

1 Dem Plenum gehören alle Mitglieder der ReKo an.
2 Insbesondere folgende Aufgaben fallen in die Verantwortung des Plenums:

a. Wahl des Präsidiums und dessen Stellvertretung;
b. Erlass einer Geschäftsordnung;
c. Genehmigung des Geschäftsberichts; sowie
d. Bestimmung der jeweiligen Spruchkörper.

3 Das Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Sind die Stimmen gleichgeteilt, gibt diejenige des Präsidiums den Ausschlag.
4 An Plenumssitzungen führt ein Kommissionsmitglied ein Beschlussprotokoll.

Art. 56 Präsidium

1 Das Präsidium der ReKo steht dem Plenum vor und vertritt die ReKo nach aussen. Die Stellvertretung übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses verhindert ist, verzichtet oder wenn vorübergehend kein Präsidium besteht.
2 Sind weder ein Präsidium noch eine Stellvertretung gewählt, fällt deren Aufgabe an das amtsälteste Kommissionsmitglied. Jedes Mit glied der ReKo kann Aufgaben des Präsidiums übernehmen, sofern kein anderes Kommissionsmitglied opponiert.
3 Das Präsidium kann von zwei Personen als Co-Präsidium geführt werden.

Art. 57 Protokollführung

1 Die Verfahrensleitung bestimmt, wer das Protokoll der öffentlichen Sitzungen schreibt.
2 Sie ernennt üblicherweise ein Kommissionsmitglied, dass nicht dem Spruchkörper angehört.

Art. 58 Aufsicht und Geschäftsbericht 

1 Die ReKo untersteht der Oberaufsicht des SR.
2 Die ReKo legt dem SR alljährlich einen Geschäftsbericht vor.

Art. 59 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder wird im Finanzreglement5 geregelt.
2 Die protokollführende Person wird zum gleichen Ansatz entschädigt wie die Kommissionsmitglieder.

 

3. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung des bisherigen Rechts 

Das Rekurskommissionsreglement vom 09.11.1995 wird aufgehoben.

Art. 61 Hängige Verfahren

Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 62 Übergangsbestimmungen Wahlen

Artikel 51 dieses Reglements tritt per sofort in Kraft.

 

Änderungstabelle – nach Artikel

Element Änderung Inkrafttreten Beschluss
Erlass Totalrevision 01.05.2025 03.04.2025

 

Änderungstabelle – nach Inkrafttreten

Inkrafttreten Element Änderungen Beschluss
01.05.2025 Erlass Totalrevision 03.04.2025

 


1 ASS 1.01.
2 BRS 155.21.
3 ASS 4.1.
4 ASS 2.1.
5 ASS 1.11.


Frühere Erlässe

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